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Antrag auf Kostenübernahme für den Führerschein?

Frage von mader2008 mader2008

Hallo,

habe mal eine Frage:

 

Meine Freundin wurde jetzt gekündigt(31.05.2011) und erhält momentan aufstockend alg 2 so wie ich auch. Sie hat einen Antrag auf alg 1ab 01.06.2011 gestellt.

Sie hat mir ihrem alten Arbeitgeber gesprochen von dem Sie jetzt gekündigt wurde und der würde ihr eine Schreiben ausstellen zwecks des Führerscheins.

Nach wellchem § kann SIe den Führerschein beantragen?

Kann SIe beim Leistungsträger(SGB 2) einen Antrag stellen oder ab 01.06.2011 beim Arbeitslosengeld?

 

lg

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Antworten (9)

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    RatgeberHelden Antwort von Kleinsorge Kleinsorge

    Gemäß §45 Absatz 1 SGB III, können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist.

    Über diese Schiene kann die Agentur für Arbeit Ihrer Freundin Leistungen zur Finanzierung ihres Führerscheins gewähren, wenn dieser notwendig ist, damit Ihre Freundin wieder eine Beschäftigung aufnehmen kann.

    Ihre Freundin sollte mit dem Schreiben des Arbeitgebers zur Agentur für Arbeit gehen und um die Förderung bitten.

    Wichtig:

    Es handelt sich um eine "kann-Leistung", die Agentur für Arbeit kann also auch ablehnen, wenn sie die Notwendigkeit nicht sehen.

    Eventuell ist es auch möglich Leistungen als Darlehen zu gewähren, die erst wenn man einen Job hat wieder zurückgezahlt werden müssen.

    http://dejure.org/gesetze/SGB_III/45.html

    Peter Kleinsorge

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    Antwort von rainier27 rainier27

    Also so viel ich weis ( hängt aber auch von der region ab ) ist es eine kann leistung aber keine muss . Das heist die können es machen wenn man z.b... einen neuen job bekommen würde , bei dem man einen führerschein brauch .Das muss aber schriftlich vom arbeitgeber kommen . Und wenn sie es machen dann muss man das geld wieder zurückzahlen , die machen es nur per darlehen . So ist es bei uns in baden württemberg , und hier sind die besonders streng im gegensatz zu hessen .   Auch wenn man etwas schriftliches hat , können sie es ablehnen .

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    Antwort von ofi21 ofi21

    Den Führerschein muß man sich schon selber zusammen sparen.

  • 1
    Antwort von Ratgeberkoenig Ratgeberkoenig

    Was für ein Schreiben würde der alte AG ausstellen „zwecks Führerschein“?Das Amt bezahlt nicht die Fahrstunden, nur in ganz seltenen Ausnahmefällen.

    Kommentar von mader2008 mader2008

    das sie einen führerschein benötigt...

    Kommentar von Ratgeberkoenig RatgeberkoenigRatgeberkoenig

    Von dem AG, der sie gekündigt hat? Das ist das Papier nicht wert, auf dem es steht….

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    Antwort von faband faband

    was ist das fuer eine schweinerei ?

    der AG stellt eine bescheinigung aus, mit der das Arbeitsamt ( und damit die

    allgemeinheit ) die kosten fuer den fuehrerschein tragen sollen ?

    ich hoffe, dass das nicht klappt !

    Kommentar von Eulenspiegel EulenspiegelEulenspiegel

    Naja, es würde Sinn machen, wenn sie dadurch dauerhaft aus der "aufstockung" raus käme. Die bezahlst nämlich auch Du und die Allgemeinheit mit ...

    Das seh ich aber hier nicht.

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    Antwort von Morpheuxien Morpheuxien

    bei AlgII wird der Führerschein in seeehr seltenen Fällen übernommen. Und wenn, dann oft nur auf "Kredit". Antrag stellen kann Sie zwar, jedoch wird er mit höchster Wahrscheinlichkeit abgelehnt. 

     

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    Antwort von viioletteRose viioletteRose

    Nein das Amt zahlt keinen Führerschein, da wirst du schon selber aufkommen müssen.

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    Antwort von hangmaster hangmaster

    nein.sowas gibts nicht. das amt zahlt dir auch keine brille, nur weil du wegen eines sehfehlers deinen job nicht mehr ausüben kannst. gabs schon oft

    Kommentar von Morpheuxien MorpheuxienMorpheuxien

    Das mit der Brille könnte aber durchkommen. Gab ja zum 01.01.11 Gesetzesänderung, in der sich einiges geändert hat. :)

    Kommentar von hangmaster hangmasterhangmaster

    ja. wenn du deinem kind kein butterbrot mehr leisten kannst, dann darfst du da antanzen und gutscheine einfordern. das ist die änderung. aber einem zu helfen, dessen existenz auf dem spiel steht, das wäre mir neu.

    Kommentar von Morpheuxien MorpheuxienMorpheuxien

    Es sind nicht nur die Bildungsgutscheine, was sich geändert hat. Einer der Änderungen wäre des hier zum Beispiel. 

    Mehraufwendungen
    Zusätzlich zu Erstausstattungen werden auch Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten zusätzlich übernommen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II). Diese Leistungen müssen aber vor der Anmietung, bzw. dem Kauf oder der Reparatur beantragt werden (§ 37 SGB II).

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    Antwort von Eulenspiegel Eulenspiegel

    Ich bin mir sicher, dass die BA keine Führerscheine bezahlt.^^

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