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Anspruch auf Rückschnitt eines Baumes auf dem Nachbargrundstück

Frage von gartenliebhaber gartenliebhaber

Hallo zusammen,

mein Nachbar hat auf seinem Grundstück in einem Abstand von maximal 2m von der Grundstücksgrenze eine Esskastanie ( Großbaum, Wachstum wie die Deutsche Eiche) gepflanzt. Leider weiß ich nicht wann, nur sie beeinträchtigt uns schon jetzt mit einer Höhe von ca 6 - 8m durch Schattenwurf. Laut niedersächsischem Nachbarschaftsrecht darf ein Baum mit diesem geringen Abstand max.5m erreichen und ich kann einen Rückschnitt fordern, wenn diese Wuchshöhe nicht vor mehr als 5 Jahren erreicht wurde. Aber muss ich diese Forderung gerichtlich geltend machen, damit der Anspruch nicht verjährt? Ich will in den nächsten Tagen mal ihm sprechen und mein Anliegen vorbringen, gleich eine Klage einreichen fände ich zu krass, gab es doch noch nie Ärger zwischen uns. Nur, wenn dieser Baum ungehindert seine Endhöhe erreicht, liegt mein Garten ab 4 Uhr nachmittags im tiefen Schatten und das kann ich nicht akzeptieren. Ich freue mich über eine aussagekräftige Antwort von Euch! Grüße

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Antworten (2)

  • 0
    Antwort von Joki4712 Joki4712

    Hallo

    Niedersächsisches Nachbarschaftsrecht:

    § 50 Grenzabstände für Bäume und Sträucher

    (1) Mit Bäumen und Sträuchern sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:

    a) bis zu 1, 2 m Höhe 0, 25 m

    b) bis zu 2 m Höhe 0, 50 m

    c) bis zu 3 m Höhe 0, 75 m

    d) bis zu 5 m Höhe 1, 25 m

    e) bis zu 15 m Höhe 3, 00 m

    f) über 15 m Höhe 8, 00 m

    Also i8st doch schon mal der Grenzabstand nicht eingehalten worden mit nur 2 Metern!

    § 51 Bestimmung des Abstandes

    Der Abstand wird am Erdboden von der Mitte des Baumes oder des Strauches bis zur Grenze gemessen.

    § 53 Anspruch auf Beseitigen oder Zurückschneiden

    (1) Bäume, Sträucher oder Hecken mit weniger als 0, 25 m Grenzabstand sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen. Der Nachbar kann dem Eigentümer die Wahl lassen, die Anpflanzungen zu beseitigen oder durch Zurückschneiden auf einer Höhe bis zu 1, 2 m zu halten.

    (2) Bäume, Sträucher oder Hecken, welche über die im § 50 oder § 52 zugelassenen Höhen hinauswachsen, sind auf Verlangen des Nachbarn auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden, wenn der Eigentümer sie nicht beseitigen will.

    Sehen Sie sich hier mal um:

    http://www.baurecht.de/Nachbarschaftsgesetz_Niedersachsen.html

    Also den Nachbarn erst einmal auf die rechtliche Lage hinweisen evtl. Einschreiben/Rückschein denn etwas schriftliczhes mit der Aufforderurng zum Rückschnitt brauchen Sie erst einmal. Sie sollten dann rechtlich im recht sein.

    Viel Glück Joki

    Kommentar von gartenliebhaber gartenliebhaber

    Ebenfalls Danke für die schnelle Antwort. §50 habe ich auch gelesen, von daher meine ich mich auch im Recht, kann den Nachbarn auf dieses Gesetz hinweisen und meiner Bitte Nachdruck verleihen. Vielleicht ist ja auch alles kann easy und ich muss nicht 6 Jahre (s.u.)mit ihm streiten. Gruß gartenliebhaber

  • 0
    Antwort von baselines baselines

    Hallo,

    eine Bekannte von mir hat dieses Thema durch. Zum Schluß bis hin zu einem Rechtsstreit.(6 Jahre)

    Auf jeden Fall den Misstand dem Nachbarn SCHRIFTLICH anzeigen. Mündliche Aufforderungen sind nahezu nutzlos. Ein Schriftstück ist ein Beweismittel sollte es zum Urknall kommen. Das Schriftstück unter Zeugen übergeben.

    Hier ist viel Diplomatie gefragt.

    Ist eine sehr schwierige Angelegenheit. Solche Fälle gehen zunächst in ein Schlichtungsverfahren bevor ein Rechtsstreit beginnt.

    Gruß baselines

    Kommentar von gartenliebhaber gartenliebhaber

    Danke für die prompte Antwort! Es ist wirklich eine schwierige Angelegenheit, Streit mit den Nachbarn, wer will das schon. Ich werde erstmal so mit ihm über mein Problem mit seinem Baum sprechen, mal schauen wie er reagiert. Wenn nichts passiert, bekommt er es schriftlich, wie geraten. Gruß gartenliebhaber

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