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Anspruch auf einen Teil Weihnachtsgeld???

gefragt von angel000angel000 am 18.09.2007 um 14:43 Uhr

Mein Arbeitsvertag läuft zum 30.9.07 aus, mein Arbeitgeber zahlt auf freiwilliger Basis ein 13. Gehalt, das Weihnachtsgeld. Habe ich trotzdem einen Teilanspruch darauf???? Habe das vor 4 Jahren schon einmal durch, bei einem anderen Arbeitgeber. Der hat gesagt ja, und das Steuerbüro auch. Und ich habe auch 75% bekommen. Jetzt sagt mir eine Freundin, deren Vertag dort ebenfalls ausläuft, das wir kein Anrecht haben, so sagte man es ihr bei uns in der Verwaltung. Stimmt das, oder an wen wende ich mich nun???Was kann ich machen???


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demosthenes
beantwortet von demosthenes am 18. September 2007 14:48
9x
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Weihnachtsgeld bekommen üblicherweise nur die Mitarbeiter, die beim Zahlungstermin (meist November) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und das ist hier ja offenmsichtlich nicht der Fall.

Kommentar von 0d4550e9ca310f36c442f19c90c63308smallHunley am 18. September 2007 23:05

Er kann das Weihnachtsgeld sogar zurückfordern, wenn Dein Arbeitsverhältnis vor dem 31.3. (den genauen Monat weiß ich grad nicht) des Folgejahres endet.

Kommentar von Simple_avatar8smallangel000 am 21. September 2007 09:11

bei mir märz, also, kann er es nicht zurück fordern


solf1
beantwortet von solf1 am 18. September 2007 14:53
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Hier in der Schweiz nennt sich dies fakultative Leistung Gratifikation und die ist freiwillig..! Das 13. Montatsgehalt ist verpflichtend und somit auch unterjährig fällig. Gruss Solf


Katzentatze
beantwortet von Katzentatze am 18. September 2007 14:48
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Nein, einen Anspruch hast du nicht. Es ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und kann von ihm auch jederzeit zurückgenommen werden.


gri1su
beantwortet von gri1su am 18. September 2007 14:48
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Wie Du selbst schreibst, ist das eine freiwillige -und damit jederzeit widerrufbare- Leistung Deines Arbeitgebers. Damit hast Du keinerlei Rechtsanspruch auf das Weihnachtsgeld oder einen Teilbetrag.

Einen Anspruch hättest Du nur, wenn das Weihnachtsgeld tariflich festgelegt oder im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Kommentar von Simple_avatar8smallangel000 am 18. September 2007 14:57

es steht im Arbeitsvertag. Und zwar das ein 13 Gehalt gezahlt wird.

Kommentar von C1c98e94bfe5f33aea3ed0e57796b621smallsillyqueen am 18. September 2007 16:02

na dann besteht Anspruch, meine ich.

In anderen Unternehmen, wo es regelmäßig gezahlt wird, behält sich der AG jedes Jahr vor, dass es eine freiwillige Leistung ist. Außerdem muss es zurückgezahlt werden, wenn man das Unternehmen vor dem x.x. des Folgejahres verlässt. Also überall ist das Kleingedruckte ein wenig anders. Wenn das 13. Gehalt in deinem AV festgeschrieben ist, dann hast du ganz gute Karten. :)


andreas48
beantwortet von andreas48 am 18. September 2007 14:46
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einen ANSPRUCH, wenn es nicht im Arbeitsvertrag explizit ausgewießen ist hast du nicht.. soweit ich weiß beginnt nach dem vierten Jahr ein sogennantes Gewohnheitsrecht (ist glaube nicht ganz richtig formuliert) und dann könntest Ansprüche geltend machen..aber er zahlt ja eben auf FREIWILLIGER Basis..

Kommentar von Simple_avatar8smallangel000 am 18. September 2007 14:58

habe ja 4 Jahre dort gearbeitet

Kommentar von Simple_avatar8smallangel000 am 18. September 2007 15:03

meine arbeitsvertrag läuft aus und ich gehe von mir aus, weil ich was besseres gefunden habe


anonym
beantwortet von Albrecht am 18. September 2007 17:50
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Wenn im Arbeitsvertrag als eine Jahressonderzahlung ein 13. Gehalt (Weihnachtsgeld) unter Freiwilligkeitsvorbehalt steht, ist der Arbeitgeber in diesem Fall nicht zu ener Zahlung verpflichtet.

Bei http://www.aus-innovativ.de/themen/sonderzahlungen_5803.htm steht: " Damit kann der Arbeitgeber also jedes Jahr neu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Sonderleistung gezahlt werden soll. Ein vertraglicher Anspruch wird somit erst bei der vorbehaltlosen Zusage, auch in diesem Jahr die Sonderleistung auszahlen zu wollen, bzw. mit der tatsächlichen Auszahlung begründet. Bis zu diesem Zeitpunkt wird auch kein im Lauf des Jahres anwachsender Anspruch auf eine ggf. anteilige Sonderleistung begründet. Der Arbeitgeber kann vielmehr die Leistung ohne vorherige Ankündigung und ohne Bindung an § 315 BGB aussetzen bzw. die Voraussetzungen für ihre Gewährung ändern."


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