Der Fall: Es wurde Antrag auf Scheidung gestellt. Der Antrag wurde dem Ehepartner 4 Tage nach dem Tod des Antragstellers zugestellt und ist somit nicht rechtskräftig. Jetzt bin ich am überlegen, ob die volle Rechtasanwaltsgebühr überhaupt gefordert werden kann, wenn bereits der Scheidungsantrag bei Zustellung nicht rechtskräftig ist. Das Schreiben vom Familiengericht (auch Sitz des Vormundschaftgerichts des betreuten Verstorbenen) wurde 3 Tage nach dem Tod des Antragstellers geschrieben. Sind immerhin 603,00 € für ein 2-seitiges 08/15 Schreiben ^^, ein bisschen happig finde ich. Kennt jemand Urteile oder §§, die eine angemessene Reduzierung der Anwaltsgebühr in einem solchen Fall beschreibt?
Antrag auf Scheidung nicht rechtskräftig, trotzdem volle Rechtsanwaltsgebühren fällig?
Antworten (4)
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Krause1962Krause1962
Ob hier der"Vertragspartner" noch lebt ist egal,der RA hat ja seine Arbeit verrichtet(Leistung erbracht). Den Scheidungsantrag hat er aufgesetzt,dass er nicht rechtskräftig(Tod des Antragstellers)wurde,steht wieder auf einem anderen Blatt. Für die Höhe der Rechnung ist allein der Streitwert maßgebend.Sollte hier an Vermögenwerten z.B. ein Eigenheim mit unbelastetem Grundstück,evtl. Anwartschaften für Renten oder Lebensversicherungen vorhanden sein,dann ist das Vermögen(der Streiwert)dem entsprechend hoch. Diese Rechnung müßte nur nicht beglichen werden,wenn das Erbe ausgeschlagen würde. Das Erbe geht nun mal nur als Gesamtmasse raus! "Rosinen" rauspicken geht nicht.
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Guppy194Guppy194
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert; ist nichts anderes mit dem Anwalt vereinbart, darf er seine Kosten nur aus diesem Wert (plus Auslagenpauschale, plus MWst) berechnen.
eine "angemessene" Reduzierung sieht das Gesetz nicht vor.
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tonkstonks
Dafür, dass der Mandant stirbt, kann doch der Anwalt nichts ... natürlich will der sein Geld.
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