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arbeisrecht abmahnung und Folgen

Frage von madoflis madoflis

Hallo zusammen,

nach dem Erhalt einer Abmahnung und schlimmen Befürchtungen habe ich folgende Fragen. Ich hoffe, einer von Euch kann mir helfen:

  • Welche Gründe gibt es für eine Kündigung aus dem Verhalten ?
  • Auf welche Basis wird die Abfindung bei einer Kündigung bemessen ?
  • Was kann passieren, wenn man mit einer Änderungskündigung nicht einverstanden ist ?
  • Kann sich die Abfindung negativ auf das Arbeitslosengeld auswirken ?
  • In welchen Fällen macht es Sinn, auf den Beibehalt des Arbeitsverhältnisses zu beharren ?

Vorab schon einmal danke für Eure Hilfe

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Antworten (10)

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    Antwort von chris678 chris678

    Hallo. Ich beantworte deine Frage mal mit Schwerpunkt auf juristischem:

    * Welche Gründe gibt es für eine Kündigung aus dem Verhalten ?
    

    --> Grundsätzlich kann eine Kündigung betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt sein. Hier kommt also eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Hierfür ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich, da sich der ARbeitnehmer bewusst sein soll dass ein Beibehalten des negativen Verhaltens zur Kündigung führt. Weitere Folgen hat die Abmahnung nicht.

    * Auf welche Basis wird die Abfindung bei einer Kündigung bemessen ?
    

    --> Grundsätzlich gibt es keine Abfindung bei einer Kündigung. Die Kündigung ist entweder wirksam und das Arbeitsverhältnis ist nach Ablauf der Kündigungsfrist beendet oder die Kündigung ist unwirksam und der Arbeitnehemr hat diese Unwirksamkeit gerichtlich geltend gemacht (innerhalb der dreiwochen Frist des §§4, 7 KschG !). Das Gericht kann bei einer unwirksamen Kündigung jedoch eine Abfindung festsetzen, wenn dem Arbeitnehmer die Weiterarbeit nicht mehr zumutbar ist. Weiterhin ist bei betriebsbedingten Kündigungen nach §1a KSchG möglich, dass der ARbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung (in der Regel 0,5 Monatsverdienste pro gearbeitetem Kalenderjahr) anbietet wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt.

    * Was kann passieren, wenn man mit einer Änderungskündigung nicht einverstanden ist
    

    --> Der Arbeitnehmer hat drei Möglichkeiten: Als erstes kann er das Angebot des Arbeitgebers auf Änderung der ARbeitsbedingungen ablehnen und KÜndigungsschutzklage erheben. Das Gericht prüft dann ob die Änderungskündigung wirksam ist. Zweitens kann der Arbeitnehmer die Änderung der ARbeitsbedingungen unter VOrbehalt annehmen und Änderungskündigungsschutzklage erheben. Ist die Änderungsündigung wirksam, so verliert er nicht sein Arbeitsverhältnis sondern die neuen Arbeitsbedingungen gelten. Ist die Änderungskündigung unwirksam gelten die alten Arbeitsbedingungen. Zuletzt kann der Arbeitnehmer trotzdem die neuen Arbeitsbedingungen annehmen, obwohl er nciht einverstanden ist.

    * Kann sich die Abfindung negativ auf das Arbeitslosengeld auswirken ?
    

    --> Die Abfindung selbst nicht. Negativ kann sich jedoch auswirken, wenn der Arbeitnehmer selbst Veranlassung zur Kündigung gegeben hat und dafür keinen wichtigen Grund hat. Beispielsweise bei einer Aufhebungsvereinbarung oder einer verhaltensbedingten Kündigung oder bei Eigenkündigung. ALlerdings kann auch in einem Aufhebungsvertragssschluss ein wichtiger Grund bestehen, wenn z.B. sonst die Kündigung droht. Besteht kein wichtiger Grund ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. §144 SGB III zwölf Wochen lang.

    * In welchen Fällen macht es Sinn, auf den Beibehalt des Arbeitsverhältnisses zu beharren ?
    

    --> In den Fällen, in denen die Kündigung unwirksam ist und der Arbeitnehmer weiterhin in dem Betrieb arbeiten möchte :)

    Hoffe dir geholfen zu haben. Chris

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    RatgeberHelden Antwort von lenzing42 lenzing42

    Die Abmahnung ist im Grunde genommen eine "Gelbe Karte" mit dem Hinweis,dass bei nochmaligem Fehlverhalten die "Rote Karte" sprich die Kündigung folgt.Eine verhaltensbedingte Kündigung kann viele Gründe haben.Sie hier alle auf zu führen,würde den Rahmen sprengen.Schau hier:www.recht-gehabt.de

    Eine gerechtfertigte verhaltensbedingte Kündigung ist kein Grundstein für eine Abfindung.Die Abfindung wird bei betriebsbedingter Kündigung vom Arbeitgeber angeboten oder vom Arbeitsgericht innerhalb einer evtl.Kündigungsschutzklage festgelegt.

    Bei einer Änderungskündigung gibt es drei Möglichkeiten:1.Der geänderte Arbeitsvertrag wird vorbehaltlos angenommen,2.der geänderte Arbeitsvertrag wir unter Vorbehalt angenommen (Überprüfung ob sozial gerechtfertigt) und 3. die Annahme wird verweigert.

    Im Fall der Verweigerung endet das Arbeitsverhältnis.

    Die beste Lösung ist,zu versuchen,den Arbeitsvertrag ohne Fehlverhalten zu erfüllen,damit der Arbeitgeber keine Handhabe für eine weitere Abmahnung und eine Kündigung hat.

    Beachte:Die Hinweise beruhen auf Erfahrungswerten und stellen keine Rechtsberatung dar.

    Wende dich gegebenenfalls an einen Anwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht.

  • 1
    Antwort von pcfuzzi pcfuzzi

    Also...

    so detailliert wird dir hier keiner antworten, denn das wäre eine regelrechte Abhandlung, vor allem zu den Fragen 1 und 5.

    Ausserdem sind es Fragen, die dir ein Rechtsanwalt beantworten sollte, der - und nur der - darf das.

    Aber....Kündigungsgrund aus deinem Fehlverhalten oder aus anderen persönlichen Gründen, die mit deiner Person in Zusammenhang stehen, kann möglich sein.

    Abfindung erhälst du nicht automatisch, sondern nur dann, wenn dies freiwillig vom Unternehmen angeboten wird oder durch Gerichtsurteil so festgelegt wird.

    Abfindung wird in jedem Fall erst verbraucht und dann wird Arbeitslosengeld gezahlt.

    Eine Änderungskündigung mußt du nicht unterzeichnen, aber dann ist dein Arbeitslatz im Zweifelsfall weg.

    Den Rest erklärt dir der Anwalt.

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    Antwort von Pillemann Pillemann

    Da kann dir eigentlich nur ein Fachanwalt fpr Arbeitsrecht behilflich sein. Die Abfindung berecht sich nach der Anzahl der Betriebszugehörigkeitsjahren und wird mit 50% des Monatsgehaltes pro Jahr kalkuliert. So wie ich den Staat einschätze, wirst due erst deine Abfindung aufrbrauchen müssen. Habe aber in der Hinsicht bisher glücklicherweise noch keine Erfahrung gesammelt.

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    Antwort von Bernd2001 Bernd2001

    In der jetzigen Zeit sollte man den Arbeitsplatz behalten, Abfindung macht sich beim Arbeitslosengeld bemerkbar

    Kommentar von primusvonquack primusvonquackprimusvonquack

    Blödsinn! Eine Abfindung hat keinerlei Auswirkung auf das Arbeitslosengeld. Erst bei ALGII findet eine Bedürftigkeitsprüfung statt.

    Kommentar von Bernd2001 Bernd2001Bernd2001

    du bekommst das Arbeitslosengeld erst spaeter, wenn du eine Abfindung bekommen hast

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    Antwort von Strabahner Strabahner

    Was wurde dir denn vorgeworfen. Umschreibe mal grob! Dann kann man auch einespezielleren Tipp geben. SB

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    Antwort von passero passero

    wie pcfuzzi schon geschrieben hat, detaliert kann dir nicht geantwortet werden, wäre zu umfangreich. Bleibt der Gang zuzm RA. Es sei denn, man hat nicht an der falschen Stelle gespart und ist Mitglied einer Gewerkschaft. Dort gibt es Rechtsberatung im Arbeitsrecht und Fachanwälte

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    Antwort von collo collo

    für eine Kündigung sind zwei Abmahnungen erforderlich

    Kommentar von Strabahner StrabahnerStrabahner

    Ist so nicht RICHTIG! Du kannst auch ohne Abmahnung gekündigt werden. Und die Mähr von 2 Abmahnungen und dann Kündigung ist Irrglaube. Eine Abmahnung ist die Androhung einer Kündigung.

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    Antwort von primusvonquack primusvonquack

    Du gehst davon aus nach einer Kündigung, der Eine Abmahnung vorrausgegangen ist eine Abfindung zu erhalten? Die Frage mit der Änderungskündigung versehe ich in diesem Zusammenhang überhaupt nicht.

    Kommentar von madoflis madoflis

    ...ich könnte mir vorstellen, dass eine Änderungskündigung ein weiterer Schritt ist...

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    Antwort von Trottelchen Trottelchen

    geh am besten zum Anwalt mit spezialisierung auf arbeitsrecht. es gibt auch hotlines dafür. gelbe seiten oder internet.

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