gutefrage.net, die Ratgeber Community
version2_beta
Login   |  Forum |  Richtlinien |  FAQ

Vielen Dank an die gutefrage.net-Community für 1 Million hilfreiche Antworten - auch im Namen aller Fragesteller und Ratsuchenden. Weiter so!

Anzeige wegen Sachbeschädigung!

gefragt von ICHbrauchHilfe am 15.11.2007 um 18:58 Uhr

Hallo, habe vor kurzem eine Anzeige wegen Sachbeschädigung erhalten! Ich denke da will mich jemand ins Boxhorn jagen. Es geht im genauen um Grafitti. Was kann ich tun? Muss man bei sowas nich auf frischer tat ertappt werden? Sonnst könnte man ja jeden anzeigen. Ich soll bei der Polizei vorsprechen, muss ich dies tuen?


Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

Recht (8961)
Polizei (319)
Anzeige (126)
ähnliche Fragen

Reply


waterlilies
beantwortet von waterlilies am 15. November 2007 19:13
13x
Thumb_up

Einer Vorladung der Polizei sollte man nachkommen. Du kannst jedoch die Aussage zur Sache verweigern.

Kommentar von Simple_avatar4smallMathias Münch am 17. November 2007 17:01

Die Antwort ist falsch und ärgerlich.

Wer ohne Verteidiger zur Polizei geht und eine Aussage macht, muss mit Bestrafung rechnen. Es gibt praktisch keinen denkbaren Fall, in dem das Erscheinen bei der Polizei sinnvoll ist.

Kommentar von Simple_avatar2smallRomjia am 11. Mai 2008 14:36

Die Antwort ist falsch und ärgerlich. Man muss nicht zur Polizei das ist richtig aber man muss nicht mit Bestrafung rechnen wenn man nix gemacht hat. Wenn der Themenersteller zur Polizei geht und sagt er hat nix gemacht und war zur fraglichen Zeit mit Freund xy was weiß ich wo, dann hat die Polizei einen Ermittlungsansatz und die ganze Sache geht schneller über die Bühne.


anonym
beantwortet von Rolfe am 15. November 2007 21:42
3x
Thumb_up

Es ist tatsächlich so, dass man einer polizeilichen Vorladung n i c h t folgen muss! Da gibt es keinerlei Zwangsmittel in der Strafprozessordnung. Nur bei einer staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Vorladung muss man hingehen, kann aber als Beschuldigter trotzdem die Angaben zur Sache (nicht zur Person) verweigern. Ich würde der Polizei schriftlich mitteilen, dass ich mich durch einen Rechtsanwalt vertreten lasse - der soll vor einer evtl. Vernehmung Akteneinsicht nehmen. Dann weisst Du, woher die Anschuldigungen kommen, ob es Zeugen gibt pp. Das ist einfach eine Frage der Waffengleichheit im Strafverfahren. Man sollte sich da nicht ins Bockshorn jagen lassen - vor allen dann nicht, wenn man es wirklich nicht war...


Blondi
beantwortet von Blondi am 15. November 2007 19:02
2x
Thumb_up

Wenn Du von der Polizei eine Vorladung hast musst Du hingehen. Man sollte Dir aber erst mal beweisen, dass Du es warst.Wenn es keine eindeutigen zeugen gibt oder Du ein Alibi nachweisen kannst,brauchst Du nichts zu befürchten. Man muss Dir den Tatbestand erst mal nachweisen.

Kommentar von Simple_avatar4smallMathias Münch am 17. November 2007 17:02

Die Antwort ist falsch und ärgerlich, siehe oben.


gardeducorps
beantwortet von gardeducorps am 15. November 2007 19:14
2x
Thumb_up

Auf eine Vorladung durch die Polizei müssen Sie nicht erscheinen. Es ist Ihr Recht, zu schweigen. Machen Sie davon Gebrauch! Aus Höflichkeit sollten Sie den Termin bei der Polizei absagen, sich aber nicht in ein Gespräch verwickeln lassen.


Mathias Münch
beantwortet von Mathias Münch am 17. November 2007 16:59
2x
Thumb_up

Richtiges Verhalten bei Strafanzeigen/Vorladungen:

  • auf Vorladung der Polizei mitteilen, dass man nicht erscheinen werde.

  • keine mündliche Aussage machen,

  • keine schriftliche Aussage machen,

  • auf Vorladung der Staatsanwaltschaft den Termin wahrnehmen, nur zur Person Angaben machen, aber nicht zur Sache

  • sollten erhebliche Konsequenzen drohen oder sollte Anklage erhoben werden, Strafverteidiger aufsuchen und in der ersten Beratung (ggf. Beratungshilfeschein mitnehmen) das weitere Vorgehen, Inhalt einer Schutzschrift, Pflichtverteidigung usw. klären.





betrax
beantwortet von betrax am 15. November 2007 19:00
1x
Thumb_up

Wenn du eine Anzeige bekommen hast und du wurdest vorgeladen, mußt du auf alle Fälle dahin gehen. Wenn es Zeugen gibt, bist du genauso überführt, als wenn man dich auf frischer Tat ertappt hätte.

Kommentar von Simple_avatar2smallRomjia am 11. Mai 2008 14:38

Man muss nicht bei der Polizei erscheinen bei Vorladung. Erst bei Staatsanwaltschaft und Gericht.


vollimleben
beantwortet von vollimleben am 15. November 2007 19:05
1x
Thumb_up

man wird dich wohl beobachtet haben hingehen mußt du es kann dich ja auch einer fotografiert haben außerdem wenn du nichts gemacht hast passiert dir ja auch nichts


andreas48
beantwortet von andreas48 am 15. November 2007 19:10
1x
Thumb_up

einer Vorladung sollte man unbedingt Folge leisten, sonst kommt noch mehr Ärger hinterher, da das Nichterscheinen automatisch eine Weiterleitung zur Ermittlung an die Staatsanwaltschaft nach sich zieht


anonym
beantwortet von Teddine am 17. November 2007 09:49
1x
Thumb_up

Rolfe hat Recht: Bei einer polizeilichen Vorladung gibt es weder eine Pflicht zu erscheinen noch ein Mittel der Polzei das Erscheinen durchzusetzen. Allein bei einer gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Vorladung gibt es eine Pflicht zu erscheinen (Die holen dich dann auch mit der Polizei ab, wenn Du nicht kommst)


anonym
beantwortet von ICHbrauchHilfe am 17. November 2007 12:40
1x
Thumb_up

Ich danke allen die mir geholfen haben und hoffe ich komme heil aus der Sache raus! Danke


anonym
beantwortet von faecher am 20. November 2007 11:32
1x
Thumb_up

Zur Vorladung bei der Polizei: Das Erscheinen bei der Polizei ist keine Pflicht aber wenn man unschuldig ist, kann man die Sache richtig stellen. Auch ohne Anwalt ist dies möglich. Mein Tip, nimm den Termin wahr und stelle die Sache richtig. Die Polizei urteilt nicht über dich. Das nächste Wort hat dann der Staatsanwalt, den der bekommt zur weiteren Entscheidung das Verfahren.


Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

    Vorladung = Anzeige ?!

    anzeige wegen körperverletzung

    Anzeige wegen Betrug bei nichtzahlung ?



Mehr verwandte Fragen

Verwandte Fragen
Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.