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Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 in diesem Sonderfall

Frage von Alpenjodlerin Alpenjodlerin

Hallo,

angenommen, jemand arbeitet 12 Monate in Deutschland als Angestellter und danach 12 Monate in der Schweiz. Danach ist er arbeitslos und zieht wieder nach Deutschland. Bekommt er dann Arbeitslosengeld? Wenn ja, von Deutschland oder von der Schweiz? Die Anwartschaftszeit für das ALG 1 in Deutschland hat er übrigens erreicht, da er in 2 Jahren ja 360 Tage in Deutschland angestellt war. Oder wird es ihm irgendwie negativ angerechnet, dass er danach in der Schweiz war?

Danke für eure Antworten.

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Antworten (6)

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    Antwort von Lavazza1983 Lavazza1983

    Es gibt eine Sonderregelung (ehemals E301 bzw E303). Diese besagt, dass man seine Ansprüche bzw zurückgelegten sozialversicherungspfl. Zeiten aus dem europäischen Ausland nach Deutschland mitbringen kann (die Zeiten bestätigt die Behörde in der Schweiz). Genauso wie man auch seinen Alg-Anspruch für 3 Monate mit ins Ausland nehmen kann. Frage da gezielt nach, wenn du zum Amt gehst! Anspruch solltest du auf jeden Fall haben! Das hat im übrigen mit der Staatsbürgerschaft nichts zu tun.

    Kommentar von nenee neneenenee

    Genauso ist es. Soweit ich weiss, heißen die Formulare immer noch E303 und E301. http://www.arbeitsagentur.de/nn_190930/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Internationales/Internationales-Nav.html

    Kommentar von Lavazza1983 Lavazza1983Lavazza1983

    ne, die heissen seit 01.05.10 anders... PDU 1 und PDU 2 oder so. Aber wenn man denen beim Amt E301 sagt, wissen die was man meint!

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    Antwort von stefvol stefvol

    deutscher Staatsbürger, die Wartefrist ist erfüllt, dan steht einer ALG-Leistung nix im Wege... fragt sich nur warum diejenige Person aus der Schweiz zurückkommt?

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    Antwort von johanna1902 johanna1902

    Geh zum Arbeitsamt, die werden es schon wissen.

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    RatgeberHelden Antwort von DerHans DerHans

    Der Anspruch in Deutschland ist erfüllt. Natürlich muss er seinen Wohnsitz in Deutschland haben, und dem deutschen Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Zu prüfen ist außerdem, ob er den Arbeitsplatz in der Schweiz selbst fahrlässig aufgegeben hat. Wegen verspäteter Meldung ist zusätzlich eine Sperrzeit möglich

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    Antwort von Novasilver Novasilver

    Sofern er noch die deutsche Staatsbürgerschaft hat, hat er auch Anspruch auf ALG1.

    Kommentar von DerHans DerHansDerHans

    Was hat denn die Staatsangehörigkeit mit AlG 1 zu tun?

    Kommentar von Novasilver NovasilverNovasilver

    Um ALG1 zu beziehen mußt du EWR-Bürger sein. Soweit ich noch richtig informiert bin zählt die SCHWEIZ eben nicht dazu...deshalb halt noch deutsche Staatsbürgerschaft...alles klar?

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