Ich habe ein Schreiben von der Anwältin Katja Günther bekommen und soll € 104,62 bezahlen, weil ich angeblich auf einer kostenpflichtigen Routenplanerseite gewesen sein soll. Dort war ich aber ganz sicher nicht und habe mich auch nirgends registriert. Soll man auf das Schreiben antworten oder einfach gar nichts tun?
hm...das ist schwierig! wenn du in deinem bekanntenkreis einen anwalt oder ne anwältin kennst wäre es sicher nicht schlecht mal ganz unverbindlich zu fragen!

schau mal hier, ist sehr interessant: http://rotglut.org/nachricht,875,Liebe+Katja+Guenther+aus+Muenchen
aber irgendeiner wird ja auf dieser Plattform gewesen sein sonst hätten sie nicht Deine Adresse. Bezahlen würde ich auf alle Fälle nicht. Diese Betrügerseiten fallen vor jedem Gericht durch...
Ein sehr interessanter Link. Sollte ausreichen, "Rückgrat" zu behalten.
wenn du Katja Günther googlest kommen nur seiten wo steht, dass sie abzockerin ist und man die Briefe ignorieren soll...

Ich würde zunächst mal gar nichts tun. Die Unterlagen aufbewahren und wenn es keine Ruhe gibt, einen Anwalt einschalten.
Hier auf GF gibt es zahlreiche Beispiele zu diesen Abzockern. Schau mal unter Mobile Premium Credit Ltd.. Die tauchen unter immer wieder neuen Namen auf und kündigen dann die "Forderungseintreibung durch Anwälte oder Inkassobüros an.
Ich würde mit diesem Schreiben zur Verbraucherschutzzentrale gehen und mich beraten lassen.

gebe mal den Namen der Anwältin bei google ien und du siehst das es reine Abzocke ist. Am besten erst mal gar nicht reagieren bis evtl. ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt. Dann natürlich sofort widersprechen. Aber soweit lassen es die meisten abzock-Firmen gar nicht erst kommen
Leider weiß man nie ob so was echt oder abzocke ist. Ich hab im Fernsehen mal einen Beitrag gesehen, daß man, gerade wenn der angebliche Kläger nicht in Deutschland ansässig ist (Ltd riecht nach Amerika/England), nicht auf diese Schreiben reagieren soll, und wenn die doch mit einer Klage kommen, selbst einen Anwalt einschalten. Die sagten, man solle sich nciht verunsichern lassen... Und gerade wenn du davon nichts weißt, wird es der Gegenpartei schwer fallen, einen NAchweis zu erbringen. ICh hatte so ein Problem mit einem SMS-Service, hab mich nie auf die Anwaltsschreiben gemeldet, es ist nie etwas ernstes passiert...

Nicht zahlen, schau mal da: http://www.juracafe.de/cgi-bin/forum5/main_config.pl?noframes;read=44550
Habe auch zwischenzeitlich eine Mahnung von einem Inkasso-Unternehmen vor liegen ! Es geht um Gebühren für Auskünfte !
Ignoriere das einfach und schmeiße es in den Papierkorb ! Denn da gehört es hin !
Die Adressen holen Sie sich auf kostenlos angebotenen Seiten, das kleingedruckte liest ohnehin niemand ! Man muss z.Bsp. aufpassen, wenn da steht umsonst, denn irgendwo steht da umsonst aber nicht kostenlos oder ähnliches !
Man kann darauf antworten oder nicht, ich habe geantwortet, hier das schreiben
Solange die Betreiberin der Website rotenplaner com die allgemeine Vergütungspflicht Ihres Routenplaners auf Ihrer Seite versteckt, können sich arglistig getäuschte Teilnehmer allesamt auf § 305c BGB („überraschende Klauseln) mit der Folge berufen, dass die Betreiberin der Website routenplaner com ihnen gegenüber nicht berechtigt ist, eine Vergütung (ganz welcher Art) einzufordern.
Gemäß § 305 c BGB werden nämlich Bestimmungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Hierbei ist immer das Gesamtbild der jeweiligen Website, sowie die Erwartungen, die der redliche Verkehr typischerweise oder auf Grund des Verhaltens des Verwenders bei Vertragsschluss an den typischen Vertragsinhalt knüpft, maßgeblich. Wie bereits geschildert, beinhaltet die Startseite routenplaner com keinen einzigen (!) Hinweis auf eine etwaige Vergütungspflicht . Auf der zweiten Seite bei der Eingabe der persönlichen Daten in die dazu bereitgestellte Maske) findet sich zwar ein solcher Hinweis, jedoch an äußerst versteckter Stelle ( und zudem erst nach scrollen erreichbar ganz unten auf der Seite bzw. in den AGB) und nur in klein gehaltener Schrift. Hiermit musste der Seitenbesucher nicht rechnen, da gerade die Vergütungspflicht das wichtigste Kriterium eines jeden Besuchers , für die Entscheidung ist , ob er Leistungen im Internet in Anspruch nehmen will oder nicht.
Im vorliegenden Fall ist aber die Seite so aufgebaut, dass der Besucher seine Vergütungspflicht nicht erkennen kann. Er musste auch nicht mit ihr rechnen, da es nicht typisch ist, dass Dienste dieser Art stets gegen Vergütung angeboten werden. Im Internet finden sich vielmehr so viele ähnliche, völlig kostenlose Dienstleistungen, dass der Besucher der Seite routenplaner com nicht zwingend davon ausgehen musste, dass der Service nur vergütungspflichtig sein konnte.
Fazit: Solange die Betreiberin der Seite routenplaner com ihre Informationspflichten über Art und Umfang der geforderten Vergütung nicht in angemessener Weise erfüllt, wird sie sich auch in Zukunft nicht auf einen Vergütungsanspruch gegenüber den Besuchern ihrer Seite berufen können.
Problematisch ist insbesondere, dass die wesentlichen Vertragsinhalte hinsichtlich Leistung und Gegenleistung (Kostenpflichtigkeit) sowie des Zustandekommens eines Abos erst in den Teilnahmebedingungen festgelegt werden, nicht aber im eigentlichen Vertragsangebot enthalten sind.
Januar 2007 - Urteil des AG München (AZ 161 C 23695/06) "Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste."
Bei den Teilnahmebedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die in der Regel nur dazu dienen, das Vertragsverhältnis auszugestalten, nicht aber die wesentlichen Leistungen festzusetzen. Zumindest müsste auf der Webseite in deutlicher Form darauf hingewiesen werden, dass in den AGB noch etwas so Wichtiges geregelt wird.
Sonst braucht ein Verbraucher nach Auffassung der Verbraucherzentralen nicht damit zu rechnen.
Es handelt sich dann um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305 c BGB. Selbst wenn ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist (s.o.), ist die Kostenpflicht nicht wirksam einbezogen.
Umso mehr deutet die Bezeichnung "Teilnahmebedingungen" darauf hin, dass sich diese Bedingungen nur auf ein Gewinnspiel beziehen, nicht aber auf den Abschluss eines mit Kosten verbundenen Abonnementvertrages.
Eine Durchschrift dieses Schreibens erhalten
· die Staatsanwaltschaft in Frankfurt/Main, Konrad-Adenauer-Straße 20 60256 Frankfurt am Main, · die Verbraucherzentrale NRW, Mintropstr. 27 40215 Düsseldorf.
Mein Anwalt
Schlussfolgerung: Ich werde mich gegenüber Ihrem Mandanten NetContent LTD, auf § 305c BGB berufen, Rechnungen ignorieren und mich nicht durch Mahnungen etc. einschüchtern lassen
Hier das schreiben an die Firma
Absender:
Firma
NetContent Ltd Quirinstrasse4-8 60599 Franfurt (Main)
Serviceleistung - Sittenwidrigkeit
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf Ihr Schreiben von Rechtsanwältin Katja Günther, in dem Sie einen Betrag von 105,18 Euro für eine Serviceleistung verlangen. Ich habe noch nicht einmal eine Zahlungsaufforderung von Ihnen bekommen. Dies soll am 17.12.06 geschehen sein. Über ein Jahr später bekomme ich eine Mahnung ohne vorherige Zahlungsaufforderung?
Ich muss sie enttäuschen, da ich zu dieser Uhrzeit in meiner Arbeitsstelle war und gar nicht Ihre Seite die mir nicht mal bekannt ist aufgerufen haben soll.
Habe hierfür Zeugen, u.a meinen Arbeitgeber.
Ich bin nicht bereit, Ihre Forderung zu begleichen. Nach meiner Überzeugung habe ich keinen gültigen Vertrag mit Ihnen geschlossen. Ihr Angebot zielt zudem auf eine Leistung ab, die in der behaupteten Form überhaupt nicht erbracht werden kann. Damit nutzen Sie die geschäftliche Unerfahrenheit Ihrer potentiellen Kunden aus. Ein solche Vereinbarung ist daher gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit der von Ihnen behauptete Vertrag nichtig. In diesem Zusammenhang verweise ich auf ein Urteil des Landgerichtes München I, AZ 30 S 10495/06. Danach ist eine Zahlung nicht zu leisten, wenn die Erbringung einer Leistung objektiv nicht möglich ist. Das trifft auch auf Ihr Angebot zu. Hilfsweise widerrufe und kündige ich den Ihrer Meinung nach bestehenden Vertrag und fechte ihn zusätzlich hilfsweise wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB an. Außerdem erkläre ich auch vorsorglich die Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen.
Eine Durchschrift dieses Schreibens erhalten
· die Staatsanwaltschaft in Frankfurt/Main, Konrad-Adenauer-Straße 20 60256 Frankfurt am Main, · die Verbraucherzentrale NRW, Mintropstr. 27 40215 Düsseldorf.
Mein Anwalt
Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit erledigt ist und bitte Sie um eine entsprechende schriftliche Bestätigung.
Mit freundlichem Gruß”
hALLÖCHEN:::
Du solltest bezw. Ihr solltet NICHTZAHLEN !!!! natürlich bekommt man schon ein mulmiges gefühl wenn man Drohbriefe und ansagen bekommt unverzüglich zu zahlen das macht einen mürbe und man zahlt irgendwann dies Katja Günther gibt Ihren guten Namen hin .....aber googelt mal es gibt sogar ein Bericht zum anschauen von AKTE 08 über diese machenschaften ihr solltet alles brief aufbewahren und abwarten natürlich auch einen kurzen Brief am besten per einschreibe diese Vordrucke hat die verbraucherzentrale ich werde schon seit zwei Jahren mit solchen schreiben bombardiert und überlege mir nun ernsthaft Anzeige zu erstatten lasse mich jetzt diesbezüglich mal beraten....nur wenn Ihr zahlt freuen die sich denn so fließt jede menge Kohle von eingeschüchterten enschen auf deren Konto und die lachen sich kaputt !!!!

da habe ich ein bericht im fernsehen gesehen das irgendwelche leute auch anwälte irgendwelche rechnungen schicken, leute die sowas bekommen kriegen panik und bezahlen und die haben gesagt man muss es einfach ignorieren und auf keinen fall bezahlen
Ich habe ein Schreiben von der Anwältin Katja Günther bekommen und soll € 107,85 bezahlen, weil ich angeblich auf einer kostenpflichtigen Routenplanerseite gewesen sein soll. Dort war ich aber ganz sicher nicht und habe mich auch nirgends registriert. Soll man auf das Schreiben antworten oder einfach gar nichts tun?
Ich habe ein Schreiben von der Anwältin Katja Günther bekommen und soll € 107,85 bezahlen, weil ich angeblich auf einer kostenpflichtigen Routenplanerseite gewesen sein soll. Dort war ich aber ganz sicher nicht und habe mich auch nirgends registriert. Soll man auf das Schreiben antworten oder einfach gar nichts tun?
Briefe von Rechtsanwälten (Abmahnungen) würde ich aber nicht einfach in die Tonne treten.
Höchstens dann, wenn ich ganz sicher bin, daß ich nichts falsch gemacht habe.
Ansonsten wird es nämlcih richtig teuer (Einstweilige Verfügung = Gerichtskosten plus Anwaltskosten).
Dann lieber bei einem Anwalt für Wettbewerbsrecht raussuchen und den fragen, ob er die Sache für Dich prüft (und wie viel es kostet).
Zu den Kosten des Anwalts: Seit neuestem sind ja Erfolgshonorare für Anwälte zulässig ... :D
Bekomme seit einem Jahr Briefe von dieser netten Dame, Katja Günther. Anscheinend hat sie leider nichts Besseres zu tun, als sich mit dieser Abzocke zu befassen, die Arme!!!!! (grins) Laut Vebraucherzentrale sollte man diese Post einfach ignorieren, da das alles nicht Rechtens ist. Nun schmücken die Briefe einen Ordner bei mir und ich bin gespannt wie weit sie noch gehen werden, im Moment wollen sie mich wegen Betrug anzeigen, sollen sie mal versuchen!!! Alles nur heiße Luft, Papier ist geduldig, ich auch. Aber nur nicht zahlen!!!!!!! Ärgert Euch nicht, sondern geniest den Sommer, tschüßle!!
ich würde Antworten dass Dir von einem Vertragsverhältnis nichts bekannt sei!Du Dir jede weitere Belästigung verbittest, Schreiben der zuständigen Staatsanwaltschaft zuleiten wirst !
Hey Engelchen111 ...Hier ist Kütti... Mein Schreiben vom 25.07.2008 lautet wie folgt...
Keine Angst ist ein bißchen viel...Kannst es dir in ein Word Dok.kopieren & dann zu Gemüte ziehen ...Bey Kütti
---> Sehr geehrte Damen & Herren von "Online Content LTD"
Am 16.06.2008 ist angeblich ein Dienstleistungsvertrag zwischen Ihnen & meiner Person zustande gekommen.
Eine letzte Mahnung habe ich heute (Freitag /25.07.08erhalten. Ihre heutige Aufforderung lautet: ---" Letzte Mahnung ----unsere Rechnung [........] vom16.06.2008 wurde trotz Zahlungserinnerung vom 01.07.2008 nach wie vor nicht ausgeglichen.
Wir fordern Sie daher ausdrücklich auf, den nachfolgenden Betrag incl. Mahnkosten. (Rechtschreibfehler)durch unverzügliche zu Überweisung auf u.g. Konto unter Angabe des o.g. Verwendungszweckes zum Ausgleich zu bringen. Nachfolgenden Text kennen Sie....
Verwendungszweck: [.......]
Meine Feststellung zu diesem Schreiben:
1) Keine Auftragsbestätigung schriftlich erhalten! 2) Keine Rechnung schriftlich erhalten! 3) Keine 1.& 2.Mahnung schriftlich erhalten ! 4) ausgewiesene Mehrwertsteuer fehlt ---Rechnung unwirksam!
Meine Forderung an Sie!
1) Sofortige Zusendung des Vertrages aus Juni/2008 (p.Post - keine Mail) 2) Sofortige Zusendung der Rechnung aus Juni/2008 Original Rechnung in Kopie (p.Post) 3) Sofortige Zusendung der Zahlungserinnerung vom 01. Juni/2008(die Kopie vom Original p.Post)
Ihre Vertragsmodalitäten:
Verbraucher Anschrift nicht vollständig !
Drohung mit negativ Schufa-Eintrag unzulässig!--Anzeige wegen Nötigung folgt---
AGB Hinweis Ihrerseits, hat der Verbraucher (meine Person) nicht schriftlich erhalten(p.Post)
Verweis auf Ihr Inkasso Büro ----Erpressung/ Nötigung---- unzulässig nach 5 Wochen
Fazit: Der Vertrag ist unzulässig. Aufgrund Ihrer Nötigung (Schufa-Eintrag / Inkassobüro) behalte ich mir ebenfalls vollgende Schritte vor:
1.Anzeige wegen Nötigung
2.Prüfung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für Verbraucherschutz Deutschland/ Europa
3.Prüfung des Inkassobüro/ Rechtsanwaltbüro ---Celine Lührmann, sowie AK Katja Günther----
Vereitelung dieser Anwaltsschaft durch trügerisches Verhalten, in Ihrem Auftrag zu agieren.
Desweiteren einen Link der User, die sich mit der gleichen Problematik beschäftigen & Ihren Unmut über Ihre Geschäftsgebaren im Forum kundtun. online contend - Google-Suche
und ein Beispiel von dem AG in München, in dem die Klage bei Nichtzahlung abgewiesen wurde.
Sollten Sie es dennoch vorziehen, Rechtliche Schritte einzuleiten, ist die Erfolgschance doch eher gering für Sie, diesen Prozess am Ende zu gewinnen.
Hochachtungsvoll verbleibe ich!
Anlage:
Schriftlicher Bescheid geht Ihnen in den nächsten Tagen p. Einschreiben zu.
Weiterleitung der Angelegenheit an: -RA- Büro -Presse/Rundfunk -Internet-Forum -Bundesaufsichtsamt De/ Europa -Finanzamt
PS.:Überprüfen Sie IhreOnline-Datenbank---*ttp://www.grafik-archiv.com
Meldung: Seite nicht verfügbar…Account nicht einsehbar!
Das AG München, vor dem die Klage erhoben wurde, wies diese ab.
Beispiel einer Geschädigten Person aus dem Internet Forum -Rechtsurteil
Versteckt eine Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste.
Die Klägerin(Firma) betreibt diverse Internetprojekte und bietet auf Ihren Internetseiten verschiedenste Dienstleistungen an. Auf einer Webseite bot sie bis zum Oktober letzten Jahres die Möglichkeit, die eigene Lebenserwartung berechnen zu lassen. Nach Beantwortung bestimmter Fragen wurden diese Informationen unter Heranziehung wissenschaftlicher Statistiken ausgewertet und das Ergebnis in Form einer Urkunde zum Download bereitgehalten.
Bei Aufruf der Seite gelangte der Internetnutzer zunächst auf die Startseite. Dort wurde die Dienstleistung beschrieben und auf Gewinnspiele hingewiesen. Auf der Anmeldeseite wurden die Leistungen und Werbemittel (Gewinne und Gutscheine) nochmals dargestellt und ein Registrierungsformular bereitgehalten. Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter befand sich der Anmeldebutton.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen mussten zunächst durch extra Anklicken akzeptiert werden, dann war eine Anmeldung möglich. Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand sich ein mehrzeiliger Text, indem unter anderem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beklagte(FRAU) ließ sich ihre Lebenserwartung berechnen. Als sie jedoch eine Rechnung über 30 Euro bekam, verweigerte sie die Zahlung mit der Begründung, sie habe nicht erkennen können, dass die angebotene Leistung auch etwas koste.
Die Klägerin(Firma) war der Ansicht, durch die Erklärung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert zu haben, sei der Preis(für die Geschädigte Frau) wirksam vereinbart worden.
Das AG München, vor dem die Klage erhoben wurde, wies diese ab.
Fazit: Meine Sichtweise
Der User der sich informierte & wissentlich auf einen verwaisten Link gelangt und nach Aufforderung, seine pers. Daten eingeben muss, erkennt nicht, dass es sich bereits in diesem Moment Vertraglich bindet. A.K.