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Anwalt auf Erfolgsbasis, bislang in Deutschl. verboten ? (Fall einer de facto / de jure Interpretati

Frage von rsony rsony

Es sollte durch durch Bundesregierung ermöglicht werden, Anwälte am Erfolg der Klage zu beteiligen. Ab wann?

  1. Detail: In notariellem Kaufvertrag wurde dem Verkäufer zugesagt, bei Auszug des Mieters X eine Zahlung aus dem Notaranderkonto an Verkäufer von 3 000,-Euro. Wenn schriftliche Kündigung zum Tag Y beim Nota vorliegt.Auszug von X erfolgt vor dem Tag Y aber Notar richtet sich nicht nach de facto sondern nach dem Text, wörtlich. Verkäufer hatte vergessen, dem Notar vor Tag Y den Schrieb vorzulegen. Kein Nachteil dadurch entstanden, sogar der Auszug ist 1 Monat vor ( ! ) der Kaufpreisfälligkeit erfolgt.
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Antworten (3)

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    Antwort von WolfRichter WolfRichter

    Ich bin ja nicht schlecht im Raten, aber hier muß ich passen.

    Was willst Du eigentlich?

    Kommentar von Samml SammlSamml

    Evt. Jurastudent im 1.Semester!Aber viele Fehltage bei den Vorlesungen und Seminaren gepaart mit einem Schuß Langeweile.

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    Antwort von RBMannheim RBMannheim

    Und das sollte, egal welcher Fall, auch so bleiben. Ein Anwalt sollte einzig seinen Gesetzbüchern verpflichtet sein und nicht irgendwelcher Erfolgsbeteiligungen!

    Kommentar von Mismid MismidMismid

    ich sehe darin aber keinen Widerspruch. Manchmal wäre es eigentlich ganz gut, wenn ein Anwalt der keinerlei Angagement zeigt, dafür auch kein Geld bekommt

    Kommentar von RBMannheim RBMannheimRBMannheim

    Dann könnte es aber auch keine Pflichtverteidiger geben. Wer würde schon einen Fall, z.B. eines überführten Mörders übernehmen wollen, während der Kollege XY sich gerade in einem lukrativen Steuerprozess ne goldene Nase verdient? Wenn ein Anwalt kein Engagement zeigt, kann man ihn ja feuern!

    Kommentar von Schallundrauch Schallundrauch

    DH! Sehe ich genau so!

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    Antwort von rsony rsony

    Verkäufer muss eine Klage anstrengen, wonach aus dem Notaranderkonto, wo die 3000 deponiert sind, an den Verkäufer zu zahlen ist.

    Der tatsächliche Auszug des Mieters soll den Mangel heilen, daß das Papier "Kündigung" nicht zum Termin Y beim Notar auf dem Tisch lag.

    Verkäufer hat kein Geld, um Anwaltsvorschuß zu leisten.

    Kommentar von tradaix tradaixtradaix

    Liebe/r rsony,

    bitte achte doch zukünftig darauf, solche Kommentare/Ergänzungen an eine Antwort zu hängen und sie nicht in Form einer Antwort zu veröffentlichen.

    Viele Grüsse

    tradaix vom GFUC

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