Anspruch auf neue Wohnungstür?

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Es besteht ein Recht auf ordnungsgemäße Abstellung des vom Mieter eingemeldeten Mangels. Ist die Tür - trotz "Reparatur" - noch immer defekt, nicht zweckentsprechend verwendbar, so steht nochmalige Reparatur zu. Für die damit verbundenen Unannehmlichkeiten, eigentlich aber für die zeitweilig Hinnahme des Mangels steht dem Mieter der Sache nach angemessene Mietminderung zu. Erfüllt der Vermieter hier nicht in zumutbarer Zeit, so kann der Mieter dann auch dem Vermieter erklären, daß nach "letzter Frist" er selbst für Erledigung beauftragen werde. Das hat zur Folge, daß der Vermieter dann raus ist "aus dem Spiel". Der Mieter muß auch nicht lange herumlaufen (Kostenvoranschläge erst fertigen lassen etc.). Er kann den nächsten besten Fachmann beauftragen, der die Tür reparieren kann. Die Kosten für die Reparatur gehören aber dem Vermieter. In vorgenannter Ankündigung dem Vermieter gegenüber wird ihm zugleich schon erklärt, daß diese dann mit der weiteren Mietzahlung aufgerechnet würden. Das heißt, der Mieter behält solange von seiner kompletten Miete Geld zurück, bis der Rechnungsbetrag getilgt ist. (Wenn der Mieter hierfür einen Krdeit aufnehmen müßte, so schuldete der Vermieter sogar noch die fälligen Zinsen.) Der Vermieter hat es also vollkommen selbst in der Hand, wie teuer ihn die Reparatur kommt, denn er hat für die Instandhaltung (ggf. Instandsetzung) einzustehen.

Nein. Sie müssen nochmals dem Vermieter melden, dass das Problem nicht behoben ist. Dann muss ein Fachmann ran. Eine neue Tür muss es deswegen nicht sein.

sie haben Anspruch auf eine verschließbare Wohnungstür, die sich ordentlich öffnen und schließen lässt. Ist das nicht der Fall, muss sie fachgerecht repariert oder erneuert werden. Setzen sie dem Vermieter schriftlich mit Nachweis einer Frist zur Beseitigung des mangels. Nach Ablauf der Frist beauftragen Sie selbst eine Firma mit der Reparatur und ziehen ihn Kosten von der Miete ab. Wenn der Vermieter der Meinung ist, dass sie das bezahlen müssten, muss er das beweisen.

Du hast als Mieter Anspruch auf eine mängelfreie Wohnung und dazu gehört natürlich auch die Wohnungstür. Ob der Vermieter das jetzt mit einer fachgerechten Reparatur oder dem Einbau einer neuen Tür erreicht kann die egal sein.

Jedenfalls hat er den Mangel unverzüglich abzustellen, sonst bist du z.B. berechtigt die Miete zu mindern.

Die rechtlich richtige Vorgehensweise ist folgende : Du reklamierst schriftlich, möglichst per Einschreiben, den Mangel und forderst die Behebung des Mangels bis zu einem bestimmten Datum, z.B. den 23.12.2011. Nach Fristablauf kann entweder Mietminderung oder Selbstvornahme angekündigt werden.

Da du irgendwann deine Wohnung nicht mehr abschließen kannst, macht Minderung wenig Sinn. Selbstvornahme bedeutet, daß du einen Handwerker auf deine Kosten beauftragst und das Geld vom Vermieter zurückforderst. Am einfachsten ginge es über die Verrechnung mit den Mietforderungen.

Nein, Du hast Anspruch auf eine Reparatur...