Anzeigen zurückziehen

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Hallo TamixXx,

im Bezug auf Anzeige zurückziehen muss man zwei Sachen unterscheiden.

  1. Die Strafanzeige

    • die Strafanzeige ist die Mitteilung über eine strafbare Handlung an die Zuständige Stelle, sprich an die Polizei
    • eine Anzeige kann nicht zurückgenommen werden
  2. Den Strafantrag

    • Ein Strafantrag ist nur bei den Straftaten erforderlich, die nur auf Antrag verfolgt werden. Dazu gehört
      • Stalking, gesetzlich nach § 238 StGB als Nachstellung strafbar
      • (einfache) Körperverletzung strafbar nach § 223 StGB

Ist erst einmal eine Strafanzeige gestellt worden kann diese wie erwähnt nicht zurück gezogen werden.

Die Polizei leitet nach Kenntnis einer Straftat ein Strafverfahren ein. Dazu gehört

  • Sammeln von Beweisen
  • Vernehmung des Beschuldigten
  • Vernehmung der Geschädigten als Zeuge
  • Vernehmung weiterer Zeugen
  • Annahme von Strafanträgen bei den Straftaten die nur auf Antrag verfolgt werden.

Das alles wird in einer Ermittlungsakte zusammengetragen und an die Staatsanwaltschaft übersendet.

Liegen bei den Straftaten die nur auf Antrag verfolgt werden keine Strafanträge vor oder sind um bei Deiner Frage zu bleiben zurückgezogen worden (Beachte dabei, dass einmal zurückgezogene Strafanträge kein zweites mal gestellt werden können) kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, was in der Regel dann der Fall ist, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt.

Bei allen anderen Straftaten, wozu Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 StGB gehört entscheidet die Staatsanwaltschaft ob:

  • sie das Strafverfahren einstellt

  • sie einen Strafbefehl erlässt

  • sie die Hauptverhandlung für nötig hält und es somit zu einer Gerichtsverhandlung kommt.

Im letzteren Fall oder wenn Du im zweiten Fall gegen den Strafbefehl Einspruch einlegst entscheidet der Richter in der Verhandlung über das Strafmaß, welches Dir zum Schluß der Verhandlung im Urteil verkündet wird.

Schöne Grüße
TheGrow

Ja, das kann sie, da es sich bei beiden Delikten um Straftaten handelt, die nur auf Antrag verfolgt werden. (Mit Ausnahme der Trunkenheitsfahrt) Theoretisch hätte jedoch die Staatsanwaltschaft das Recht, ein besonderes öffentliches Interesse zu bejahen und weiter zu ermitteln, was in dem hier beschriebenen Fall jedoch unwahrscheinlich ist.

Auf Deine Freundin käme dann vermutlich ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung zu, da sie wider besseren Wissens einen anderen einer Straftat verdächtigt hat. Wenn sie es von sich aus zu gibt, sind ihre Chancen jedoch deutlich höher, da mit einem blauen Auge davon zu kommen, als wenn sie es weiterhin behauptet und womöglich noch vor Gericht falsch aussagt, was die Strafe deutlich erhöhen würde.

Wenn sie es von sich aus zu gibt, sind ihre Chancen jedoch deutlich höher, da mit einem blauen Auge davon zu kommen

Die Tat könnte durch rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB gerechtfertigt sein.

@Haglaz

Hä? Jemanden falsch verdächtigen als Notstandshandlung? Erklär mal.

Zunächst mal sollten A und C sich schämen, jemanden so zu verleumden! Der Arme ist seinen Führerschein wegen denen los, so etwas geht gar nicht. Am besten geht C sofort zur Polizei und klärt das auf, auch auf die Gefahr hin, dass sie selbst eine Strafe bekommen könnte. Was C da gemacht hat, ist unter aller Kanone und sie sollte zumindest versuchen, mal ehrlich zu sein und den Schaden der auf Grund ihrer Anzeigen entstanden ist, so weit wie mögich wieder gut zu machen.!

Anzeigen sind Meldungen einer Straftat an die Staatsanwaltschaft. Die kann man nicht zurückziehen, wie und warum auch?

die kann man zurück ziehen, und entweder erkennt die StA öffentliches Interesse, zb. bei entsprechendem Vorstrafenregister, oder sie schließt die Akte.

@stern311

Nein, es gibt zwar schon Delikte die werden nur auf Antrag verfolgt, da mag das sein. Bei den meisten Straftaten ist dies aber nicht der Fall und die StA muss bei Kenntnis der Straftat ein Strafverfahren einleiten.

Körperverletzung, Fahren unter Alkoholeinfluss und Sachbeschädigung sind deifinitv keine Antragsdelikte.

@Wachsmalkreide

einfache Körperverletzung und Sachbeschädigung sind Antragsdelikte.

Die Anzeige wegen Trunkenheit am Stuer kann sie nicht zurückziehen, die Nummer ist ja schon durch, das ist auch kéin Antragsdelikt meines Wissens nach. Aber die anderen Anzeigen/Strafanträge kann sie zurückziehen, das sind Antragsdelikte.

Sie sollte aber nicht sagen, daß das ausgedacht war, immerhin hat sie selbst eine Straftat begangen, der Beschuldigte kann sie wegen falscher Verdächtigung anzeigen.