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Anspruch auf alg 1 nach 3 Monaten Anstellung über Zeitarbeit und nachfolgender Übernahme für 5 Monat

Frage von Ulli81 Ulli81

Hallo, ich war bei einer Firma für 3 Monate über Zeitarbeit angestellt und wurde anschließend mit nochmal 6 Monaten Probezeit eingestellt, in deren Rahmen ich jetzt nach 5 Monaten gekündigt wurde. Meine Frage: Habe ich dadurch Anspruch auf ALG 1 oder nue ALG 2?

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Antworten (3)

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    Antwort von Claud18 Claud18

    Auf ALG I hast du erst nach 12 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung Anspruch (Ausnahmen hat buurman erläutert, trifft auf deinen Fall m. E. nicht zu. Auch für reguläre Saisonarbeitskräfte gibt es eine Ausnahmeregelung, aber das ist bei dir auch nicht der Fall.). Aus diesem Grund auch vermitteln die Arbeitsämter Arbeitlose höchstens für 11 zusammenhängende Monate in sozialversicherungspflichtige Maßnahmen.

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    Antwort von buurman buurman

    kann man auch auf den seiten der arbeitsagentur nachlesen, hier mal ein auszug für dich...

    Die Regelanwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben.

    Kurze Anwartschaftszeit Besonderheiten Kurze Anwartschaftszeit Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfüllen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben. Diese „kurze“ Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn

    Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben und es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren, und Ihr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag Ihrer letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2009: 30.240 Euro) nicht überstiegen hat und Sie der Agentur für Arbeit diesen Sachverhalt darlegen und nachweisen. Die Regelung für die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit ist auf die Zeit bis 01.08.2012 befristet.

    Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit entsprechen zwölf Monate 360 Tagen bzw. sechs Monate 180 Tagen, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet

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    Antwort von rainier27 rainier27

    Warrum wurde gekündigt ? wenn es deine schuld war bekommste erstmal ne sperre , wenn die dich aber gekündigt haben wegen irgendeinen anderen grund , dann kannst du alg2 beantragen . Alg 1 bekommst du nur wenn du 1 jahr gearbeitet hast , und das ist bei dir nicht der fall wie es aussieht . Also hast du anspruch auf alg2 .

    Aber wie schon gesagt , es kommt drauf an was der kündigungsgrund war , ob eigenverschulden oder nicht .

    Kommentar von Claud18 Claud18Claud18

    Wenn man innerhalb der Probezeit gekündigt wird, bekommt man keine Sperre (außer, man hat sich wirklich etwas zuschulden kommen lassen). Dann ist auch keine Begründung notwendig. Bei Kündigung während der Probezeit wird davon ausgegangen, dass der Bewerber sich für die Stelle nicht eignet, und fertig.

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