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Anzeige wegen Betrug wegen Kuchen

Frage von Uhrzeit123 Uhrzeit123

Hi,

ich hab ne frage....

Ich habe in einem Forum eine möglichkeit gefunden gratis schokolade usw. zu bestellen, die Reklamation...

Hab ich bei der Firma kuchenmeister versucht und direkt erster versuch hats nicht geklappt ich hab gesagt das die Kuchen vergammelt waren, die wollten es nicht glauben, ffür mich war die sache vorbei ...

Nach 3 monaten krieg ich en Brief von der Polizei wegen betrug und die laden mich zur polizei ein, wollen die mich für nen 2 € kuchen betrug wirklich anzeigen?

ich war damals 15, kann das konsequenzen für mich haben ? will bald ne Ausbildung starten, könnte das probleme ergeben?

ich hatte nochnie was mit der Polizei zutuhen und wollt es echt nur aus spaß mal testen...

Danke für eure Antworten

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Antworten (7)

  • 3
    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Immofachwirt Immofachwirt

    Ja, das was du gemacht hast ist ein versuchter Betrug, den die Firma offenbar zur Anzeige gebracht hat.

    Die Polizei wird dich vernehmen und deine Aussage protokollieren. Anschließend wird ein Staatsanwalt über den weiteren Verlauf entscheiden. In deinem Fall gehe ich aber davon aus, dass das Verfahren eingestellt wird. Es wäre aber anständig und klug von dir, wenn du dich schriftlich bei der Firma entschuldigst und sie bittest die Anzeige zurück zu ziehen.

    Kommentar von koch234 koch234koch234

    wahrscheinlich gabs da einen Beispielbrief den 100 Kinder per copy/paste verwendet haben und nun wollen die u. U. den "Drahtzieher" verdonnern.

    Wenn es nicht so wäre, hätten sie nach so langer Zeit ja keine Handhabe, ob nicht wirklich ein Kuchen schlecht war oder auch nur durch Lagerung weiß war, so dass ein minderbemittelter Minderjähriger nachvollziehbar auf die Idee hätte kommen können, dass da was verschimmelt ist.

    Kommentar von Uhrzeit123 Uhrzeit123Uhrzeit123

    wahrscheinlich gabs da einen Beispielbrief den 100 Kinder per copy/paste

    genau

  • 2
    Antwort von yasmin888 yasmin888

    Das geht denen nicht um die 2€ für Kuchen, sondern um die Rufschädigung und die wirtschaftlichen Folgen, die dadurch entstehen. Aber mit 15 wirst du wohl mit einer Verwarnung davonkommen.

    Kommentar von Uhrzeit123 Uhrzeit123Uhrzeit123

    Ich hoffe es ist so wie du es sagst. danke

  • 1
    Antwort von DerHans DerHans

    Darum sollten sich deine Eltern kümmern. Da du noch nicht 18 bist, hättest du gar keine gültige Bestellung erteilen können.

    Ich sehe hier das Problem darin, dass du (wahrscheinlich) dein Alter falsch angegeben hast. Jetzt erpressen sie dich mit dem Hinweis auf Betrug. Aber das ist alles unwichtig.

  • 1
    Antwort von Carolien Carolien

    Wenn der Kuchen gut war, und du trotzdem geschrieben hast daB er schlecht war, ist das natürlich Betrug. Bie uns in Niederland haften Eltern für ihre Kinder, solange sie unter 18 Jahre alt sind. Ich weiB nicht wie es ist da wo du wohnst.

    Nur für Verbrechen wenn man im Gefängnis war oder so, wird das aufgezeichnet. Also ein Strafzettel für bei rot....wird bei uns nicht aufgezeichnet und dein "Verbrechen" hätte deswegen für die Ausbildug keine Konsequenzen gehabt.

    VG von Carolien aus Amsterdam

  • 1
    Antwort von user1245 user1245

    Tja, dann weißt du jetzt, wie es mit der Polizei geht.

    Geb alles zu Protokoll und dann mußt du halt abwarten. Wer Mist baut, muß dafür gerade stehen.

    Betrug ist kein Kavaliersdelikt!

    Kommentar von skimarion skimarionskimarion

    ......wer im Glashaus sitzt ...................!!

  • 1
    Antwort von computerjoh computerjoh

    Betrug ist Betrug...aus Spaß testen? Ich geh auch nicht in nen Laden und klaue mir ne Tüte Chips aus Spaß, würde ich Anzeige geben wenn ich damit herausstolziere.

  • 1
    Antwort von humandevil humandevil

    Du warst 15, nicht geschäftsfähig. Deine Eltern haften.

    Kommentar von Pacster Pacster

    das stimmt nicht so ganz. ab 14 jahren bist du beschränkt haftungspflichtig.

    Kommentar von humandevil humandevilhumandevil

    Stimmt,sorry: Beschränkte Geschäftsfähigkeit [] Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 106 BGB). Die meisten Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Eltern können dem Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich zustimmen, d. h. genehmigen (innerhalb von 14 Tagen) (§ 183, § 184 BGB).

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