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Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung

Frage von Kinder111 Kinder111

Hallo ihr lieben

ich habe im Februar Rente beantragt. Wegen starker Arthrose im ganzen Körper. Heute kam etwas vom Rentenversicherungsträger das ich unterschreiben soll, weil die die Krankheitstage von meiner Krankenversicherung wollen. Ich bin seit 2004 Aushilfe und bei meinem Arbeitgeber werden Aushilfen keine Krankentage bezahlt, soll ich dies mit auf der Erklärung drauf schreiben. Man kann dies ja auch bei meinem Arbeitgeber erfragen, ich bekomme kein Krankengeld wenn ich krank bin:-(

danke für Eure Antworten

LG Sonja

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Antworten (5)

  • 1
    Antwort von Reservist Reservist

    Dein Arbeitgeber MUSS bei Aushilfen krankheitstage bezahlen, auch für diese gilt das Entgeldfortzahlungsgesetz. Wenn keine Stunden vereinbart wurden sind, wird immer von 10 Stunden auf drei Tage verteilt ausgegangen.

    Kommentar von Kinder111 Kinder111Kinder111

    nein mein Arbeitgeber zahlt keine Krankentage ich hatte mich ja dort in der Personalabteilung nachgefragt

    Kommentar von Reservist ReservistReservist

    Das kann dein Arbeitgeber aber nicht entscheiden, wenn er das sagt, dann ist das nicht korrekt.

    Er M U S S die zahlen, das ist im Entgeltfortzahlungsgesetz festgelegt.

    Kommentar von Kinder111 Kinder111Kinder111

    nein mir wurde gesagt erst wenn ich vors arbeitsgericht gehe bekomme ich es bezahlt lustig gelle

    Kommentar von Reservist ReservistReservist

    Dann geh vors Arbeitsgericht. Geht ja vermutlich nicht nur um 50 Euro.

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    Antwort von MichaelSelm MichaelSelm

    Unter welchen Umständen kann Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt werden?

    Hinsichtlich der Frage, ob Berufs-, oder Erwerbsunfähigkeit gewährt wird, kommt es nicht darauf an, ob entsprechende Arbeitsplätze auf dem Arbeitmarkt vorhanden sind. Es kommt lediglich darauf an, ob aus medizinischer Sicht gesehen noch eine (Rest-)Erwerbsfähigkeit theoretisch vorhanden ist.

    Es gibt also keinen Berufsschutz in dem Sinne, dass Rente gewährt wird, weil der zuletzt ausgeübte Beruf gesundheitsbedingt nicht mehr verrichtet werden kann. Auch ist es vollkommen unbeachtlich, ob man auf Dauer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit krankgeschrieben ist.

    Wann liegt Berufsfähigkeit vor?

    Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Berufsfähigkeit des Versicherten krankheitsbedingt auf weniger als die Hälfte der vollen Berufsfähigkeit eines gesunden Angehörigen seiner Berufsgruppe herabgesunken ist. (Berufsgruppe ist hier allgemein zu sehen, es ist hiermit nicht der zuletzt konkret ausgeübte Beruf gemeint)

    Berufsunfähig ist jemand, dem eine Erwerbstätigkeit in seinem bisherigen oder einen Verweisungsberuf aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr zugemutet werden kann. Zumutbar ist dabei eine Verweisungstätigkeit in die jeweils nächstniedrige Stufe (von insgesamt vier Stufen) in einer Staffel von Berufen der jeweiligen Berufsgruppe.

    Wann liegt Erwerbsunfähigkeit vor?

    Erwerbsunfähig ist jemand, der aufgrund Krankheit zeitlich unabsehbar keine, oder nur noch geringe Einkünfte (bis 1/7 der monatlichen Bezugsgröße § 18 SGB V, 1997 DM 610,--) aus Erwerbstätigkeit erzielen kann Übt jemand eine selbständige Tätigkeit aus, selbst, wenn dies auf Kosten seiner Gesundheit geschieht und/ oder er nur geringfügige, ja sogar nahezu unbedeutende Einkünfte erzielt, wird unwiderlegbar vermutet, dass keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Es wird daher vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gewarnt, da diese zunächst zum Verlust der Rente führen kann.

    Erwerbsunfähigkeit ist danach zu beurteilen, ob der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsfeld, ohne Begrenzung auf zumutbare Tätigkeit wie bei der Berufsunfähigkeit, noch entsprechende Tätigkeiten verrichten, bzw. Arbeitseinkommen erzielen kann.

    Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit Arbeitsunfähigkeit. Auch längere Arbeitsunfähigkeitszeiten beweisen noch nicht das Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Auch der sogenannte Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz ist keine Feststellung für das Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, allenfalls ein Indiz.

    Welche Umstände müssen erfüllt sein, um Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente beantragen zu können?

    Liegt Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor, ist Anspruch auf Rente gegeben wenn in der Vergangenheit ausreichende Rentenversicherungsbeiträge erbracht worden sind. Die Forderung gilt als erfüllt, wenn der Patient sechzig Kalendermonate versichert war und in den letzten fünf Jahren mindestens sechsunddreißig Beiträge als Pflichtversicherter entrichtet hat.

    Ein Rentenanspruch kann auch bestehen, wenn der Patient nach ärztlichem Dafürhalten nur noch Teilzeitarbeit ausführen kann, ein solcher Arbeitsplatz jedoch nicht verfügbar ist. Die Höhe der Rente richtet sich nach Höhe und Zeitraum der eingezahlten Beiträge.

    Die Berufsunfähigkeitsrente ist etwa ein Drittel niedriger als die Erwerbsunfähigkeitsrente und soll nur die Lohneinbußen ausgleichen, die durch Minderung der Erwerbstätigkeit eingetreten sind.

    In welchem Maße ist ein Hinzuverdienst zu Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente möglich?

    Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente können rentenunschädlich bis zu weniger als die Hälfte ihres früheren Verdienstes hinzuverdienen. Beziehern einer Erwerbsunfähigkeitsrente können rentenunschädlich nur bis 1/7 der Bezugsgröße hinzuverdienen. Verdienste über der Geringfügigkeitsgrenze sind sozialversicherungspflichtig.

    Wie geht man bei Ablehnung eines Rentenantrages vor?

    Widerspruch: Wird eine beantragte Leistung nicht gewährt, kann bei der Behörde, die den Antrag ablehnt, Widerspruch eingelegt werden. Hierzu genügt ein einfacher schriftlicher Widerspruch aus dem hervorgeht, gegen welche Entscheidung Widerspruch einlegt wird und dass man Widerspruch einlegt. Eine Begründung ist nicht erforderlich, sollte aber zweckmäßigerweise erfolgen.

    Die Frist zur Einlegung des Widerspruch und ggf. einer Klage beträgt jeweils ein Monat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides (maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Entgegennahme, z.B. bei Niederlegung, sondern der Zeitpunkt des Zustellungsversuches).

    Aus Nachweisgründen sollte man sich den Eingang bestätigen lassen.

    Klage: Wird auch der Widerspruch negativ beschieden, kann danach Klage beim zuständigen Gericht erhoben werden. Bei Leistungen der Krankenkasse und der Rentenversicherung ist die Klage beim Sozialgericht, bei Leistungen des Sozialamtes beim Verwaltungsgericht einzureichen.

    Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr

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    Antwort von GoaSkin GoaSkin

    Krankenkasse anrufen!

    Es kann sein, dass die Krankheitstage der Kasse trotz fehlender SV-Beiträge bekannt sind. Wenn nicht, wird man dir auf jedenfall sagen können, was bei dem Antrag in diesem Fall beachtet werden muss. Die Sachbearbeiter haben bestimmt nicht zum ersten mal mit einem Fall von Erwerbsminderungsrente zu tun.

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    Antwort von BillyBoo BillyBoo

    Es gibt Anwälte Schwerpunkt Soziales/Rente, der gibt Dir ganz sicher die richtige Antwort.Es ändert sich ja immer etwas.

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    Antwort von lupfi lupfi

    Du musst die Krankenversicherung von ihrer Schweigepflicht entbinden. Ohne diese Auskünfte können die nicht entscheiden, ob Du rentenberechtigt bist !

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