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Anzeige gegen Unbekannt (Diebstahl)

Frage von zahnfeejessi zahnfeejessi

Hallo!

Also folgendes: Es wurden Rollerteile im Wert von ca. 110€ geklaut. Dies geschah auf einem Schulhof wo es ja nicht unmöglich ist im Nachhinein rauszufinden wer es gewesen sein könnte.

Am Tag als der Diebstahl erfolgte wurde eine Anzeige gegen Unbekannt gemacht. Jetzt, ca. 2 Wochen danach gibt es einen Zeugen der dabei gewesen sein soll und "Schmiere" gestanden hat (was er selbst zugegeben hat).

Da man dem Jungen eine Chance geben will die Teile ohne Konsequenzen zurückbringen zu können interessiert mich jetzt: geht das einfach so? 'Kann man die Anzeige zurückziehen? Ist man verpflichtet den Jungen als Täter anzugeben (+Zeuge). Und wenn ja... würde doch der Zeuge auch eine Strafe bekommen weil er mitgeholfen hat, richtig?

Vielen lieben Dank schonmal für alle hilfreichen Fragen!

LG Zahnfeejessi

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Antworten (1)

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    Antwort von NinesFn NinesFn

    Der Zeuge agierte als Gehilfe im Sinne des §27 StGB, da er den eigentlichen Dieb mit dem Schmiere stehen in seiner Handlung begünstigt hat.

    Die angezeigte Straftat gilt als Offizialdelikt und kann somit nicht mehr zurückgezogen werden. (mindest. § 242 StGB evtl. +§243 StGB)

    Bei einer Anhörung ist man (d.h. der Anzeigenerstatter und nicht-an-der-Tat-beteiligte-Zeugen) zu wahrheitsgemäßen Aussagen verpflichtet. Täter, Mittäter und Gehilfen unterliegen der Wahrheitspflicht nicht; sie haben das Recht, sich zum Tathergang nicht äußern zu müssen.

    Da ich das Alter der beiden Beteiligten nicht kenne: Generell gilt gem. §19 StGB: "Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist."

    Alles weitere entscheidet der Polizist, ggf. Staatsanwalt oder Gericht (je nachdem, wie weit es gezogen wird).

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