Hallo, darf ein Arbeitgeber auf dem gesamten Gelände Rauchverbot erteilen? Gesetzlich gesehen. Fällt das nicht unter Diskriminierung?
Ich würde mich sehr ,über eine Antwort mit Quellenangabe, freuen
Vielen Dank
MfG
Hallo, darf ein Arbeitgeber auf dem gesamten Gelände Rauchverbot erteilen? Gesetzlich gesehen. Fällt das nicht unter Diskriminierung?
Ich würde mich sehr ,über eine Antwort mit Quellenangabe, freuen
Vielen Dank
MfG
Erlass eines Rauchverbots im Betrieb – Wann ist es zulässig?
Ein Rauchverbot zum Schutz der Nichtraucher kann der Arbeitgeber nur unter Beachtung der Mitbestimmung des Betriebsrats (soweit vorhanden) für alle Betriebsräume erlassen, soweit nicht in Ausnahmefällen höherrangige Rechtsnormen oder behördliche Auflagen unmittelbar ein Rauchverbot fordern.
Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sind allerdings nicht befugt, ein Rauchverbot mit der Zielsetzung zu vereinbaren, Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen, weil sie damit ihre Regelungskompetenz überschreiten würden (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht [= BAG] – Az.: 1 AZR 499/98 - Urteil vom 19.01.1999). Denn in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats fällt nicht die Erziehung des Rauchers zum Nichtraucher, sondern der Schutz der nichtrauchenden Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefährdungen und Belästigungen durch Passivrauchen.
Auch ein generelles Rauchverbot im Freien kann nicht mit dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden. Eine solche Betriebsvereinbarung wäre daher unwirksam.
Bei der Vereinbarung eines Rauchverbots muss der Arbeitgeber und der Betriebsrat die gem. § 75 Abs. 2 BetrVG (= Betriebsverfassungsgesetz) i.V.m. Art. 2 GG (= Grundgesetz) garantierte freie Entfaltung der Persönlichkeit aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, also sowohl der Raucher als auch der Nichtraucher, beachten. Denn das Bundesarbeitsgericht hat ein Recht des Rauchers, im Betrieb dem Rauchen nachzugehen, ausdrücklich anerkannt. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall bestand auf einem Freigelände des Betriebes eine Rauchmöglichkeit, die unterbunden werden sollte. Zu beachten ist deshalb, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein vollständiges Rauchverbot auf dem gesamten Betriebsgelände nicht vereinbart werden kann. Ein solches würde die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Raucher gem. Art. 2 Abs. l GG verletzen und wäre unwirksam. Daher sollte der Arbeitgeber im Zweifel den Rauchern eine „Rauchgelegenheit“ bzw. „Raucherzimmer“ zur Verfügung stellen, so dass Belästigungen und Passivrauchen der Nichtraucher vermieden werden.
''darf ein Arbeitgeber auf dem gesamten Gelände Rauchverbot erteilen?''
''Fällt das nicht unter Diskriminierung?''
besser kann mans nicht beantworten
Finde ich nicht, schließlich geht es hier um einen Arbeitgeber und der unterliegt doch etwas anderen Gesetzen als ein Privatmann/frau
Das Hausrecht gilt auch für Arbeitgeber. Und es gibt genug Gründe, um ein Rauchverbot zu erlassen
Hygiene
Explosionsgefährdung
Nichtraucherschutz
... usw.
Aber um ein Rauchverbot zu erteilen braucht der Arbeitgeber das alles nicht. Für Arbeitnehmer gibts Pausen, in denen sie machen können, was sie wollen (incl. das Betriebsgelände verlassen zum Rauchen).
Diskriminierung umfasst nur die Sachen, die du nicht ändern kannst: Geschlecht,Hautfarbe, Alter und dann noch die Religion. ok, bei letzterem könnte man konvertieren, aber wer macht das schon.
Rauchen ist kein Diskriminierungsgrund. Außerdem hat der Arbeitgeber Fürsorgepflichten bezüglich der Gesunheit aller Angestellten udn dass Passivrauchen gesundheitsschädlich ist, ist wissenschaftlich erweisen. Außerdem können Nichtraucher einenr auchfreien Arbeitsplatz verlangen.
Um Problemen aus dem Weg zu gehen, herrscht in vielen Betrieben totales rauchverbot. Manche haben einen raucherraum oder gewähren Raucherpausen, wo sich die Süchtis dann draussen ihre Glimmstengel reinzittern im Winter.
Ja, kann er. Meist gehört ihm das gesamte Firmengelände, also darf er auch entscheiden, was dort geschieht (solange er nicht gegen das Gesetz verstößt). Umgekehrt wäre Raucherlaubnis am Arbeitsplatz ein Verstoß gegen den Nichtraucherschutz. Abgesehen davon kann es aus arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein, Rauchverbot zu erteilen, z.B. in Chemieunternehmen. Und nicht zuletzt ist Rauchverbot für den Arbeitgeber auch ein Mittel, den Arbeitnehmer zur effektiven Ausnutzung seier Arbeitszeit zu zwingen. Denn meist arbeitet man ja nicht, wenn man raucht. Wenn Dir das nicht gefällt, kannst Du gehen, es zwingt Dich niemand, dort zu arbeiten, nicht wahr?
--Denn meist arbeitet man ja nicht, wenn man raucht. --
Aber nur, weil Rauchen am Arbeitsplatz (aus politischen Gründen, Senatskommission)) verboten wurde.
Man kann bei sehr vielen Arbeiten rauchen. Und in punkto Zeitersparnis ist das auch sicher ergiebiger, als wenn man zum Rauchen einer Zigarette ne halbe Stunde oder länger braucht, weil man vom Schreibtisch bis vor das Werkstor laufen muß.
Ne Zigarette am Schreibtisch kostet etwa 10 Sekunden extra incl. Aschenbecher leeren zu Feierabend.
Also kann er doch nicht auf dem gesamten Gelände verbot erteilen? Es muss ein Raucher-Platz zu Verfügung gestellt werden?
> Zu beachten ist deshalb, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein vollständiges Rauchverbot auf dem gesamten Betriebsgelände nicht vereinbart werden kann. Ein solches würde die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Raucher gem. Art. 2 Abs. l GG verletzen und wäre unwirksam. Daher sollte der Arbeitgeber im Zweifel den Rauchern eine „Rauchgelegenheit“ bzw. „Raucherzimmer“ zur Verfügung stellen, so dass Belästigungen und Passivrauchen der Nichtraucher vermieden werden.
Bischen schwammig ausgedrückt das ganze
''unter Beachtung der Mitbestimmung des Betriebsrats (soweit vorhanden)''
Eben ''soweit vorhanden''.
Kein Betriebsrat = AG kann selber bestimmen, ob geraucht werden darf auf seinem Betriebsgelände (oder nicht).
Bitmap, lies es Dir genau durch:
Denn das Bundesarbeitsgericht hat ein Recht des Rauchers, im Betrieb dem Rauchen nachzugehen, ausdrücklich anerkannt. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall bestand auf einem Freigelände des Betriebes eine Rauchmöglichkeit, die unterbunden werden sollte.Zu beachten ist deshalb, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein vollständiges Rauchverbot auf dem gesamten Betriebsgelände nicht vereinbart werden kann. Ein solches würde die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Raucher gem. Art. 2 Abs. l GG verletzen und wäre unwirksam.