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Anpassung der Bankgesetze zwischen EU und Österreich

Frage von emre69 emre69

BEVOR Österreich der EU beitrat hatte es seine eigenen Bankgesetze befolgt

was hat sich bei den Bankgesetzen in Österreich NACH dem beitritt zur EU verändert oder übertagen

was sind die gemeinsamkeiten zwischen den Gesetzen der EU und dem Österreichischen Banken

Befollgt Österreich jetzt die Anweisungen der EU Bankgesetze oder hat es auch seine eigenen Ergänzungen zu den Richtlinien....

Eigentlich verlaufen sich meine Fragen in die gleiche Richtung aber da manche den einen oder anderen Satz besser verstehen könnten habe ich es versucht die Fragen alternativ zu stellen

Ich hoffe ich konnte mein Problem deutlich erklären

ich bitte um schnellst mögliche hilfe da ich die antwort sofort brauche

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Antworten (1)

  • 5
    RatgeberHelden Antwort von Wolfgang1160 Wolfgang1160

    Eswerden noch immer die Geheimhaltung zum Schutz der Sparer noch immer festgehalte, Es kann kein fremdes Land auf die Konten Zugriff haben nur durch eine richterliche Entscheidung. In der EU haben wir wie Großherzogstum Luxemburg viele der Richtlinien nicht zu gestimmt.

    Kommentar von emre69 emre69

    ich danke Ihnen sehr für die hilfreiche antwort

    könnten Sie mir nochmals helfen und auch eine Ausführliche Erklärung des Gesetzes mit Quellenangabe zeigen...

    Kommentar von Wolfgang1160 Wolfgang1160Wolfgang1160

    Bankgeheimnis in Österreich [Bearbeiten]

    In Österreich ist das Bankgeheimnis im § 38 Bankwesengesetz (Verfassungsgesetz) geregelt. Demnach dürfen Banken Auskünfte nur über richterlichen Auftrag geben, wenn ein Strafverfahren anhängig ist, oder wenn ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren wegen eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet worden ist, oder in wenigen anderen Ausnahmefällen, z.B. im Todesfall gegenüber dem Abhandlungsgericht. Auch staatliche Stellen bekommen sonst keine Auskünfte. Bei ausländischen Strafverfahren dürfen Auskünfte ebenfalls nur im Rahmen von Rechtshilfeabkommen gegeben werden und hier auch nur dann wenn der gleiche Fall in Österreich auch zu einer Kontenöffnung führen würde, so werden z. B. Rechtshilfeersuchen von Deutschland wegen Finanzordnungswidrigkeiten kategorisch abgelehnt. Damit die Einkommen aus Kapital trotzdem besteuert werden können, wird eine Kapitalertragsteuer (KESt) mit einem fixen Steuersatz von der Bank einbehalten und dem Finanzamt abgeliefert. Damit ist die Einkommensteuer und eine eventuell anfallende Erbschaftsteuer abgegolten. Diese Steuer wird auch als Quellensteuer bezeichnet. Gefallen ist allerdings die Anonymität des Sparbuches im Jahre 2002 (mit Übergangsfristen). Das heißt gegenüber der Bank muss sich ein Sparbuchinhaber ausweisen, was früher nicht der Fall war. Das Bankgeheimnis Österreichs bleibt – trotz der EU-Zinssteuer-Richtlinie – bestehen. Österreich meldet keine Daten an ausländische Behörden. Stattdessen führen Banken anonym Quellensteuern ab. Die Abgaben erfolgen ohne Identitätsangaben an den Wohnsitzstaat des Anlegers und werden bei der Einkommen-Steuererklärung angerechnet. In einem richtungsweisenden Erkenntnis (26. Juli 2006, 2004/14/0022) hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr klargestellt, dass auch nicht jedes ausländische Finanzstrafverfahren eine Durchbrechung des österreichischen Bankgeheimnisses rechtfertigt. Eine Kontoauskunft kann allein nur ein österreichisches Gericht verfügen, unabhängig davon, ob der Inhaber Österreicher oder Ausländer ist und ob er im In- oder Ausland wohnt. Informative Auskünfte über Konten auch an jegliche Behörden, wie sie in Deutschland üblich sind, stellen in Österreich eine Straftat dar. Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren.

    Kommentar von emre69 emre69

    Danke für die ausführliche Erläuterung

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