Hallo, kann eine Behörde einfach die Antwortfrist auf ein Schreiben einfach von 4 auf 3 Wochen verkürzen. Im konkreten Fall wurde zur Zahlung von entstanden Kosten aufgefordert und 4 Wochen Zeit gegeben, sich zu äußern. Wenn man sich nicht äußert könnte danach ein Leistungsbescheid ergehen. Der Leistungsbescheid erging dann bereits nach 3 Wochen. Man muss noch dazu sagen, dass nach Verstreichen der 4-Wochen-Frist die Forderung verjährt gewesen wäre. Für hilfreiche Antworten wäre ich dankbar.
Antwortfrist auf Behördenschreiben einfach von 4 auf 3 Wochen verkürzt
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binchen2010binchen2010
wenn das so kurz vor der Verjährung steht ist doch klar dass die sich melden. Könnte sogar nochkurzfristig ein Mahnbescheid einflattern um die Verjährung zu hemmen.
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Volker13Volker13
Du müsstest mal erläutern, worum es hier wirklich geht. Handelt es sich um Verwaltungsrecht? Wenn ja gelten dort andere Verjährungsfristen als Du sie vielleicht aus dem BGB kennst.
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Minette31Minette31 Dann erläutere ich mal: Vor 3 Wochen bekam ich ein Schreiben einer Ortspolizeibehörde in BaWü in dem mir und 6 anderen, teilweise Halbgeschwistern die gesamtschuldnerische Kostenführung für die Beerdigung meiner Großmutter im Jahre 2007 mitgeteilt wurde (andere Angehörige leben nicht mehr). Ich hatte 4 Wochen Zeit, mich zur Sache zu äußern. Nach genauer Recherche bekam ich heraus, dass die Forderung mit Ablauf des Jahres 2011 eh erledigt wäre. Also beschloss ich, mich nicht zur Sache zu äußern. Den ganzen familiären Kram lassen wir hier mal außer Acht. Den Interessiert das Amt ja sowieso nicht. Nun kam aber bereits nach 3 Wochen der Leistungsbescheid, so dass die Verjährung nicht mehr greift. Natürllich könnte ich versuchen, die Kostenübernahme durch das zuständige Sozialamt wegen zu geringen Einkommens zu beantragen, aber das wäre nun auch wieder ein ziemlicher Papierkrieg. Was mich auch ärgert ist, dass in dem Leistungsbescheid steht, dass angeblich nicht rechtzeitig Angehörige aufgefunden werden konnten. Das bezweifle ich stark. Lebten doch zu diesem Zeitpunkt 4 Enkel in unmittelbarer Nähe und wären mit Leichtigkeit über das Meldeamt zu ermitteln gewesen.
Vielleicht sollte ich noch erwähnen, dass der Anwalt meiner einen Schwester (zu dieser besteht noch Kontakt) auf dieses erste Schreiben geantwortet hat. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob der wirklich Recht hat. Er hat die Forderung bereits jetzt (aufgrund der Rechnungen von 2007) für verjährt erklärt. Das kann schon mal nicht sein, weil die Verjährungsfrist von 3 Jahren ja erst mit dem 01.01.2008 angefangen hat zu laufen. Außerdem meinte er, dass wir vom Bestattungsgesetz BaWü zwar zur Bestattung verpflichtet gewesen wären (wenn wir mal gewusste hätten, dass sie verstorben ist) aber aus dem Gesetz nicht hervorgeht, dass man auch zur Zahlung verpflichtet ist (auf dieses Gesetz beruft sich die Behörde). Desweiteren führt er an, dass Bestattungskosten irgendwie von den Erben zu tragen wären (ich bekomme das jetzt leider nicht mehr so zusammen). Von uns beiden hat keiner was geerbt, wir wussten ja nicht einmal, dass sie gestorben war. Was mit den anderen Geschwistern ist, wissen wir nicht.
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Volker13Volker13 Schwierige Sache. Wenn es sich tatsächlich um Erbrecht handelt, greift die Verjährung noch lange nicht. Das Bestattungsgesetz trifft in diesem Fall wohl eher die Behörde, wenn niemand da ist, der dies veranlasst. Wer zahlen muss richtet sich aber maßgeblich nach dem Unterhalts- und Erbrecht. Ich kann dir hier nicht weiterhelfen, sondern nur raten, einen Anwalt einzuschalten.
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Thies92 In welcher Höhe ist denn die Forderung des Leistungsbescheides? Wenn es sich nur um ein paar Euro handelt und diese berechtigt sind, würde ich einfach zahlen.
Wenn du noch Stellung zu dem Vorfall nehmen willst, weil du den Bescheid nicht für berechtigt findest, würde ich einfach mal Anrufen und nachfragen nach welchen rechtlichen Grundlagen sie den Leistungsbescheid schon nach 3-Wochen anstatt der im Schreiben stehenden 4-Wochen erlassen hat.
Die meisten Behörden arbeiten für die Bürger und nicht gegen, somit kann man sich da meist friedlich einigen. (So zumindest bei uns in der Behörde)
MfG
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Minette31Minette31 Bei der Forderung handelt es sich um schlappe 1800 € Bestattungskosten. Der Fall gestaltet sich aus meiner Sicht etwas schwierig. Ich weiß, dass ich normalerweise zur Zahlung verpfllichtet bin (es sei denn die Forderung wäre verjährt; was sie zum 31. dieses Jahres gewesen wäre) aber da gibt es noch andere Angehörige (stehen mit auf dem Bescheid). Wie gesagt, ist ein wenig kompliziert die Sache.
Und was die rechtlichen Grundlagen betrifft, hoffte ich, hier eine Antwort zu finden aus der hervor geht, ob man diese Frist einfach so verkürzen kann.
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HellicatHellicat
Würde Einspruch einlegen, hast es ja schriftlich!
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Minette31Minette31 Gegen den Leistungsbescheid werde ich auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Es wäre allerdings leichter mit der Verjährung zu begründen gewesen, hätte sich die Mitarbeiterin an die 4-Wochen-Frist des ersten Schreibens gehalten. Ich würde nur zu gern wissen, ob sie nicht verpflichtet war, sich daran zu halten.
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HellicatHellicat Hm, ja verstehe , sehr ärgerlich , weil es so einfach hätte sein können. Naja entweder du wartest ab was geschieht oder legst direkt Einspruch ein oder lässt dich mal anwältklich beraten, kostet auch nicht die Welt (20-30 Euro) wenn du im Recht bist evtl. sogar pro Bono.
Hallo binchen, ja ist mir auch alles klar. Nach meiner Recherche hemmt doch bereits der Leistungsbescheid die Verjährung und liege ich da falsch? Ich vermute ja fast, dass das anwaltliche Schreiben meiner Schwester die Behörde erst auf die Verjährung aufmerksam gemacht hat und deswegen der Leistungsbescheid noch in diesem Jahr erging. Das hilft mir aber nicht bei meiner Frage, ob die Verkürzung der Antwortfrist zulässig war.