Antrag auf Parkerleichterung für Schwerbehinderte abgelehnt?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Was für ein Merkzeichen hat Oma denn im SB-Ausweis und welchen Grad der Behinderung (GdB)?

Wenn nicht Merkzeichen aG oder/und H, hat sie keinen Anspruch darauf Behindertenparkplätze zu nutzen.

Ihr könntet Widerspruch einlegen und ein Fachanwalt ins Boot holen.

In manchen Bundesländern, z. B. Brandenburg, ist das zuständige Amt für Soziales  knallhart. So lange man nicht bis kurz unters Kinn amuptiert ist, ist man für die in der Lage etwa 2 km in ca. 30 Minuten laufen zu können:-)

Bei uns geht es um Brandenburg

@enilec52

Na dann herzlichen Glückwunsch:-(

Mein Mann ist beinamuptiert, GdB 100 und Merkzeichen leider nur  G, kämpft seit Jahren um diese Parkerlaubnis. Bisher ohne Erfolg.

Auf dem Ausweis steht G 70. Wir werden Wiederspruch einreichen. Oder gibt es noch eine Mäglichkeit 

Hat sie denn auf ihrem Schwerbehindertenausweis ein entsprechendes Vermerk? Wenn ja, dann unbedingt Einspruch einlegen und eine Kopie ihres Ausweises beilegen.

Sie hat auf dem Ausweis B stehen. Was ist das für ein Vermerk, dann werde ich später nachschauen 

@enilec52

Steht vorne das B? Das ist für Begleitung. Sie braucht auf jeden Fall, wenn sie eine Gehbehinderung hat, auf dem Ausweis ein G oder ein a G. Hier ein Auszug:

Merkzeichen „G“ erhebliche
Gehbehinderung

 

Merkzeichen „aG“ außergewöhnliche
Gehbehinderung

 

Merkzeichen „B“ Notwendigkeit ständiger
Begleitung

 

Merkzeichen „H“ Hilflosigkeit

 

Merkzeichen „RF“ Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht

 

Merkzeichen „Bl“ Blindheit

Hat sie denn einen entsprechenden Behinderten-Parkausweis? A(chtung, es gilt nicht jeder,d as Merkzeichen muss stimmen)

http://www.vdk.de/deutschland/pages/themen/behinderung/9229/behindertenparkplaetze

Wenn die person, die Du fährst, einen entsprechenden Ausweis hat und eben mitfährt, darfst Du auch auf dem BP stehen

http://www.holicap.de/Behindertenparkplaetze/

"Das Parken auf einen Behindertenparkplatz ist zudem nur zulässig, wenn die schwerbehinderte Person als Fahrer oder Mitfahrer anwesend ist.
Besorgungsfahrten in Abwesenheit des Behinderten berechtigen nicht
zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Wird der Parkausweis zum
Parken auf einem Behindertenparkplatz benutzt, ohne das der
Ausweisinhaber befördert wird oder selbst fährt, stellt dies einen
strafbare Handlung dar (§ 281 StGB)."

Hat sie denn einen entsprechenden Behinderten-Parkausweis?

Eben nicht. Darum geht es doch in der Frage.

Sofort Widerspruch einlegen!!!