Hallo zusammen, wenn (augenscheinlicher) Behandlungsfehler im KH vorliegt und dadurch ein Mensch zum Pflegefall wird, wie bekommt man dann sein Recht? Es liegt keine Rechtsschutzversicherung vor. Hat irgendwer Ahnung, wie da jetzt vorzugehen ist? Bin für jede Hilfe, jeden Tipp dankbar, geht um meinen Dad. Liebe Grüsse an alle helfenden Kerstin
anwaltskosten behandlungsfehler
Antworten (6)
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3Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom FragestellerAntwort von
Semmel76Semmel76
Gestatten Sie vorab eine Gegenfrage: Liegt nur ein augenscheinlicher Behandlungsfehler vor, oder ist nachweisbar, dass der behandelnde Arzt ggf. seine Sorgfaltspflicht verletzt, die Behandlung beweisbar unrichtig oder nicht zeitgerecht durchgeführt hätte?
Zu Behandlungsfehlern zählen Diagnosefehler, Aufklärungsfehler (Patientengespräch bezüglich der Risiken vor dem Eingriff stattgefunden?) oder Therapiefehler.
Ist die Sachlage nicht eindeutig, so wäre zu empfehlen, umgehend die Schlichtungsstelle der Landesärztekammer aufzusuchen.Die Adresse teilt Ihnen die Krankenkasse mit oder gerne auch ich, sofern Sie hier Ihren ungefähren Wohnort oder Bezirk mitteilen möchten. Auch ist es möglich, sofern eine ärztliche Dokumentation über die Behandlung vorliegt durch den MDK der Krankenkasse ein medizinisches Gutachten erstellen zu lassen und nötigenfalls (kostenfrei) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Alsdann nimmt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen die Ermittlungen auf.
Wenn Sie sich von einem Anwalt vertreten lassen möchte, sich jedoch diesen Rechtsvertreter nicht leisten können, so erlaube ich mir, Sie auf die Möglichkeit der PKH (Prozesskostenbeihilfe) und der BerHi (Beratungshilfe) hinzuweisen.
Um an Information über die genauen Umstände und Erfordernisse eines solchen Antrags auf PKH oder um einen BerHi-Schein zu erlangen, können Sie bei der Rechtsantragsstelle des hiesigen Amtsgerichts vorsprechen oder, sofern Sie zunächst einen Anwalt aufsuchen wollen, auch diesen befragen. Im Falle des ersten Gespräches sei empfohlen, dem Anwalt schon eingangs mitzuteilen, dass BerHi und PKH für Sie beantragt werden soll, weil Sie die Verteidigung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Hierzu ist es für einen erfolgreichen Antrag und Gewährung von PKH und/oder BerHi erforderlich, entsprechend die Einkommenverhältnisse (etwa durch Einkommennachweise o.ä.) glaubhaft zu machen.
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Ohne Rechtsschutzversicherung bleibt nur der Antrag auf Rechtskostenhilfe, Dabei wird die Aussicht auf Erfolg geprüft. Wenn diese verneint wird, kann man sich das Ganze sparen.
Kommentar von
Volker13Volker13 Deshalb beantragt man ja auch ersteinmal Beratungshilfe.
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2Antwort von
Volker13Volker13
Es besteht die Möglichkeit der Beratungshilfe, wenn nicht ausreichend Barmittel zur Verfügung stehen, um einen Anwalt zu zahlen. Dazu muss sich Dein Vater oder sein Betreuer an das zuständige Amtsgericht des Wohnortes wenden.
Man muss dann das Einkommen nachweisen und Verbindlichkeiten wie Miete etc. werden gegengerechnet. Man bekommt dann- wenn die Voruassetzungen vorliegen- einen sog. Beratungshilfeschein. Mit diesem wendet man sich dann an einen Anwalt seiner Wahl.
In dieser Beratung schätzt der Anwalt ab, ob Erfolgsaussichten bestehen und erklärt den weiteren Verlauf.
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2Antwort von
altermann58altermann58
Anwalt aufsuchen (Fachanwalt für solche Fehler!), eine Beratung ausmachen (150 Euro). Klären, ob eine Klage Aussicht hätte. Wenn du die Klage gewinnst, bezahlen die Beklagten den Anwalt. Da in solchen Fällen oft eine beidseitige Vereinbarung/ein Vergleich getroffen wird, bleiben dann die Kosten für den Anwalt bei dir. Du musst sie unter Umständen aus der erreichten Schadensersatzleistung bezahlen. Wichtig: Erkundige dich, ob es ähnliche Fälle gegeben hat und was dort gezahlt worden ist!
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1Antwort von
LUISSCHR Wenn ein Behandlungsfehler vorliegt, dann sollten Sie umgehend einem Anwalt für Arzthaftungsrecht aufsuchen. Den 1. Anwaltsbesuch sollten Sie gut vorbereiten.Die Erstberatung kostet auch gleich ein Honorar. Dass kann man auch vorher tel. vereinbaren wird sicherlich bei 200 -300 € netto liegen.Der Anwalt sollte dann im Groben prüfen, ob Sie auch für einen Prozess Aussicht auf Erfolg haben. Anwalts- und Sachverständigenkosten können, sollte der Behandlungsfehler nicht bestätigt werden und sie den Prozess verlieren Kosten von 4000 € und mehr verursachen. Es gibt noch Prozesskostenhilfe für Bedürftige. Der Anwalt bekommt dadurch weniger Geld. Nicht jeder Anwalt ist bereit, auf Prozesskostenhilfe Basis zu arbeiten.
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0Antwort von
grinse zunächst DANKE für Eure Antworten, somit habe ich schon mal den Ansatz. Zwei Fragen noch, falls das auch noch jemand weiß: 1.) Sollte man über die Krankenkasse oder die Ärztekammer etwas versuchen? 2.) Bei seinem SBH-Ausweis damals wurde der ganze Prozess vom Sozialgericht getragen und auch bezahlt - soetwas tritt in einem Fall wie diesem nicht ein? Danke euch nochmal!
Vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort! Hm, UNS ist klar, das fahrlässig gehandelt wurde, es ist nur die Frage inwieweit das beweisbar ist. Ich denke, wenn wir die Unterlagen aus dem KH bekommen könnten, würde es ersichtlich werden. Nur weiß ich nicht, ob ich als Privatperson diese einfach ausgehändigt bzw kopiert bekomme. Ojeoje... Ich seh' schon, das gibt 'ne Menge rennerei, wenn wir das durchziehen möchten... Danke und Gruss
Gerne geschehen. Es empfiehlt sich im Zweifel über einen tatsächlich vorliegenden Behandlungsfehler zunächst, mit allen Ihnen vorliegenden Unterlagen bei der für Ihr Bundesland zuständigen Schlichtungsstelle der Landesärztekammer vorzusprechen und/ oder den Weg über ein Gutachten des MDK der eigenen Krankenkasse des Geschädigten zu gehen.
Ihnen ist zwar zugestanden, die Patientenakte stellvertertend für den Geschädigten einzusehen - jedoch unterstelle ich, dass es für einen medizinischen Laien relativ schwierig ist, Behandlungsfehler aus der Patientendokumentation abzuleiten. Wenn Sie die Angelegenheit hingegen an entsprechender Stelle vortragen, wird die Dokumentation hinsichtlich der Fehler geprüft. Ist im Gutachten positiv beschieden, dass ein behandlungsfehler - gleich welcher Kategorie - vorliegt, so können Sie nunmehr ausreichend begründet sowohl Strafanzeige stellen als auch zivilrechtliche Ansprüche durchfechten.