Hallo. Ich beantworte deine Frage mal mit Schwerpunkt auf juristischem:
* Welche Gründe gibt es für eine Kündigung aus dem Verhalten ?
--> Grundsätzlich kann eine Kündigung betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt sein. Hier kommt also eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Hierfür ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich, da sich der ARbeitnehmer bewusst sein soll dass ein Beibehalten des negativen Verhaltens zur Kündigung führt. Weitere Folgen hat die Abmahnung nicht.
* Auf welche Basis wird die Abfindung bei einer Kündigung bemessen ?
--> Grundsätzlich gibt es keine Abfindung bei einer Kündigung. Die Kündigung ist entweder wirksam und das Arbeitsverhältnis ist nach Ablauf der Kündigungsfrist beendet oder die Kündigung ist unwirksam und der Arbeitnehemr hat diese Unwirksamkeit gerichtlich geltend gemacht (innerhalb der dreiwochen Frist des §§4, 7 KschG !). Das Gericht kann bei einer unwirksamen Kündigung jedoch eine Abfindung festsetzen, wenn dem Arbeitnehmer die Weiterarbeit nicht mehr zumutbar ist. Weiterhin ist bei betriebsbedingten Kündigungen nach §1a KSchG möglich, dass der ARbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung (in der Regel 0,5 Monatsverdienste pro gearbeitetem Kalenderjahr) anbietet wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt.
* Was kann passieren, wenn man mit einer Änderungskündigung nicht einverstanden ist
--> Der Arbeitnehmer hat drei Möglichkeiten: Als erstes kann er das Angebot des Arbeitgebers auf Änderung der ARbeitsbedingungen ablehnen und KÜndigungsschutzklage erheben. Das Gericht prüft dann ob die Änderungskündigung wirksam ist.
Zweitens kann der Arbeitnehmer die Änderung der ARbeitsbedingungen unter VOrbehalt annehmen und Änderungskündigungsschutzklage erheben. Ist die Änderungsündigung wirksam, so verliert er nicht sein Arbeitsverhältnis sondern die neuen Arbeitsbedingungen gelten. Ist die Änderungskündigung unwirksam gelten die alten Arbeitsbedingungen.
Zuletzt kann der Arbeitnehmer trotzdem die neuen Arbeitsbedingungen annehmen, obwohl er nciht einverstanden ist.
* Kann sich die Abfindung negativ auf das Arbeitslosengeld auswirken ?
--> Die Abfindung selbst nicht. Negativ kann sich jedoch auswirken, wenn der Arbeitnehmer selbst Veranlassung zur Kündigung gegeben hat und dafür keinen wichtigen Grund hat. Beispielsweise bei einer Aufhebungsvereinbarung oder einer verhaltensbedingten Kündigung oder bei Eigenkündigung. ALlerdings kann auch in einem Aufhebungsvertragssschluss ein wichtiger Grund bestehen, wenn z.B. sonst die Kündigung droht.
Besteht kein wichtiger Grund ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. §144 SGB III zwölf Wochen lang.
* In welchen Fällen macht es Sinn, auf den Beibehalt des Arbeitsverhältnisses zu beharren ?
--> In den Fällen, in denen die Kündigung unwirksam ist und der Arbeitnehmer weiterhin in dem Betrieb arbeiten möchte :)
Hoffe dir geholfen zu haben.
Chris
Blödsinn! Eine Abfindung hat keinerlei Auswirkung auf das Arbeitslosengeld. Erst bei ALGII findet eine Bedürftigkeitsprüfung statt.
du bekommst das Arbeitslosengeld erst spaeter, wenn du eine Abfindung bekommen hast