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Anrecht auf Kindergeld?

Frage von AsSii AsSii

Hallo, folgendes Problem und zwar haben wir ca. mitte Oktober ein Brief von der Familienkasse bekommen, wo stand das ich, wenn ich 18 werde (wurde im Dezember 18) das ich kein Kindergeld mehr bekomme, auser wir senden ihnen Unterlagen das ich irgendwas mache. Haben wir alles gemacht. Da ich ja am 6.Februar 2012 wieder zur Schule gehe und mein Realschullabschluss nach holen will und ich auch einen Aushilfsjob mach, haben wir ihnen auch die Aufnamhe Bestätigung usw. alles geschikt. Ende November ca. schicken sie uns noch einen Brief Das es nich ausreiche und wir bitte Die "Bestätigung für die Schule mit schicken sollen" was wir ja schon eigtl. gemacht haben. Also war ich beim Arbeitsamt bei meiner Beraterin und sie hatt gesagt sie MÜSSEN weiterzahlen weil ich jaa jetz weiter zur schule gehe, sie hatt mir auch ein Schreiben mit gegeben wo sie auch alles bestätigt hatt. So nun haben wir ca. Anfang Dezember wieder alles zugesendet die richtige Schullbestätigung wo ich zu 100 % aufgenommen werde und ein Platz für mich bereitsteht und das Schreiben vom Arbeitsamt wo sie ja nochmal alles bestätigt hatt. Heute kommt meinen Mutter nachhause und sagt das nur für meinen kleinen Bruder das Kindergeld ausgezahlt wurde.

Haben wir ein Recht das Kindergeld weiter hin zu bekommen?

p.s. könnte auch gut sein das ich es erst bekomme wenn ich zur Schule gehe.

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Antworten (3)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Rheinflip Rheinflip

    Für Übergänge wird gezahlt, aber manchmal erst nach Antritt der Schule nachträglich.

    Kommentar von Rheinflip RheinflipRheinflip

    Danke!

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    Antwort von sonnex2 sonnex2

    Die Bearbeitung kann schon mal länger dauern. Normalerweise bekommst Du nach Neu- bzw. Weiterbewilligung eine Nachzahlung.

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    Antwort von ichweisses001 ichweisses001

    Quelle, Geldsparen.de Ab 2012 entfällt diese aufwändige Einkommensüberprüfung – es kommt dann also auf die Höhe des Einkommens der Kinder nicht mehr an. Sie dürfen nun in der Regel so viel verdienen wie sie wollen, ohne dass der Kindergeldanspruch der Eltern entfällt. Das gilt auch für alles, was daran hängt: höheres Arbeitslosengeld, Kinderzuschlag im Öffentlichen Dienst und Riester-Renten-Zuschlag. Auch Werbungskosten müssen nicht mehr nachgewiesen werden. Zu belegen sind nur noch Ausbildung, Ausbildungssuche oder Arbeitslosigkeit.

    Erstausbildung

    Wegen einer zu hohen Ausbildungsvergütung gingen bisher viele Azubis beim Kindergeld leer aus. Das traf besonders Lehrlinge im dritten Ausbildungsjahr, aber auch Auszubildende mit einem guten Zusatzjob oder Studenten. Künftig können auch deren Eltern mit Kindergeld rechnen. Bis zum 25. Geburtstag ihrer Söhne und Töchter laufen die Zahlungen an die Eltern von Schülern, Studenten und Azubis weiter.

    Zweite Ausbildung

    Auch wenn der Erst- eine Zweit-Ausbildung folgt, wird in der Regel bis 25 weiter Kindergeld gezahlt. Ausnahme: Falls die Söhne oder Töchter neben der Ausbildung mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Dann stoppt die Familienkasse die Zahlung bei der zweiten Ausbildung.

    Ausbildungssuche

    Die gleichen Regeln gelten für diejenigen, die (noch) keine Ausbildung gefunden haben oder die nach ihrer Erstausbildung auf der Suche nach einer zweiten Ausbildung sind. Die Ausbildungssuche muss allerdings nachgewiesen werden. Studienbewerber können die Studienplatzsuche z.B. durch eine Bewerbung bei „hochschulstart.de“ belegen, Ausbildungsplatzsuchende durch die regelmäßige Meldung bei der Arbeitsagentur. Wichtig: Wer seine erste Ausbildung sucht, darf in der Suchzeit ruhig einen Vollzeitjob ausüben, ohne dass der Kindergeldanspruch der Eltern gefährdet wird. Wer nach der ersten Ausbildung eine Zweite sucht, für den gilt die beschriebene 20-Stunden-Regel.

    Pech für Arbeitslose

    Für Kinder ohne Job kann Kindergeld nur gezahlt werden, bis sie 21 Jahre alt sind. Die Sprösslinge dürfen dann aber allenfalls einen 400-Euro-Job ausüben. Die 20-Stunden-pro-Woche-Regel gilt in diesem Fall nicht, wie das Bundesfinanzministerium ausdrücklich klarstellt. Weit günstigere Regeln gelten allerdings für Kinder, wenn sie nicht nur eine Arbeit, sondern zugleich auch eine Ausbildung suchen. Das ist in vielen Fällen ohnehin anzuraten – und zahlt sich fürs Kindergeld in jedem Fall aus. Für Ausbildungssuchende gibt es die Leistung schließlich bis 25 Jahre.

    Miet- und Kapitaleinkünfte

    Wenn Kinder aus „betuchten“ Familien höhere Kapital- oder Mieteinkünfte hatten, gab es bislang kein Kindergeld. Ab 2012 spielen auch diese Einnahmen keinerlei Rolle mehr, wenn es ums Kindergeld geht.

    Antrag

    Zahlreiche Eltern, die 2011 beim Kindergeld leer ausgingen, haben aufgrund der neuen Regeln künftig einen Anspruch auf diese Leistung – immerhin auf mindestens 184 Euro im Monat. Automatisch wird das Geld allerdings nicht gezahlt. Kindergeld wird danach in diesen Fällen „nur dann gezahlt, wenn die Familien aktiv werden und einen Antrag stellen“.

    Kommentar von Rheinflip RheinflipRheinflip

    toll kopiert. Und was davon trifft auf die Frage zu?

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