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Anrechnung Bafög Bankdarlehen beim Kinderzuschlag in fiktiver nicht in tatsächlicher Höhe??

Frage von cj190580 cj190580

Und zwar geht es darum, dass wir heute eine Ablehnung für den Kinderzuschlag bekommen haben. Als Begründung war ein zu hohes Bruttoeinkommen in Höhe von knapp 2650 EUR angegeben (ohne Kindergeld). Unser Bruttoeinkommen liegt aber bei knapp 2200 EUR. Es wurden demnach 450 EUR zu viel als Einkommen berücksichtigt. Nun zur Frage, ob das rechtens ist. Ich studiere und habe nur noch Anspruch auf verzinsliches Bankdarlehen in Höhe von 550 EUR, welches ich aber bereits im Bafögantrag für alle Fälle auf 100 EUR begrenzt habe, die ich nun auch jeden Monat ausgezahlt bekomme. Die Familienkasse hat aber trotzdem 550 EUR als Einkommen angerechnet, ich frag mich natürlich jetzt, ob die das einfach machen können, denn ich habe ja keine 550 EUR im Monat zur Verfügung. Ausserdem wurden auch die 198 EUR Kinderbetreuungszuschuss angerechnet, obwohl es sich doch hierbei um eine zweckbestimmte Leistung handelt, die weder bei HartzIV noch bei Sozialhilfe als Einkommen berücksichtigt werden darf. Wieso wird es dann beim Kinderzuschlag als Einkommen berücksichtigt?? Weiß jemand Bescheid und hat vielleicht sogar nen hilfreichen Link dazu??

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Antworten (3)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Kinderzuschlag - Anspruchsvoraussetzungen, Einkommensanrechnungs usw. - ist zwar nicht mein Fachgebiet, d.h. mein Wissen ist eher rudimentär, aber mir scheint es plausibel, dass du nicht zu Lasten des Steuerzahlers freiwillig deine BAföG-Leistungen begrenzen kannst, dass im Fall eines Verzichtes so angerechnet wird, als würde das Geld fließen.
    Im SGB II (Hartz IV) läuft es im Prinzip analog. Es gilt zwar das Zufluss und Tatsachenprinzip; wenn man jedoch auch zustehende Leistungen freiwillig verzichtet, können diese fiktiv berücksichtigt werden.

    Kommentar von cj190580 cj190580

    Mmmmhh naja laut Kfw-Bank und Bafögamt kann ich das Darlehen schon begrenzen. Es handelt sich hier übrigens um ein Darlehen, da mir kein "normales" Bafög mehr zu steht. Ich finde es schon komisch, dass man der Meinung ist, man könne mich zwingen, mich so hoch zu verschulden. Vorallem fehlt mir jetzt Geld, denn ich habe ja keine 550 EUR. Und nachträglich erhöhen kann ich das Darlehen auch nicht.

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    In den Fachanweisungen zu § 9 SGB II findet man in Bezug auf das Meister-BAföG:
    (2) Die Förderung im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsgesetzes (AFBG) ist gegenüber den Leistungen nach dem SGB II vorrangig (§ 5 Abs. 1). Im Hinblick auf die moderaten Darlehensbedingungen (§§ 13, 13a AFBG) kann von dem Hilfebedürftigen der Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau erwartet werden. Weigert sich der Hilfebedürftige, einen Darlehensvertrag abzuschließen, ist der Betrag, der nach § 11 anzurechnen wäre (s. Rz 11.19a), als fiktives Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn der Hilfebedürftige lediglich den Maßnahmebeitrag beantragt und auf die Beantragung des Unterhaltsbeitrags verzichtet.
    Die Argumentation in Bezug auf dein spezielles Darlehen dürfte analog laufen, sofern die Darlehensbedingungen ähnlich moderat sind. Letzteres ist ja ein zentraler Aspekt in der Argumentation, der darauf hinausläuft, dass ein Darlehen als zumutbar erachtet wird, wenn es hinreichend billig ist.

    Kommentar von cj190580 cj190580

    Fachanweisungen habe ich gelesen, aber beim Meisterbafög ist es ja das Gleiche, wie beim normalen Bafög, dass es teilweise als Zuschuss gewährt wird. Und den Darlehensanteil kann man sogar beim Meisterbafög begrenzen. Es steht nirgends in den Anweisungen, dass man das Darlehen in voller Höhe aufnehmen muss. Ich habe ja das Darlehen nicht von vornherein abgelehnt. Und es geht mir hier auch nicht darum, den Staat abzuzocken. Mein Problem ist jetzt, dass ich für April 185 EUR zurückzahlen soll, weil ja 550 EUR als Einkommen von mir berücksichtigt wurden, die ich aber nicht habe und somit auch nicht weiß, wovon ich jetzt die 185 EUR zurück zahlen soll. Und das ein Darlehen als zumutbar angesehen wird, naja über diese Argumentation der Arge kann ich nur lachen. Das würde ja dann auf alle HartzIV Empfänger zutreffen. Die sollen mal schön nen Darlehen aufnehmen, um nicht jahrelang im Bezug zu bleiben. Ich finds nicht gut, dass man sich bemüht, seine Situation zu verbessern und dafür noch nen Darlehen aufnehmen soll, damit der Staat ja nichts dafür tun muss. Aber andererseits wird den Langzeitarbeitslosen, die keine Lust haben und sich nicht im Geringsten bemühen, jeder Cent hinterher geworfen. Gehörte jetzt nicht hierher, aber wie gesagt, die Argumentation der Arge kann ich im Fall Darlehen beim Meisterbafög nicht nachvollziehen, denn wenn ich ne Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder ne Schulung vom Amt aufgedrückt bekommen, dann erhalte ich auch weiterhin Geld von denen und muss kein Darlehen aufnehmen, obwohl das ja als zumutbar erachtet wird?!?

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Wie gesagt, wir sind jetzt bei der ARGE-Argumentation, es kann also sein, dass es bei KiZ etwas anders aussieht.
    ALG2 & Sozialgeld sollen nach Meinung des Gesetzgeber immer der letzte Weg bleiben, den der Bedürftige dann einschlagen kann, wenn Selbsthilfe nicht mehr greift. Von daher kann es m.E. opportun sein, ein Darlehen, das ja nicht zu Marktkonditionen, sondern sehr viel gpünstigeren Konditionen gewährt wird, und dessen Wirkung sich auf Grund des qualifikatorischen Charakters des Studiums bzw. der Weiterbildung mittelbar in einem höheren Einkommen zeitigen wird, in Anspruch zu nehmen.
    Was du dennoch tun solltest, ist, Widerspruch gegen die KiZ-Ablehnung einzulegen, da die volle Berücksichtigung des fiktiven Darlehens, also auch des reinen Maßnahmebeitrages, zumindest aus meiner Sicht - aus ARGE-Sicht - nicht korrekt ist.

    Kommentar von cj190580 cj190580

    Danke nochmal für deine Antworten. Ich werde dann erstmal Widerspruch einlegen und sehen, was dabei raus kommt.

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    Antwort von zitteraal zitteraal

    Hallo,

    ich stimme JoWaKu voll und ganz zu und würde ebenfalls Widerspruch einlegen.

    1.) BAföG darf nur in Höhe des Zuschussanteils als Einkommen angerechnet werden.

    2.) Der Kinderbetreuungszuschuss ist in der Tat anrechnungsfrei, da zweckgebunden. Hier sind insoweit die Fachlichen Hinweise zum SGB II auch für die Bearbeitung des Kinderzuschlags maßgebend.

    3.) Du bist als Student von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Von daher ist in Deinem Fall eine besondere Variante der Kiz-Berechnung erforderlich, da Dein Bedarf in der Berechnung nicht berücksichtigt wird. Ist das passiert? Auch hier würde ich bei der Familienkasse nachhaken und mir auf alle Fälle die Berechnungen schicken lassen.

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    Antwort von JoWaKu JoWaKu

    rechtzeitig Einspruch bzw. Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und angeben, dass es sich hier um eine Darlehen (muss zurückgezahlt werden) und nicht um einen Zuschuss (bleibt Dein Eigentum) handelt.

    Die Aufnahme eines Darlehens ist weder Bezüge noch Einkünfte.

    Kommentar von cj190580 cj190580

    Also gelesen habe ich das auch schon, dass ein Darlehen wohl "einkommensneutral" ist, aber beim Meisterbafög bspw. wird das Darlehen trotzdem angerechnet, auch wenn man es gar net in Anspruch genommen wird, so habe ich es zumindest in den fachlichen Hinweisen der BA gelesen. Also gibt es da wohl auch Unterschiede. Ich habe aber diesbezüglich lediglich was zum Meisterbafög gefunden und bei der Familienkasse konnte man mir auch nicht wirklich Auskunft erteilen, als ich damals (vor Beantragung des Darlehens) nachgefragt habe. Sprich dort wusste keiner wirklich, wie das berechnet wird. Aso und einen Widerspruch werde ich auch einlegen, aber ich würde dann gerne schon im Widerspruch begründen bzw. auch nachweisen können, warum das Darlehen nicht angerechnet werden darf.

    Kommentar von JoWaKu JoWaKuJoWaKu

    In

    www.klicktipps.de/kindergeld-faq.php#rechtliche-Grundlagen-zum-Kindergeld

    findest Du einen Link zur "Dienstanweisung für die Familienkassen.

    Das Thema Studienbeihilfen und Darlehen ist in Abschnitt DA 63.4.2.3.3 Ausbildungshilfen geregelt.

    Darlehen werden darin explizit von den Bezügen (=steuerfreie Einnahmen) ausgeschlossen.

    Kommentar von JoWaKu JoWaKuJoWaKu

    Ansosten würde ich diese Frage mal im Forum "Kindergeld und Co." von Jurathek (http://forum.jurathek.de) stellen, da werden Kindergeld-Fragen rasch und gut beantwortet.

    Kommentar von cj190580 cj190580

    Das trifft aber nur aufs Kindergeld zu, denn soweit ich informiert bin, wird bei der Berechnung des Kinderzuschlags das SGBII herangezogen. Aber trotzdem Danke für deine Mühe. Aso und im Forum Jurathek kann ich kein neues Thema erstellen, warum weiß ich nicht.

    Kommentar von JoWaKu JoWaKuJoWaKu

    Vielleicht felt noch ein E-Mail-Link, um den Account freizuschalten?

    Notfalls formuliere ich da mal eine Frage. ...

    Kommentar von cj190580 cj190580

    Danke nochmal, habe den Link zur Aktivierung nun endlich nach 2 Tagen bekommen und auch gleich noch die Frage gestellt, mal sehen, ob dort jemand noch was weiß. ABer erstmal werde ich Widerspruch einlegen.

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