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Anrecht auf Bafög/oder rückwirkende Sozialgeldleistungen

Frage von chichimama chichimama

Ich hab ab Januar kein Bafög mehr bekommen, weil meine Schule denen erst mal eine Bescheinigung über Fehlstunden schicken musste, womit meine Schule sich 2 Monate Zeit gelassen hat. Da ich das Jahr ein andernmal wiederholen werde, weil ich wegen Krankheit erst mal eine Therapie machen muss und im April abgebrochen habe, bin ich im März schon zur Arge um Sozialgeld zu beantragen. Die Arge musste ich erst mal hinhalten, weil ich vom Bafög erst ein Endbescheid brauche, womit die sich Zeit lassen..das Bafög hat einen Nachweis von meiner Krankheit, da ich so oft von januar bis März (MIT ATTEST) gefehlt habe. Um bis Mai über die Runden zu kommen als alleinerziehende Mutter, musste ich mich nun verschulden und hab beim Bafög beantragt, ob ich wenigstens bis März noch Bafög bekomme, was abgelehnt wurde, mit Begründung das ich mein Ausbildungsziel nicht erreiche! Hab ich nicht ein Anrecht auf Bafög vom Januar bis März, ich habe ja nur entschuldigt gefehlt? 

Da ich den Endbescheid vom Bafög bei der Arge nicht vorlegen konnte, hat diese mir den Antrag abgelehnt, worüber ich noch wiedersprechen darf. Meine zusätzliche Frage, zahlt die Arge rückwirkend? Wenn ja, erst ab März (Antragstellung) oder auch bis Januar...da ich ja komplett mittellos war, ich konnte nebenbei wegen meiner Tochter und Krankheit auch nicht arbeiten??

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Antworten (1)

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    RatgeberHelden Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Grundsätzlich kannst du bei Ablehnung Alg2 zumindest ab März Neufeststellung nach § 44 SGB X beantragen, wenn die Unterlagen nun komplett sind (möglicherweise ist da auch etwas formal schief gelaufen, indem die ARGE zu schnell abgelehnt hat)

    Für die Zeit ab Januar könntest du es mit § 44 SGB X versuchen (wiederholte Antragstellung); einfach mal googeln.

    Allerdings dürfte die zentrale Frage sein, wann du tatsächlich die Ausbildung abgebrochen hast, denn unter Umständen greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II; denn keine BAföG-Förderung bedeutet nicht automatisch keine Schule.

    Ist also eine diffizile Sache, die du am Besten vopr Ort mit einem Fachanwalt für Sozialrecht durchsprechen solltest. 

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