Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (vgl. http://bundesrecht.juris.de/jarbschg/index.html#BJNR009650976BJNE001700314)
"...Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten,...Die Beschäftigung ist leicht....dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden...."
Das ist die konkrete gesetzliche Seite.
Schaue doch mal auf jomondo.de nach - das kannst Du von zu Haus am PC durchführen.
Ansonsten siehe die bereits hier erwähnten Möglichkeiten.
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