Wie gehe ich am Besten gegen eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung vor, da vermutlich vom ehemaliegen Geschäftspartner die beantragte ADV nicht gewährt worden ist und ich den Schriftverkehr der Einspruchsführung nicht geführt habe und kenne (bin aus der Firma ausgeschieden). Würde mich ein Einspruch mit ADV gegen die Zwangsvollstreckung weiter bringen? Die Zwangsvollstreckung betrifft den Zeitraum, wo ich noch eine gewisse Position in der Firma hatte. Bin nicht so der AO-Freak, bedanke mich schonmal für eure Ratschläge.
Ankündigung der Zwangsvollstreckung
Antworten (6)
-
6Antwort von
JeanmarieJeanmarie
Es ist nicht einmal witzig, wenn eine schwammige Frage gestellt und eine genau Auskunft mit getailliertem Lösugsvorschlag verlangt wird.
Ich habe übrigens auch keine Lust, mir Mühe zu geben, wenn ich sehe, wie man uns, als die Gefragten, im Nebel stochern lässt.
Warum sollte gegen Dich zwangsvollstreckt werden, wenn die Forderung gegen ein Unternehmen gerichtet ist, in dem Du nicht einmal beschäftigt bist ?
-
4Antwort von
ZauberinDannyZauberinDanny
Die Frage kann ich Dir nicht beantworten, da ich hierzu zunächst alle Details wissen müsste.
Du solltest aber auf jeden Fall einen Anwalt oder Steuerberater beauftragen und schnellstmöglich um Akteneinsicht bitten.
LG, Danny
Kommentar von
EnnoBeckerEnnoBecker Hab ihr meine Hilfe angeboten.
-
2Antwort von
EnnoBeckerEnnoBecker
Du bist ja spät dran und das Kind ist im Brunnen. Deine Rettung liegt aber nicht hier im Forum, sondern bei einem Berater. Schreib mich mal per PN an, wenn du etwas Geld in die Hand nehmen willst.
.
Ach was, schreib mich halt an und wir schauen dann, ob ich was tun kann. Und dann erst, ob du willst, dass ich was tue.Kommentar von
EnnoBeckerEnnoBecker Mich oder RautenMiro. Der ist ebenfalls StB.
-
-
1Antwort von
schelm1schelm1
Bei unberechtigter Zwangsvollstreckung reicht man bei Gericht zur abwehr eine Vollstreckungsgegenklage ein. Bei berechtigten Maßnahmen hilft zahlen!
Kommentar von
kuschelmausie Die Unberechtigkeit wird zur Zeit geprüft,vermutlich aber erst in einigen Jahren geklärt sein.Daher seh ich auch keine Zahlung ein,in der Höhe schon garnicht!aber Danke für den Tip
-
1Antwort von
Gittchen Auf zum nächsten Anwalt! Hol dir ganz professionellen Rat und Hilfe!!!
Kommentar von
EnnoBeckerEnnoBecker Anwälte haben zwar die Befugnis zur Steuerberatung. Aber leider keine Ahnung vom Steuerrecht. Der "nächste Anwalt" dürfte sie da deshalb nur weiterschicken.
-
0Antwort von
CharlyOed Gegen die Ankündigung der Zwangsvollstreckung gibt es bekanntlich keinen Rechtsbehelf. Oder steht da eine Belehrung drauf. Dann hättest du sicherlich nicht gefragt.Da ist es wirklich so, man geht hin und redet über Raten.
Mich stört, dass du gar nichts wissen willst. Wenn ihr eine GbR hattet, geht es vermutlich um Gewerbesteuer. Da müsstest du doch auch einen Haftungsbescheid bekommen haben.
Warum setzt du dich nicht mit deinem Kumpel in Verbindung? Steuerberater ist im Regelfall ineefektiv und teuer.
Ich habe die Position niedergelegt.Nach §44 AO bin ich aber für die Zeit davor Steuerschuldner.Und bin auch für die Fehler meines Kollegen/Parnters MIT-verantwortlich,für den Mist den er verzapft hat!Leider!Somit ist auch gegen mich die Zwangsvollstreckung gerichtet!"Ungewissheit schützt vor Strafe nicht".Dumm gelaufen für mich.
Handelt es sich um eine BGB -Gesellschaft?
Dann gehe ich davon aus, dass es sich um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts handelt, für die Du mit Deinem gesamten Privatvermögen haftest.
Wenn das so ist, dann kannst Du das leider nicht ändern, denn so ist die gesetzl. Lage und Dein Informationsstand.
Du kannst es jedoch ändern, weiterhin unwissend zu sein, um einen Ansatzpunkt zu Deinem Schutz zu finden. Ich würde unverzüglich - also gleich am Montag - persönlich mit dem Finanzamt oder und den Vollstrecker) in Kontakt treten, damit Du weißt, um was es eigentlich geht (vielleicht kannst Du dem Finanzamt ja helfen) und damit der Zwangsvollstreckende weiß, wer Du bist und was Du damit zu tun hast (dann könnte man Dir u.U. helfen).
Betrifft es dann die Zeit, in der Du Gesellschafterin warst, dann kannst Du über die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens noch abrechnen. Wenn nicht, dann bleibt Dir wohl nur, über eine Privatklage Deine Ansprüche vor der Verjährung zu schützen.