1

Antrag von Abo Jobcenter Alg2 für eu bürgerin abgelehnt

Frage von Selmedin Selmedin

Hallo.

Nach einen schreiben hatte ich gefragt ob eine eu bürgerin mit einem minijob anspruch auch alg2 hatt hier der link nochmal ( http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1323861999 )

Wir haben dan sofort beim jobcenter ein antrag gestellt und alles ausgefüllt jetzt ist ein schreiben gekommen und dort steht:

Betreff: Leistungen zur sicherung des Lebensuntergalts bach den zweiten buch Sozialgesetzbuch (SGB ||)

Ihr antrag vom 15.12.2011

Seht Geehrte frau xxxxxxxx

Ihr antrag auf Leistungen kann nicht entsprochen werden:

Die gesetzliche Voraussetzungen kann nicht entsprochen werden.

Unionsbürger dürfen sich biss zu drei monaten ohne jegliche bedinungen im aufbahmemitliedstaat aufhalten.Während diese voraussetzungslosen Aufenthalts sind sie jedoch generell von einem leistungsansprucg ausgeschlossen ( §7 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB||). Dieser Leistungsausschluss greift jedoch nicht mehr, wenn sie eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit ausüben (Umkehrschluss).

Üben sie eine Abhängige Beschäftigung aus, haben sie ein aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer ( §2 Abs.2 Nr.1 ,1 Alternative FreizügG/EU ).Der Arbeitnehmerstatuts eröffnet ihnen den Zugang zu den leistungen nach dem SGB||.

Bei einem Verdienst von unter 400.00 Euro monatlich kann davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Tätigkeit handelt, die als ´´untergeordnet und unwesentlich´´ zu betrachten ist. in diesem fall liegt während der ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland ein Leistungsausschluss nach ´´§7 Abs. 1 Satz2 Nr2 SGB||

Ab dem vierten monat richtet sich der leistungsauschluss nach §7 Abs. 1 Satz2 Nr.2 SGB||: Ausländerinnen und ausländer,deren aufethaltsrech sich allein aus dem zweck der arbeitsuche ergibt, und ihre familinenangehörigen erhalten keine leistungen nach dem SGB||.

Die Entscheidung beruht auf §7 Abs. 1 Nr1 und 2 SGB||

Jetzt meine frage was meinen die damit? hat sie recht erst ab den vierten monat oder doch garnicht mit ihrem minijob? ich verstehe dieses schreiben nicht ganz deswegen frage ich mal euch experten!

Fragen zu gleichen Themen finden

Antworten (4)

  • 0
    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von butterkekse butterkekse

    Hallo,

    guck mal ob das passt. Mit Freizügigkeitsregelung hast Du NICHTS zu tun. Das gilt nur für ALG EINS.

    Bundessozialgericht

    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=b...

    Kassel, den 19. Oktober 2010

    Medieninformation Nr. 41/10 In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Oktober 2010 im Verfahren B 14 AS 23/10 R entschieden, dass der französische Kläger Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II selbst dann hat, wenn sich sein Aufenthaltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Denn in Deutschland lebende arbeitslose Ausländer sind nicht vom Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, wenn sie sich auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11. Dezember1953 berufen können. In diesem Fall ist die Ausschlussregelung in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II auf sie nicht anwendbar.

    Nach Art 1 des EFA, das unter anderem die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich unterzeichnet haben, ist jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und der Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind.

    Bei dieser Vorschrift handelt es sich um unmittelbar geltendes Bundesrecht. Seiner Anwendbarkeit steht weder vorrangig anzuwendendes anderes Bundesrecht, noch Gemeinschaftsrecht entgegen. Die Voraussetzungen des Gleichbehandlungsgebots nach Art 1 EFA liegen auch insoweit vor, als es sich bei der beanspruchten Regelleistung nach § 20 SGB II um Fürsorge im Sinne des EFA handelt. Hierzu zählt nicht nur die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, sondern auch die begehrte Leistung nach dem SGB II. Deswegen kommt es nicht darauf an, dass die Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Europarat nach wie vor nur das zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getretene Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als unter den Geltungsbereich des Abkommens fallendes Fürsorgegesetz gemeldet hat.

    Az.: B 14 AS 23/10 R

    E.M. ./. JobCenter Berlin Mitte

    Medieninformation Nr. 41/10

    Kommentar von butterkekse butterkekse

    Nachtrag: In dieser broschüre vom Paritätischen gibt es ein Prüfschema, ob die Bedingungen zum Erhalt von ALG ZWEI auf Dich zutreffen. Bitte auch an alienforum weiterrreichen (ich bin da nicht angemeldet):

    http://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/12_2011_Sozialleistungen_fuer_Unionsbuerger_DW_EKD.pdf

    Viel Erfolg!! (Eigentlich sollte hier keiner verhungern müssen, seit 2005 ist das anders in Deutschland) butterkekse

  • 0
    RatgeberHelden Antwort von DerHans DerHans

    Es soll ja genau verhindert werden, dass EU-Bürger nur wegen Hartz IV einreisen. Die Ablehnung wurde als rechtmäßig erteilt. Ab dem 4. Monat ihres Aufenthalts kann sie aufstockend Hartz IV beantragen.

    Kommentar von butterkekse butterkekse

    Wegen vorrangig geltendem EU-Recht ist diese Auffassung vom Bundessozialgericht verneint worden. Die Praxis an den Jobcenter ist gewohnt rückständig. (Jedoch ganz praktisch dem Sparen verpflichtet, immer nur zum Nachteil der Betroffenen).

    LG butterkekse (Weihnachtsnotdienst)

  • 0
    RatgeberHelden Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Es gibt 5 Gründe, die für EU-Ausländer ab dem 4. Monat des Aufenthaltes in Deutschland den Zugang zu SGB II-Leistungen sichern, wobei nur einer der Gründe zutreffen muss und es bei Nr. 3 noch eine zeitliche Differenzierung gibt.:

    1. Es besteht ein Daueraufenthaltsrecht, dass bedeutet es muss ein durchgehender Aufenthalt in Deutschland seit mindestens 5 Jahren vorliegen.
    2. Es besteht ein SV-pflichtiges Arbeitsverhältnis, dessen Lohn nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern.
    3. Es bestand ein SV-pflichtiges Arbeitsverhältnis und die entstandene Arbeitslosigkeit ist nicht durch den AN verursacht / er ist nicht daran beteiligt.
    4. Familienangehöriger (enge Auslegung : Vater, Mutter, Ehegatte, Ehegattin, leibliche Kinder) ist leistungsberechtigt nach dem SGB II.
    5. Das Heimatland ist Unterzeichner des Europäischen Fürsorgeabkommens (Slowenien ist nicht Unterzeichnerstaat)

    Da keine der obigen Voraussetzungen vorzuliegen scheint, gilt der Leistungsausschluss des § 7 Abs. Satz 2 Nr. 1 ..... SGB II.

  • 0
    Antwort von bountyeis bountyeis

    Du darfst zwar nach Deutschland für 3 Monate kommen, um Arbeit zu suchen, hast aber keinen Anspruch auf Hartz Iv. So siehts aus.

    Kommentar von Selmedin SelmedinSelmedin

    und wie sieht es nach die drei monaten aus?

    Kommentar von bountyeis bountyeisbountyeis

    Dein Minijob gilt nicht, weil er nur unwesentlich ist. Also kriegst du auch nach 3 Monaten kein geld. Wußte ich auch nicht, tut mir leid.

    Kommentar von butterkekse butterkekse

    Im Sinne der fortgesetzten Sparsamkeit im Umgang mit Sozial-, Bildungs- und Pflegeversorgung der nicht zahlungskräftigen Bevölkerung würde das schon passen.

    (Die Auswirkungen sind gerade im frisch erscheinen Bericht des Paritätischen dargestellt)..

    Das Bundessozialgericht sah das 2010 etwas anders. Deswegen ist Deine Antwort de jure falsch.

    LG butterkekse (weihnachtsnotdienst)

Diese Frage

Verwandte Fragen

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.