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"Anlieger frei" & Verkehrszeichen 260

Frage von Wokmans Wokmans

Hallo erstmal.

Die Situation sieht folgendermaßen aus.

  • Die Anliegerstraße
  • Ein Fahrradweg der Anliegerstraße und Bundesstraße trennt
  • Die Bundesstraße (so wird sie zumindest im Stadtplan beschrieben)

Am Anfang der Anliegerstraße sind Verkehrszeichen 1020-30 und Verkehrszeichen 260 vor zu finden. Die "Besucher" der Gebäuden der Bundesstraße parken in der Anliegerstraße, jedoch ohne das das Grundstück direkt an der Anliegerstraße grenzt. Die Bundesstraße und Anliegerstraße sind jedoch gleichnamig. Dürfen die "Besucher" der gegenüberliegenden Seite dan trotzdem in der Anliegerstraße parken?

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Antworten (1)

  • 1
    Antwort von JotEs JotEs

    An dem von dir beschriebenen Verkehrszeichen dürfen nur diejenigen vorbeifahren, die Anlieger sind.

    Anlieger sind neben den dort wohnenden Personen auch

    Personen, die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. (Bayerisches Oberstes Landesgericht)

    gemeint sind Bewohner und Grundstückseigentümer der gesperrten Straße.

    Dabei gilt nach dem Oberlandesgericht Hamburg:

    *Kein Anliegerverkehr, wenn das aufzusuchende Grundstück zwar an die gesperrte Straße angrenzt, aber nur von einer anderen, nicht gesperrten Straße zugänglich ist.

    .

    Demzufolge dürfen nur diejenigen Nichtbewohner dort einfahren und parken, die von dieser Straße aus das aufzusuchende Grundstück betreten wollen. Wenn das einem Nichtbewohner nicht möglich ist, darf er dort nicht einfahren.

    Die Namen der Straßen sind dabei unerheblich.

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