Ich habe ein Praktikum und Probearbeiten hinter mir und das war richtig gut. Jetzt wollen die mich übernehmen und haben mir einen Festvertrag angeboten. Das die im Ernstfall mich und meine Sachen durchsuchen dürfen seh ich ein und finde es auch in Ordnung. Aber da steht auch drin, dass die auch meine Wohnung durchsuchen dürfen?! Ist das normal in der Branche? Muss ich das unterschreiben? Geht das nicht gegen meine Perönlichkeitsrechte? Das finde ich komisch. Was meint ihr dazu?
Arbeiten beim Edelsteinschleifer, dürfen die meine Privatwohnung durchsuchen?
Antworten (8)
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KleinsorgeKleinsorge
Ob solche Verträge inder Branche üblich sind, kann ich nicht beurteilen. Der Arbeitgeber ist rechtlich nicht dazu befugt Ihre Wohnung zu durchsuchen!
Das Erzwingen einer Wohnungsdurchsung durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag wäre meines Erachtens nach rechtlich nicht haltbar / erzwingbar.
Auf freiwilliger Basis können Sie natürlich Ihrem Arbeitgeber oder dessen Vertretern zutritt zu Ihrer Wohnung gewähren, damit diese die Wohnung in Augenschein nehmen können.
In Deutschland ist es so, dass für eine Wohnungsdurchsuchung ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich ist. Wenn Gefahr im Verzug ist, darf die Polizei ausnahmsweise auch ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss eine Wohnung durchsuchen. Zu beachten ist allerdings, dass Gefahr im Verzug nicht beliebig zu definieren ist, diese Begründung muss einer nachträglichen Überprüfung standhalten.
Peter Kleinsorge
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NoltiNolti
Na-ja; es ist auch schon wirklich eine ziemliche Verlockung und ich denke, diese Firmen müssen sich einfach absichern. Wahrscheinlich soll dieser Passus im Arbeitsvertrag hauptsächlich abschreckende Wirkung haben. Wenn du nicht vor hast, dir etwas zuschulden kommen zu lassen, kannst du das ja auch unterschreiben. Im Zweifelsfalle ruf einfach mal beim Arbeitsgericht an- die geben dir sicherlich Auskunft.
Alles Gute für deinen neuen Job.
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Dea2010Dea2010
Unterschreib den Wisch ruhig. Und behalteim Hinterkopf, dass eine körperliche Durchsuchung nur von der Polizei erfolgen darf sowie das Grundgesetz dir die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert. Sprich, nur mit richterlichem Durchsuchungsbeschluss darf die Polizei deine Bude durchsuchen.
Aber glaub mir: DAS weiss die Branche auch und wenn ein verdacht besteht, dann steht ein Polizeibemater vor Ort bereit.
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hansderweissehansderweisse
Hier hab ich noch einen recht aktuellen beitrag gefunden, der dir das erklärt - insbesondere, dass auch einfache körperliche durchsuchungen zulässig sein können... auch wenn hier das gegenteil behauptet wird.
http://www.haufe.de/profirma/newsDetails?newsID=1286358754.42
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shalomshalom
Ohne einen richterlichen Durchsuchungsbefehl darf niemand Deine Wohnung durchsuchen.
Ein entsprechender Passes in einem Vertrag wäre juristisch unwirksam.
Möglicherweise ist das aber auch nur ein "Testballon" , um Deine Reaktion auf ein solches Ansinnen auszutesten.
Was eine körperliche Durchsuchung betrifft, ist diese nur zulässig, wenn ein Tatverdacht besteht.
In diesem Falle darf das aber auch nur die Polizei, niemals der Arbeitgeber.
Lediglich mitgeführte Taschen, R und ähnliche Behälter darf der Arbeitgeber stichprobenartig untersuchen, wenn ein Tatverdacht besteht.
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fretofreto
Es gäbe 1001 Verstecke für wertvolle Steinchen; Verstecke, die nicht in der Wohnung sind. Ich versteh' nicht warum sich die eine besonders hohe Trefferquote davon versprechen, wenn sie im Schadensfall die Wohnungen der Mitarbeiter durchsuchen....
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hansderweissehansderweisse
wie bitte? die körperliche durchsuchung ist klar, das steht in deinem arbeitsvertrag und ist ok. die unverletzlichkeit der wohnung hingegen steht im grundgesetz und die haben keinerlei recht, dagegen zu verstossen.
was sind das denn für gutsherren?
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Auch körperliche Durchsuchung ist nicht erlaubt, das kann auch nicht im Arbeitsvertrag stehen. Wenn die der Meinung sind, dass ein Mitarbeiter was geklaut hat, müssen sie die Polizei rufen.
Das ist falsch. In Ausnahmefällen kann das Interesse des Arbeitgebers an Kontrolle überwiegen. Der Arbeitnehmer MUSS (!) jedoch in die Kontrollen eingewilligt haben (arbeitsvertrag, betriebliche vereinbarung), die Kontrollmaßnahmen müssen transparent sein und vor allem angemessen. Die genauest Durchsuchung bis hin auf die Unterwäsche oder gar der Körperöffnungen (als worst case) ist von dieser Regelung nicht umfasst. Ebenso gilt der Gleichheitsgrundsatz - es dürfen also nicht immer nur die gleichen AN kontrolliert werden
hab noch was gefunden dazu: http://www.haufe.de/profirma/newsDetails?newsID=1286358754.42