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Anwalthonorar für nicht aufgenommenes Verfahren?

Frage von Noergelix Noergelix

Vor 5 Jahren hatte ich einen Unfall, die Versicherung erstattete ein Teil der Kosten. Für den noch vertretbaren aber nicht ausgezahlten Anteil hat der Anwalt Anfang 2007 einen Verfahren gegen der Versicherung in Aussicht gestellt, bei einem folgenden Telefongespräch aber aus - wie er sagte - "humanitären Gründen" eher abgeraten - der Unfallgegner war verstorben. Seither habe ich von dem Anwalt nichts gehört, bis gestern. Da flatterte ein Mahnbescheid ins Haus über die damals als fällig bezeichnete Summe, zuzüglich verschiedener Zinssätze bis heute, sowie noch Bearbeitungsgebühren, etc. Ich habe ihm kein Auftrag erteilt, weder mündlich, noch schriftlich, da er mir abgeraten hat. Meine Frage: habt ihr, geneigte GF-Gemeide schon einmal soetwas gehabt, und ist das rechtens? Ich habe schon abgelehnt und der zuständigen Stelle schriftliche Stellungnahme zugehen lassen. Danke im Voraus.

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Antworten (2)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von WeTogether WeTogether

    Wenn es nur ein Beratungsgespräch beim Anwalt war sind nur dafür die Gebühren zu bezahlen. Außerdem ist die Frist, wenn die Forderung aus 2007 stammt mit dem Jahr 2009 abgelaufen.

    Bereits für ein erstes Beratungsgespräch darf ein Rechtsanwalt eine Gebühr bzw. ein Honorar verlangen. Der Bereich außergerichtlicher Beratung ist seit dem 01.07.2006 nicht mehr durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Für die reine Beratung sollten Sie daher bei Beginn Ihrer Konsultation eines Rechtsanwalts das Honorar mit ihm besprechen. Treffen Sie keine Vereinbarung, darf der Rechtsanwalt - auch schon für eine Erstberatung - die sogenannte übliche Taxe verlangen. Ist der Mandant ein Verbraucher (vgl. § 13 BGB), kann diese Gebühr für die gesamte außergerichtliche Beratung nicht mehr als rund € 250,--, für ein erstes Beratungsgespräch nicht mehr als € 190,-- (jeweils zuzüglich Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer) betragen. Ist der Mandant kein Verbraucher, kann die Beratungsgebühr allerdings höher ausfallen.

    Kommentar von Noergelix NoergelixNoergelix

    Der Anwalt schrieb 2007: "...ich gehe davon aus, daß sie die restlichen EUR... einklagen wollen, damit erlaube ich mir EUR... in Rechnung zu stellen..." Als ich ihn anrief, da hatte er aber das "humanitäre Verhalten" angesprochen und sagte, wenn wir das nicht machen, dann wäre hiermit die Sache bewendet, obwohl er noch freundlich darauf hinwies, die Forderung an die Versicherung würde im 2008 verjähren. So war dann für mich alles beendet, er wollte diese Summe scheinbar nicht einklagen, 2 Jahre zuvor bekam er einen guten 4stelligen Betrag für seine Arbeit.

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    Antwort von tinimini tinimini
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