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Antrag auf Darlehen - Antwort vom JC

Frage von Nummer27 Nummer27

Hallo.... ich habe vor einiger zeit einen Antrag auf Darlehen beim jobcenter gestellt, da ich ab 1.9. in ausbildung gehe... nun kam diese Antwort:

***"Sehr geehrte Frau XXXXX

Ab 01.09.2011 beginnen Sie Ihre Ausbildung und sind gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen. Ab 1.09.2011 können Sie Berufsausbildungsbeihilfe beantragen. Wenden Sie sich bitte an die Agentur für Arbeit, um dort einen Vorschuß zu beantragen. Desweiteren sind ihre Eltern ab Beginn der Ausbildung wieder unterhaltspflichtig. Bitte beachten Sie auch dies. Bevor wir als Jobcenter ein Darlehen gewähren, müssen erst alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. So sind Berufsausbildungsbeihilfe, Kindergeld und Unterhalt der Eltern vorrangig.

Mit freundlichen Grüßen...."***

Ich verstehe jetzt nicht den Sinn des Schreibens???? ist das nun eine Absage??? Zu meinen Hintergrundinfo's: Ich wohne alleine in einer anderen Stadt als meine Eltern. Meinte Mutter ist Arbeitslos und meine Vater Industriereiniger und verdient nicht viel. Und ich fange ne lehre im Öffentlichen dienst an zur Kauffrau für Bürokommunikation und Zahltag ist am letzten des Monats. (also hier Ende September) Zur Zeit bin ich noch Hartz4-Empfänger und daher hätte ich für september nichts mehr an finanziellen Mitteln (außer Kindergeld) Momentan bekomm ich knapp 450€ Hartz4 und Kindergeld für mich. Und wenn ich BAB beantragen würde, würde ich in der Lehre an der Einkommensobergrenze sein bzw. sie auch überschreiten... also würde mir das Kindergeld gestrichen werden.. Und BAB bekommt man ja immer nur rückwirkend berzahlt und erstrecht nicht im VORRAUS... Ich werde morgen auch gleich mal beim JC anrufen... möchte aber von vorne rein wissen, was ich nun alles unternehmen kann... Denn ich habe keine finanziellen Rücklagen... und wenn mir das Darlehen nicht gewährt wird, dann kann ich nicht die ausbildung antreten, da die 184€ Kindergeld nicht mal meine Miete abdecken würden für september

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Antworten (3)

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    RatgeberHelden Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Du solltest also explizit ein Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II beantragen und gleichzeitig darauf hinweisen, dass bei Nichtgewährung deine Ausbildung in Frage steht, denn die Fachanweisung sagt dazu:

    Soweit ein Auszubildender zu Beginn der Ausbildung in diesen Fällen eine Zahlungslücke geltend macht und die Gewährung darlehensweiser Leistungen beantragt, ist im Regelfall von einer Gefährdung der Ausbildungsaufnahme auszugehen, die zu einer Ermessensreduktion auf Null führt. Eine Darlehensgewährung sollte in diesen Fällen in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes II erfolgen

    Das heißt, es liegt nicht mehr im Ermessen des SB, ob er gewährt oder nicht; er muss ran; weitere Anforderungen werden an dieses spezielle Darlehen nicht gestellt - insbesondere nicht das Ausschöpfen vorrangiger Bedarfsdeckungsmöglichkeiten.

    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentli...

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    Antwort von MichaelSelm MichaelSelm

    Mach dir nicht ganz so viel Sorgen.

    Im Moment ist das JC dein Ansprechpartner und zahlungspflichtig. Du kannst nachweisen das deine Eltern keinen Unterhalt zahlen können. Und BAB musst du erst beantragen.

    Lege gegen den Bescheid Widerspruch ein. Denn das JC ist aktueller Ansprechpartner und daher zuständig.

    Du kannst dich dabei auf folgendes stützen und berufen:

    SGB I (Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) -Allgemeiner Teil -

    $ 42 Vorschüsse

    (1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt.

    Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

    (2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

    (3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

    § 43 Vorläufige Leistungen

    (1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt.. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

    (2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

    § 47 Auszahlung von Geldleistungen

    Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden.

    Ich hoffe der Tip kann eine erste hilfreiche Information sein.

    M. f. G. Michael

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    Antwort von carina007 carina007

    Ab 1.09.2011 können Sie Berufsausbildungsbeihilfe beantragen. Wenden Sie sich bitte an die Agentur für Arbeit.

    Hier musst du einfach einen Antrag stellen auf Berufausbildungsbeihilfe....haben sie doch geschrieben.Solche Anträge bekommst du bei der ARGE. Da gehst du morgen am besten hin und regslt das gleich. Theoretisch würde dir auch jetzt das Kindergeld zustehen und nicht mehr deinen Eltern. Ferner auch das Unterhaltsgeld (im Falle einer Scheidung der Eltern)..somit das Unterhaltsgeld welches dein Vater ursprünglich an deine Mutter für dich bezahlt.

    Du wärst dann aber auch verpflichtet beim "noch wohnen" deiner Eltern vielleicht ein Kostgeld abzugeben an deine Eltern.Das musst du mit deinen Eltern besprechen.

    Kommentar von Nummer27 Nummer27

    ich habe doch meine situation erklärt... ich bekomme doch selbst mein kindergeld und wohne in einer anderen stadt als meine eltern und meine eltern wohnen zusammen und meine mutter bekommt alg1 und beim BAB wird kindergeld nicht rein gerechnet.. daher würde ich evbtl. was bekommt... bekomme 703€brutto lehrk´lingsgehalt plus kindergeld.. .. Aber bein Kindergeld wird das BAB reinherechnet... und dann rechne mal nur mein lehrlingsgehalt aus in nem jahr ´darf masn net mehr als knapp über 8000€brutto verdienen sonst wird kindergeld gestrichen... aber ich überschreite es... (bekomm ja 13.gehalt) Und bab wird NUR RÜCKWIRKEND gezahlt

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