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arbeite auf 400EUR-wie ist das mit den feiertagen?arbeite immer montags und dienstag-es gibt ostermontag etc

Frage von denli denli
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Antworten (5)

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    Antwort von littletiger littletiger

    Ich arbeite ebenfalls auf dieser Basis und vorwiegend an Wochenenden und Feiertagen - sind für z.B. mich alles ganz gewöhnliche Arbeitstage.
    Manche Arbeitgeber zahlen aber an Feiertagen den sog. Feiertagszuschlagt. Ob das Pflicht ist, ich glaube nicht. Am besten du fragst mal deinen Chef.

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    Antwort von Mimixs2 Mimixs2

    Wenn ein Feiertag auf einen Arbeitstag fällt, muß der Ag fahlen!

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    Antwort von elmara elmara

    Wenn deine Arbeitstage festgelegt sind, d. h. es wurde eine regelmäßige Arbeitszeit vereinbart und ein Arbeitstag fällt auf einen Feiertag, kriegst du Lohnausgleich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Der § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz unterscheidet nicht zwischen geringfügigen und Vollzeitbeschäftigten.

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    Antwort von bitmap bitmap

    Aus deiner Frage geht nicht hervor, ob ihr an Feiertagen frei habt oder arbeitet.

    Kommentar von denli denli

    arbeite an feiertagen nicht

    Kommentar von bitmap bitmapbitmap

    Na dann solltest du zumindest Entgeltfortzahlung bekommen.

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    Antwort von Lissa Lissa

    Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Reihe von arbeitsrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Dies gilt auch für Minijobs.

    Der Arbeitgeber muss beispielsweise

    • bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bis zu sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer in Höhe des ihm zustehenden regelmäßigen Arbeitsentgelts leisten,

    • bei Schwangerschaft im Rahmen der Regelungen des Mutterschutzgesetzes der Minijobberin während der Zeit von Beschäftigungsverboten sowie der Zeit der Mutterschutzfristen Entgelt fortzahlen

    • dem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub gewähren und zwar mindestens für die Dauer des gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubsanspruchs (in der Regel vier Wochen),

    • für die Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt fortzahlen und

    • Kündigungsfristen beachten. Soweit im Arbeitsvertrag keine anderen Regelungen getroffen wurden, kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende gekündigt werden.

    Das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen, das sog. Nachweisgesetz, verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen. Der Nachweis gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. Die Niederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    • Name und Anschrift der Vertragsparteien

    • Beginn (bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die voraussichtliche Dauer) des Arbeitsverhältnisses

    • Arbeitsort (ggf. Hinweis auf verschiedene Arbeitsorte)

    • Kurze Charakterisierung bzw. Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit

    • Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts (einschließlich Zuschläge, Zulagen usw.)

    • Vereinbarte Arbeitszeit

    • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs

    • Kündigungsfristen

    • Allgemeiner Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

    Wichtig: Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Minijobber zu Beginn ihrer Beschäftigung über die Möglichkeit der Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer zu informieren!

    Die Nachweispflicht entfällt, wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, der die durch das Nachweisgesetz geforderten Angaben enthält.

    http://kuerzer.de/mHbpQy4ue

    Kommentar von littletiger littletigerlittletiger

    Ok, überzeugt :-)
    Und wie ist das mit dem Feiertagszuschuss, wenn der Betrieb auch am Feiertag was tut?

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