Zum 01.01.2010 verliere ich aus betriebsbedingten Gründen meinen Job. Morgen muss ich dringend zum Arbeitsamt, da man sich ja 3 Monate vorher melden muss. Nun stellen die sich quer, wegen der Freistellung, weil ja ach soviel zu tun ist. Urlaub habe ich keinen mehr, da ich ja davon nichts wusste und erst informiert wurde, als ich alles verplant habe. Steht mir denn nicht eine Freistellung zu, wenn ich nicht selbst gekündigt habe? Vor allem was wird, wenn ich mal eine Vorstellungsgespräch habe? Wenn ich doch so wichtig bin, dann hätten die mich auch nicht kündigen sollen...
Antworten (15)
-
2Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom FragestellerAntwort von
Saarland60Saarland60
Geht die Meldung ans Arbeitsamt nicht schriftlich oder telefonisch?
Ansonsten würde ich einfach hingehen und die 2 oder 3 Stunden, die das dauern mag, der Arbeit fern bleiben. Was soll Dir schon passieren, wenn Dir ohnehin gekündigt worden ist?
Dann hast Du eben 3 Stunden verschlafen.
-
3Antwort von
VrostieVrostie
Unglaublich. Sie können dich nicht freistellen, weil soviel zu tun ist? Warum haben sie dich dann gekündigt? kopfschüttel
-
3Antwort von
wernileinwernilein
da würde ich nicht lange fackeln und zum Amt gehen,was verlierst du denn????
-
-
1Antwort von
StrabahnerStrabahner
Kurz und Knapp: Du gehst, sobald du deine Kündigung hast, auf Kosten und auch gegen den Willen des AG zur ArbAgentur!
http://www.vericon.de/artikel.php?content_id=210
Was will er den tun, dich kündigen?
-
1Antwort von
Miezekatze32Miezekatze32
Beim Arbeitsamt gibt es Termine für Berufstätige, die sind nachmittags.
-
1Antwort von
Manne67Manne67
Nein, Freistellung steht Dir nicht zu. Das wird normalerweise auf freiwilliger Basis des Arbeitgebers gemacht. Aber es gibt ja auch andere Möglichkeiten den Termin dennoch wahrzunehmen.
Kommentar von
hummlahummla das stimmt nicht. der anspruch steht im gesetz!
Kommentar von
Manne67Manne67 In welchem?
-
1Antwort von
maedl also in österreich steht dir ein bestimmtes stundenausmass zu, auf jobsuche zu gehen! das muss der arbeitgeber zulassen.
ruf einfach in der ARBEITERKAMMER an und die geben die sofort alle infos!
glg
-
-
0Antwort von
willonoackwillonoack
Dein Kündiger von einem Arbeitgeber muss sich gem. §§ 616, 629 BGB es gefallen lassen und zwar auf seine Kosten und gegen seinen Willen, dass sich der Gekündigte auch während der Arbeitszeit nach einem neuen Job umsieht und dazu das Arbeitsamt aufsucht, wenn das in der Freizeit nicht möglich ist. Teile Deinem Arbeitgeber das mit. Tue das nur unter Vorbehalt Deiner Rechte wegen er Unwirksamkeit Deiner Kündigung klage binnen drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht dagegen. Viele Arbeitgeber beuten nämlich nicht nur mit Hungerlöhnen aus, sondern lügen "betriebsbedingte Kündigungsgründe" noch hinzu, um ihr Personal auch grundlos rauswerfen zu können. Wer dem angeblich nicht mehr benötigten Personal für 1 bis 2 Stunden Zeit für den Besuch des Arbeitsamts nach einer Kündigung gibt und auch keinen Urlaub gewähren will, hat für den Gekündigten auch künftig mehr als genug Arbeit. Wenn Du dem Arbeitgeber unter Berufung auf Deine Rechte schriftlich Dein Fernbleiben wegen der Arbeitsuche ankündigst, weise ihn darauf hin, dass Du gerne nach dem von ihm gewollten Ende des Arbeitsverhältnisses das Versäumte nacharbeitet, wenn Du dann nicht mehr woanders arbeiten musst. Noch was: Wer nach dem Ende eines gekündigten Vertrages mit Einverständnis des Arbeitgeber einfach weiterarbeitet und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht, rettet seinen Arbeitsplatz gem. § 625 BGB. Kaufe Dir ruhig einmal das Bürgerliche Gesetzbuch für ca. 5 €, damit Du auch alles nachlesen kannst.
Kommentar von
lenzing42lenzing42 @willonoack:Mit deinen Hinweisen auf die §§ 616 und 629 hast du Recht.Wobei der Arbeitnehmer für die Zeit der Freistellung einen Vergütungsanspruch hat,der aber tarifvertraglich oder einzelvertraglich eingeschränkt sein kann.
Mit deinem Hinweis auf die Weiterarbeit nach § 625 BGB liegst du allerdings in diesem Fall falsch.
Die angegebene Möglichkeit,durch Weiterarbeit die Kündigung zu umgehen,gibt es nicht.Die in § 625 aufgeführte Möglichkeit bezieht sich auf das automatische Auslaufen eines zeitlich befristeten Arbeitsvertrags.
-
0Antwort von
mitterermitterer
Du hast für die Meldung beim Arbeitsamt ein gesetzliches Anrecht auf Freistellung. Das findet sich explizit in § 2 II Nr. 3 SGB III.
Für Vostellungsgespräche gilt die Freistellung nach § 629 BGB, wie bereits von Manne67 richtig dargestellt. Ob Du für diese Zeit allerdings ein Anrecht auf Vergütung hast (also, ob sie Dir bezahlt wird...), das ist etwas schwammig - §616 BGB greift nur bei kurzer Abwesenheit. Du gehst auf Nummer sicher, wenn Du anbietest, die verpassten Stunden nachzuarbeiten.
-
0Antwort von
meleagameleaga
Bis zum 01.01.10stehen dir doch noch ein paar Tage Urlaub zu!!!! Du mußt frei bekommen!!!
Kommentar von
wernileinwernilein auch ohne Urlaub,müssen dies Wege erlaubt werden,..so wurde uns das mal erklärt.
Kommentar von
daeversdaevers @ wernilein:du hast völlig recht@meleaga:der Fragensteller wird schon den kompleten Jahresurlaub genommen haben.
Kommentar von
daeversdaevers kompletten
-
0Antwort von
ChrisTralinsChrisTralins
Nein, es steht dir nie eine Freistellung zu. Es geht hier nicht um wichtig oder unwichtig, sondern Arbeit ist Geld für Unternehmen und die wollen deine Arbeitskraft eben bis zum Schluß nutzen, ob das Sinn macht oder nicht ist eine andere Sache. Für die Meldung der Arbeitslosigkeit genügt auch ein Anruf bei der Hotline.
Kommentar von
hummlahummla das ist falsch. erstens hat der arbeitnehmer einen anspruch auch freizeit für stellungssuche (dazu gehört ja wohl auch das amt) und dann sind ämtergänge eine höchstpersönliche pflicht und rechtfertigen eine vorüübergehende verhinderung nach § 616 BGB.
Kommentar von
Manne67Manne67 Das stimmt so nicht ganz. § 616 BGB greift hier nicht. In diesem Fall gilt § 629 BGB. Dies gilt aber nicht für eine generelle Freistellung sondern nur für das Melden beim Amt (der Agentur für Arbeit) und die nachweisbare Arbeitssuche, also z.B. Vorstellungsgespräche. Einen Anspruch auf Freistellung nach Kündigung hat kein Arbeitnehmer, es sei denn es ist vertraglich Vereinbart.
Kommentar von
DerIngDerIng Ein Sachbearbeiter beim Arbeitsamt hat mir auch gesagt, dass der Arbeitgeber dir bei der Arbeitssuche unterstützen muss. ein Termin beim Arbeitsamt gehört auch dazu. Auch für Vorstellungstermine muss er dich freistellen. Natürlich bekommst du für die Freistellung keinen Lohn.
-
0Antwort von
xxSQUIRRELxxxxSQUIRRELxx
sag es deinem vorgesetztem einfach genau so was hast du denn noch zu verlieren?
-
0Antwort von
Simone01Simone01
Nein, eine Freistellung steht Dir nicht zu. Wenn Du ein Vorstellungsgespräch hast, muss Dir der AG aber frei geben. Ansonsten würde ich noch die restliche Zeit durchstehen. Macht sich sicherlich besser in Deinem Zeugnis.
Ach so. Habe falsch gelesen. Dachte Du wolltest bis Januar frei gestellt werden. Soweit ich weiß, muss er Dir frei geben, wenn Termin auf dem Arbeitsamt, da er Dich gekündigt hat.
-
0Antwort von
fraukauswfraukausw
ruf doch einfach beim amt an und lass dir einen termin zuschicken... dann hast du wenigstens was schriftliches in der hand...
Oder hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_27448/Navigation/zentral/Unternehmen/Arbeitskraeftebedarf/Beratung/Kuendigung/Kuendigung-Nav.html