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Anlieger oder nicht?

Frage von dtheres dtheres

ich hab eine Frage zu folgender Situation:

Hier gibt es eine Strasse (ein Strassenname) die ist ca 700m lang und wird durch zwei Strassen durchschnitten. Der vordere Teil bis zur ersten Strasse ist mit "Anlieger frei" gekennzeichnet, danach wird die weitere Durchfahrt durch Pöller verhintert. Der Rest der Strasse ist öffentlich durchfahrbar.

In dem öffentlichen Teil liegt unser Kindergarten, direkt im Anschluss an den "Anlieger frei" Bereich. Sind nun die Besucher des Kindergartens auch berechtigt in den vorderen Teil der Strasse einzufahren, der mit Anlieger frei gekennzeichnet ist.

Sie sind ja Anlieger der Strasse aber nicht des Strassenabschnittes.

Danke

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Antworten (5)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Hilfreichste Antwort von espressionant espressionant

    Genauso wie die Beschränkung nur für den Straßenabschnitt gilt, für den sie angeordnet ist, gilt die Ausnahme auch nur für diesen Starßenabschnitt. Ales andere macht ja keinen Sinn!
    Jemand, der ein Anliegen im verbotenen Bereich hat, kommt in nur wegen der Ausnahme in diesen Bereich. Diejenigen, die ein Anleigen ausserhalb haben, können aber (und müssen daher) den verbotenen Bereich meiden!

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    Antwort von DonBrush DonBrush

    Für Güterumschlag ist die Einfahrt gestattet. Ob das auch so ist, wenn die Mamis ihre Sprösslinge abladen, weiss ich nicht. Da den meisten ein paar Meter laufen ohnehin gut tun würde (fetter Hintern) sollten sie doch besser ausserhalb parkieren.

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    Antwort von JinxValentine JinxValentine

    Wenn ich das Ganze richtig verstanden habe, würde ich sagen, nein.

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    Antwort von zyron zyron

    Anlieger sind Bewohner der Strasse, nicht die alle die ein anliegen haben.

    Kommentar von dtheres dtheresdtheres

    das nicht nicht richtig!!

    Kommentar von dtheres dtheresdtheres

    Nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts sind Anlieger Personen „...,die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt.“ (BayObLG VRS 33,457)

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    Antwort von holsch holsch

    ich halte es so

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