Ein striktes Beschäftigungsverbot gilt in den gesetzlichen Schutzzeiten vor und nach der Entbindung: 6 Wochen vor der Entbindung (§ 3 Abs.2 MuSchG) und 8 Wochen nach der Entbindung (§ 6 Abs.1 MuSchG) dürfen Frauen nicht beschäftigt werden. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzzeit nach der Entbindung auf 12 Wochen. Für das Beschäftigungsverbot vor der Entbindung ist das Attest eines Arztes oder einer Hebamme maßgeblich (§ 5 Abs.2 MuSchG).
Das Verbot der Beschäftigung vor der Entbindung können Sie als Schwangere durch Ihre ausdrückliche Erklärung, daß Sie gerne arbeiten möchten, für sich beseitigen. Diese Erklärung ist jederzeit widerruflich. Für das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung gilt dasselbe, allerdings nur im Falle einer Totgeburt und mit entsprechender ärztlicher Erlaubnis.
http://www.hensche.de/RechtsanwaltArbeitsrechtHandbuch_Mutterschutz.html
auf gut heißt das: ABSOLUTES Beschäftigungsverbot nach der Entbindung für dich. Du darfst nur im Falle einer Totgeburt mit ärztlicher Erlaubniss arbeiten. Ansonsten totales Beschäftigungsverbot in der Schutzfrist nach der Entbindung. Wenn du einen Arbeitsunfall hättest (was ich natürlich nicht hoffe) bekämst du arge Probleme
Ich hätte vielleicht dazuschreiben sollen, dass ich im Getränkehandel ja keine Kisten schleppen muß... ist eine reine Kassentätigkeit.
egal 8 wochen hast du arbeitsverbot