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Anwalt auf Erfolgsbasis, bislang in Deutschl. verboten ? (Fall einer de facto / de jure Interpretati

gefragt von rsony am 09.03.2008 um 8:17 Uhr

Es sollte durch durch Bundesregierung ermöglicht werden, Anwälte am Erfolg der Klage zu beteiligen. Ab wann?

  1. Detail: In notariellem Kaufvertrag wurde dem Verkäufer zugesagt, bei Auszug des Mieters X eine Zahlung aus dem Notaranderkonto an Verkäufer von 3 000,-Euro. Wenn schriftliche Kündigung zum Tag Y beim Nota vorliegt.Auszug von X erfolgt vor dem Tag Y aber Notar richtet sich nicht nach de facto sondern nach dem Text, wörtlich. Verkäufer hatte vergessen, dem Notar vor Tag Y den Schrieb vorzulegen. Kein Nachteil dadurch entstanden, sogar der Auszug ist 1 Monat vor ( ! ) der Kaufpreisfälligkeit erfolgt.

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Reply


WolfRichter
beantwortet von WolfRichter am 9. März 2008 08:30
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Ich bin ja nicht schlecht im Raten, aber hier muß ich passen.

Was willst Du eigentlich?

Kommentar von 02f5f3d1c6a04654a2e8194ce5241948smallSamml am 9. März 2008 08:38

Evt. Jurastudent im 1.Semester!Aber viele Fehltage bei den Vorlesungen und Seminaren gepaart mit einem Schuß Langeweile.


RBMannheim
beantwortet von RBMannheim am 9. März 2008 09:48
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Und das sollte, egal welcher Fall, auch so bleiben. Ein Anwalt sollte einzig seinen Gesetzbüchern verpflichtet sein und nicht irgendwelcher Erfolgsbeteiligungen!

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 9. März 2008 10:15

ich sehe darin aber keinen Widerspruch. Manchmal wäre es eigentlich ganz gut, wenn ein Anwalt der keinerlei Angagement zeigt, dafür auch kein Geld bekommt

Kommentar von 3ee281e9a55f2ec6395e48414c4a660fsmallRBMannheim am 9. März 2008 10:19

Dann könnte es aber auch keine Pflichtverteidiger geben. Wer würde schon einen Fall, z.B. eines überführten Mörders übernehmen wollen, während der Kollege XY sich gerade in einem lukrativen Steuerprozess ne goldene Nase verdient? Wenn ein Anwalt kein Engagement zeigt, kann man ihn ja feuern!

Kommentar von Simple_avatar4smallSchallundrauch am 9. März 2008 11:04

DH! Sehe ich genau so!


anonym
beantwortet von rsony am 9. März 2008 08:38
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Verkäufer muss eine Klage anstrengen, wonach aus dem Notaranderkonto, wo die 3000 deponiert sind, an den Verkäufer zu zahlen ist.

Der tatsächliche Auszug des Mieters soll den Mangel heilen, daß das Papier "Kündigung" nicht zum Termin Y beim Notar auf dem Tisch lag.

Verkäufer hat kein Geld, um Anwaltsvorschuß zu leisten.

Kommentar von E61863272918e1e458b9f0a6dd959f8dsmalltradaix am 9. März 2008 08:44

Liebe/r rsony,

bitte achte doch zukünftig darauf, solche Kommentare/Ergänzungen an eine Antwort zu hängen und sie nicht in Form einer Antwort zu veröffentlichen.

Viele Grüsse

tradaix vom GFUC




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