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Antrag aufNutzungsänderung und Denkmalschutz - brauche Betriebsbeschreibung

Frage von Krolline Krolline

Hallo, wir haben Verkaufsräume angemietet, in einer traumhaften Immobilie, denkmalgeschützt, und sehr bekannt, das wahrzeichen der Stadt. Vorherige Nutzung war mal ne Weinstube, jetzt stand das gute Stück 3 Jahre leer, der neue Eigentümer hatte wohl keine Konzession mehr bekommen . Wir möchten unsere Ausstellungs- und Beratungsräume dort einrichten. Individuelle Möbel- und Raumplanung, es werden Wohnsituationen dargestellt und die Kunden beraten. Dafür wird ein Antrag auf Nutzungsänderung gestellt, und ich soll eine Betriebsbeschreibung machen. was muss da alles aufgeführt sein? Wie werden Forderungen z.b. der Bauafsicht gesehen, wenn sie z.B. mit dem Denkmalschutz kollidieren? Muss jedes Stockwerk Brandschutztüren zum Treppenhaus haben?? Wie breit muss die Treppe sein für Kundenverkehr?? Das haus ist von 1609....

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Antworten (8)

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    Antwort von Jewiberg Jewiberg

    Das Bauamt ist ebenso wie Denkmalschutzbehörde verpflichtet dich zu beraten. Das solltest du auch nutzen. Aus der Ferne jetzt was zu sagen ist unmöglich. So ist z.B. wichtig, ob der Denkmalschutz sich nur auf die Außenfassade, oder das gesamte Objekt bezieht. Ist der Denkmalschutz nur auf die Außenfassade bezogen, dann kannst du innen nach den modernen Standarts umbauen.

    Grundsätzlich schreibst du aber einfach in deine betriebsbeschreibung rein, Art der Nutzung, also was konkret, Kundenverkehr wieviele am tagund Anzahl der Angestellten.

    Kommentar von Seehausen SeehausenSeehausen

    Zur Beratung sind die seit den neuen Landesbauordnungen kaum noch verpflichtet; die Zeiten ändern sich. Und wenn sie es aus politischer Opportunität dennoch tun, denkt daran: Auskünfte der Behörden unterliegen nicht mehr der Amsthaftung!

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    Antwort von jockl jockl

    Wie wäre es denn wenn das das Denkmalamt bereits im Vorfeld in alle Vorhaben mit einbezogen würde ? Das DA müsste sowieso seinen Segen dazugeben. Somit würde sich das Problem von selbst lösen. Auch würden teure Umplanungen usw. entfallen.

    Kommentar von Seehausen SeehausenSeehausen

    Das "Denkmalamt" ist die untere Denkmalschutzbehörde beim Kreis oder der Stadt, nicht das Landesamt für Denkmalschutz als Denkmalfachbehörde!

    Kommentar von Seehausen SeehausenSeehausen

    Und das "Denkmalamt" sagt nichts zur Baugenehmigungspflicht!!

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    Antwort von Seehausen Seehausen

    Erstens ist zu bezweifeln, ob eine Nutzungsänderung von Gaststätte zu Ausstellungsräumen "baurechtlich relevant" ist. Denn es ist aus baurechtlicher Sicht ein "Weniger", d.h. es werden geringere baurechtliche Anforderungen gestellt als genehmigt; auch nur geringere Stellplätze. Ihr solltet Euch also auf die alte Genehmiguzng berufen und "baurechtlichen Bestandsschutz" geltend machen.

    Das gleiche gilt sinngemäß für den Denkmalschutz, es sei denn, Ihr wollte größere Um- und Einbauten vornehmen noder alles lila anstreichen.

    Ansonsten gehört in eine baurechtliche Betriebsbeschreibung eben genau das hinein was Ihr machen wollt: alle baulichen Veränderungben und eine Beschreibung von Art und Umfang Eures Betriebes; ganz nüchtern und sachlich. Anzahl dere Beschäftigten und Besucherverkehr gehören auch dazu.

    Damit geht Ihr dann erstens zur Denkmalschutzbehörde und zweitens zur Bauaufsicht und lasst Euch beraten; aber bitte nicht emotional, sondern sach- und fachgerecht. Die Behörden haben bei der Frage nach dem formellen Baurecht einen gewissen Ermessensspielraum, können aber nicht willkürlich arbeiten.

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    Antwort von tomlacht tomlacht

    Hallo, ich bin zwar nicht vom fach, aber dass man dazu einen architekten und einen bauantrag braucht, mag ich nicht glauben - ansonsten ist es ein klarer fall für herrn Stoiber und seine entbürokratisierung!

    Ich kenne die unterscheidung zwischen wohn- und gewerberaum; und wenn gewerbeaum dann evtl. noch extra anforderungen für gastronomie oder maschinen oder chemikalien oder, oder, oder...

    Wenn es aber schon gewerberaum ist und eine weinstube war, kann das ja keine großen problem geben, es sei denn der denkmalschutz verhindert bestimmte umbauten, die für eine öffentliche nutzung erforderlich wären. ich will hier aber nicht den teufel an die wand malen. Fragt wirklich vorher in der stadt-/gemeindeverwaltung nach und macht euch eine art laufzettel oder checkliste. Bevor ihr anträge/schreiben dort abgebt, macht euch über gesetzliche bestimmungen oder anderweitige regelungen kundig - kann sein, dass die von bundesland zu bundesland oder sogar von gemeinde zu gemeinde unterschiedlich sind. Brandschutz fällt mir da ein, fluchtwege, parken/anfahrt, lärm, werbung - wurde hier alles schon genannt... nicht, dass ihr eure beschreibung abgebt und dann gesagt bekommt "das geht ja gar nicht!" - kompromisse sind immer möglich die damen und herren beamten haben auch genügend spielraum, den daumen zu heben oder zu senken - good luck!

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    Antwort von enginmachine enginmachine

    Es sind ein paar Gute Wortmeldungen dabei!! Möchte noch ergänzend sagen, das das anbringen von Werbeschilderm evtl beleuchtet eine Plandarstellungerfordert. Eigentlich nichts Problematisches. Das kann eigentlich jeder Planzeichner darstellen und bedarf keinem Architekten. Zuerst solltet ihr die Nutzungsänderung beantragen. Wenn die durch ist, dann könnt ihr den 2. Punkt nachschieben. Wobei der schon vorbesprochen sein kann. Ihr solltet auch genügend Parkplätze nachweisen können. Bei der Beschreibung muss auch rein, wie viele Kunden wie lange bei euch verkehren, Öffnungszeiten, Beschäftigte, und und und.... Grüße aus Bayern

    MK

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    Antwort von ardesign ardesign

    Ob hier etwas (um-) gebaut wird, ist zweitrangig. Die Umnutzung ist baurechtlich zu beurteilen und wird daher von der Unteren Bauaufsichtsbehörde und der Denkmalbehörde wie ein Bauantrag behandelt. Daher ist ein entsprechender Antrag durch einen Architekten zu stellen. Der Antrag beinhaltet auch die Betriebsbeschreibung.

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    Antwort von Energeizer Energeizer

    Mach den Antrag selbst, schreib die Nutzung rein: Verkaufsräume oder Planungsbüro. (Ohne Großküche oder Schreinereimaschinen oder wenn du eine Reinigung machst, wird es keine Probleme geben) Keine Veränderung der Fassade oder der Raumaufteilung und damit gehst Du rein ins Amt. das sist der scnellste Weg und die sagen Dir was du brauchst. Ich war vor xJahren selbst im Bauamt beschäftigt. Da brauchte es keinen Architekten, wenn man Möbel in einen bestehenden Gewerberaum reinstellen wollte. Auch nicht, wenn man aus einer Wohnung ein Büro machte, was oft untersagt wurde..

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    Antwort von pharao1961 pharao1961

    Antrag auf Nutzungsänderung und die damit verbundene Betriebsbeschreibung fertigt ein Architekt, der diese auch beantragt. Bei deinen Fragen kommt es im übrigen auf die Gebäudeklassen (Brandschutz) an, die du wahrscheinlich nicht kennst. Deshalb, geht zu einem Architekt. Wenn ihr das macht, wird das nix, sorry...

    Kommentar von Krolline KrollineKrolline

    muss das zwingend vom Architekt gemacht werden? Bin nur Mieter, und will da weder groß was umbauen oder verändern. Neu streichen und Möbel rein. Klar, für die neuen Außenlampen und die neuen Schilder haben wir vorab die Denkmalpflege angefragt. Nun bekamen wir die Rückmeldung: erst darf mal gar nix gemacht werden, weder innen noch außen. Auf die Frage nach den Schildern und den Lampen ist man gar nicht eingegangen... schade.

    Kommentar von pharao1961 pharao1961pharao1961

    Ich denke ja. Nutzungsänderung muss von jemandem gefertigt werden, der bauvorlageberechtigt ist.

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