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Anwesenheitsrecht eines Sohnes bei Eigentümerversammlung

Frage von Gefrusteter Gefrusteter

in unserem Haus gibt es ein ein Ehepaar als Eigentümer dessen Sohn als Mieter deren Wohnung bewohnt. Dieser Sohn wurde die letzten Jahre bei Eigentümerversammlungen geduldet, da er sich zurückhaltend benahm und nicht größerr zu Entscheidungen beitrug. Nun hat dieser Sohn wohl etwas seine Kontrolle verloren, schwingt große Worte und spielt sich als Eigentümer auf, und setzt sich über soziale Verhaltensweisen in einer Weg hinweg, wodurch es zu Konflikten gekommen ist. Durch seine kleingeistigen und unsozialen Beiträge stört er die Versammlungen meiner Meinung. Leider halten die Eltern es immer noch für ok das er bei den Versammlungen dabei ist. Es ist Ihnen so wichtig das der vater freiwillig zu Hause bleibt und seinem Sohn eine Vollmacht gibt , was ihn seiner Meinung berechtigt teil zu nehmen. Nun meine Frage : die Wohnpartei ist mit einer Stimme in der Versammlung vertreten, durch die Frau des Ehepaares. Ist dies nicht ausreichend, macht dies eine Anwesenheit des Sohnes(auch mit Vollmacht) nicht unnötig. Dazufügen möchte ich sagen, das die Frau (wie sagt man so schön) im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte ist, und der Versammlung absolut folgen kann, und sich auch fleißig beteiligt. Müssen wir (leider nur unter den wenigen die es stört) den Sohn dulden.

Ich danke schon einmal im vorraus für die antworten. N.E.F.

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Antworten (2)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von babslouise babslouise

    Hallo Gefrusteter,

    die einzig richtige Anwort hat Schelm Dir bereits gegeben; auch dein Kommentar dazu ist im Prinzip nicht ganz richtig. Wer wen oder wann vertreten darf, steht a u s s c h l i e ß l i c h in Eurer Teillungserklärung. Eine Vertetung durch den Sohn oder andere Familienangehörige kann auch ausgeschlossen sein! Also nichts von wegen klar ..." bei Krankheit".... Eine häufige Regelung ist: Vertretung durch andere Miteigentümer oder durch den Verwalter ist möglich, aber immer eine Vollmacht erforderlich.

    Sohn oder Mieter oder andere Familienangehörige gehören nicht automatisch zu dem zugelassenen Kreis.

    Über die Anwesenheit weiterer, nicht der WEG zugehörige Eigentümer, muß die Versammlung immer im Einzelfall entscheiden. Die Anwesenheit von nicht durch die Teilungserklärung zulässiger Fremder kann sogar dazu führen, dass Beschlüsse dieser Versammlung ungültig sind.

    Also nochmals: Schau in Eure Teilungserklärung, da wirst Du die einzig zutreffende Antwort und Lösung zu Deinem Problem finden.

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    Antwort von schelm1 schelm1

    In Ihrer Teilungserklärung steht genau drin, wer vertreten darf und wem die Vertretung des Eigentümerns in der WE-Versammlung verwehrt ist! Einfach mal lesen, das bildet!!

    Kommentar von Gefrusteter Gefrusteter

    Es ist klar das der Sohn die Eltern bei Krankheit oder Abwesenheit vertreten kann! Meine Frage lautet präziese : darf der Sohn auch bei Anwesenheit eines Eigentümerteils (Mutter/Vater) den jeweiligen Fehlenden vertreten?Vvertritt der eine Eigentümerteil nicht automatisch seine 2. Hälfte ? Die Mutter braucht ja auch keine Vollmacht des Vaters für eine Abstimmung, sie stimmt in dem Fall ja mit der ganzen Stimme, nicht nur mit 50%

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