Anklage. Was tun ?
Ich habe eine Anklage bekommen von Sony Music, dass ich Musik illegal in eine Tauschbörse gestellt habe. Da ich dies nicht getan habe weiß ich nicht was ich tun soll. Ich soll nun 900€ bezahlen die ich nicht habe. Bitte antwortet...
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Die Frage ist etwas knapp.
Vermutlich hast du einen dicken Briefumschlag von einer Münchener Anwaltskanzlei erhalten, die dich abmahnt, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordert und außerdem Schadensersatz und Anwaltskosten fordert.
Kurz gesagt: Ganz wichtig ist es, die strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist unbedingt abzugeben! Allerdings nicht unbedingt das Muster, das die mitschicken, sondern eine Modifikation: Sie sollte auf genau den Titel beschränkt sein, wegen dem du abgemahnt wurdest und den Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl verbindlich" oder so ähnlich enthalten. Allerdings drohen diese Anwälte immer gerne, sie würden nur die von ihnen selbst übersandte Version akzeptieren. Das ist zwar meistens Quatsch, aber da muss jeder selbst wissen, wieviel er riskieren will.
Wegen der Geldforderungen gibt es verschiedene Möglichkeiten. Entweder man steckt den Kopf in den Sand und macht gar nicht - kann klappen, man riskiert aber weitere Schreiben und es könnte dann tatsächlich teurer werden. Oder man schreibt denen zumindest einmal und legt die Argumente dar, weshalb man nicht oder zumindest nicht so viel zahlen kann oder will und hofft, dass sie mit der Summe runtergehen.
Der Vorwurf an sich wird übrigens schon stimmen, zumindest hat irgend jemand in deinem Haushalt das gemacht oder dein (offenes?) WLAN genutzt. Zwar stimmt nicht alles, was in diesen Anwaltsschriftsätzen drinsteht, aber es ist nicht ganz einfach, da wieder völlig rauszukommen.
Wichtig ist wie gesagt, die Unterlassungserklärung abzugeben, sonst wird es weiterhin teuer und kann wirklich richtig Ärger geben - egal ob du es gemacht hast oder nicht.
Welche Anwaltskanzlei ist es denn?
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Antwort von AceKnoedel 28.07.20102 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich
per e- mail bekommen? WEnn ja, Mist, einfach ignorieren... WEnn richtig Post von Anwaltskanzlei, dann naja, müssen die beweisen das du es gemacht hast...
Kommentar von GrafLukasGrafLukas 28.07.2010So einfach ist das nicht, das wird schon eine richtige Abmahnung gewesen sein. Wo steht denn was von Emai? Ignorieren sollte man das auf keinen Fall. Zumindest die Unterlassungserklärung muss unbedingt innerhalb der Frist abgegeben werden!
Kommentar von AronphoenixAronphoenix 28.07.2010Wenn nichts gemacht wurde muss da gar nichts abgegeben werden.
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Geh zu einem Anwalt. Der kann Dir besser helfen als das Internet.
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Du hast bestimmt keine Anklage mit der Aufforderung bekommen, € 900 zu zahlen !
Kommentar von GrafLukasGrafLukas 28.07.2010Nee, das war sicherlich eine Abmahnung mit Schadensersatz und Anwaltskosten.
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Geh zum Rechtsanwalt . Ich hattre auch ne Klage von Ed Hardy ...ich musste aber zahlen :(
Kommentar von miimiimiimiimiimiimiimii 28.07.2010weswegen?
Kommentar von lillyfee29lillyfee29 28.07.2010Da ging es um Urheberrecht
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Diese Frage sind die ersten 5 P im Profil des Fragenden. Der, so er versucht, das was hier abgeht zu lesen, sicher nur Bahnhof versteht. Hallo Nicco008, wenn Du möchtest, lasse mich das über Profil, per Kompliment wissen, dann bekommst Du meine E-Mail-Addy und Du schickst mir den ganzen Kram. Mehr helfen kann ich mit den was in der Frage steht nicht.
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Du hast sicher keine Anklageschrift zugesandt bekommen, sondern eher eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung.
Wenn Du wirklich nichts getan hast, dann solltest Du auf gar keinen Fall diese Unterlassungserklärung abgeben. Denn das ist nämlich nichts anderes als ein Schuldanerkenntnis.
Ersteinmal abwarten und dann ggf. einen Rechtsanwalt einschalten.
Kommentar von GrafLukasGrafLukas 28.07.2010Die Unterlassungserklärung hat mit einem Schuldanerkenntnis nichts zu tun. Wenn man sie nicht abgibt, riskiert man eine gerichtliche Einstweilige Verfügung, und das wird dann erst richtig teuer.
Beweise haben die Abmehnenden in der Regel, die kommen in dem Abmahnungsschreiben vor, genauer Zeitraum mit IP-Adresse und allem.
Kommentar von Volker13Volker13 28.07.2010@GrafLukas,
in welcher juristischen Welt lebst Du denn? Die Unterlassungserklärung ist sehr wohl ein Schuldanerkenntnis, und zwar dies der unerlaubten Handlung, die man somit bestätigt. Im Klartext heißt das, dass man damit schon die entstandenen RA-Gebühren tragen muss.
Die einstweilige Verfügung kann auch nicht richtig teuer werden, weil es dann ja nach einiger Zeit zu einer Huaptverhandlung kommen muss. Und erst dort wird entschieden, wer die Kosten trägt. Die Kosten hat also erstmal der antragsteller zu tragen! Und wenn man wirklich nichts getan hat, dann braucht man ja auch keine Unterlasssungserklärung zu unterzeichnen.
Kommentar von GrafLukasGrafLukas 28.07.2010@Volker13: Du hast wirklich keine Ahnung. Die Unterlassungserklärung ist wirklich kein Schuldanerkenntnis. Weißt du, was ein Schuldanerkenntnis ist? Wenn überhaupt könnte die Abgabe der Unterlassungserklärung als deklaratorisches Tatsachenanerkenntnis ausgelegt werden. Davor schützt man sich, indem man einen Halbsatz einfügt, dass man die UE nur vorsorglich abgibt, damit keine EV kommt, ohne damit etwas eingestehen zu wollen. Das geht. Und ja, zumindest einen Teil der Anwaltskosten muss man dann tragen - aber der Verstoß wurde ja in aller Regel auch über den eigenen Anschluss begangen!!! Deshalb besteht ja auch ein Anspruch auf Abgabe der Unterlassungserklärung.
Und jetzt noch ein kleiner Grundkurs im Einstweiligen Rechtsschutz: Nach der EV kommt erstmal gar nichts mehr. Wenn man sich dagegen wehren will, muss man Berufung oder Beschwerde einlegen, das geht dann zum OLG. Danach kann man nur noch, wenn man sich immer noch falsche behandelt fühlt, als Antragsgegner den Antragsteller zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens auffordern. Wenn dieser das ablehnt, wird die EV aufgehoben. Da sollte man sich aber schon verdammt sicher sein, dass man Recht bekommt. Und das wird einfach nicht der Fall sein, weil schon für die EV das Gericht Beweise im Rahmen der Glaubhaftmachung verlangt, und diese Beweise sind die IP-Adresse und die Auskunft vom ISP, zu wessen Anschluss die Adresse gehört.
Kommentar von Volker13Volker13 28.07.2010Was willst Du mir den jetzt erklären? Was ist denn der Unterschied zwischen einem Tatsachenerkenntnis und einem Schuldanerkenntnis? Dein kleiner Grundkurs in Sachen einstweiligem Rechtschutz kann mich nicht überzeugen. Was denn jetzt Berufung, Beschwerde oder sofortige Beschwerde? Darf ich Dir meinen Zöller leihen, damit Du nochmal nachlesen kannst?
Kommentar von GrafLukasGrafLukas 29.07.2010@Volker 13: Vielleicht willst du den Zöller einfach mal lesen. Deine Antwort zeigt doch, dass du überhaupt keine Ahnung hast. Für den Hausgebrauch reicht mir mein Th/P.
Zu den Rechtsmitteln: Ergeht die EV ohne mündliche Verhandlung, ergeht sie durch Beschluss --> Rechtsmittel ist die Beschwerde. Erfolgt sie nach mündlicher Verhandlung, ergeht sie durch Urteil --> Berufung. Das lernt man aber nun wirklich schon in der Anfängervorlesung - man muss nur in der Stunde am Ende des Semesters noch hingehen, wenn Einstweiliger Rechtsschutz behandelt wird...
Zum Schuldanerkenntnis: Das Tatsachenanerkenntnis ist eine Untergruppe des Schuldanerkenntnisses. Schuldanerkenntnis ist ein Oberbegriff für die folgenden 3 Gruppen:
- abstraktes Schuldanerkenntnis --> eigenständiger Schuldgrund, unabhängig von einem konkreten Sachverhalt bzw. Vertrag, sehr weitgehend, selten.
- rechtsgeschäftliches deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit RBW bezogen auf die Schuld --> Ausschluss des Schuldners mit ihm bis dato bekannten Einwendungen und Einreden
- Tatsachenanerkenntnis --> lediglich Beweislastumkehr in Bezug auf die anerkannten Tatsachen.
Wie gesagt, wenn überhaupt könnte man die Abgabe der Unterlassungserklärung als Tatsachenanerkenntnis verstehen. Dann müsste man beweisen, dass die Tat nicht über den eigenen Anschluss begangen wurde. Und das ist kaum zu machen, da wie gesagt idR bereits der Abmahnung das IP-Protokoll und die Auskunft vom ISP beiliegt.
Für den Schadensersatz sieht es dann nochmal anders aus, da gibt es dann noch ganz andere Chancen, aber dafür entfaltet die Abgabe der Unterlassungserklärung dann auch keine Indizwirkung.
Jetzt zufrieden?
Kommentar von marcopolo79marcopolo79 28.07.2010Was hat denn ne Abmahnung mit nem Schuldanerkenntnis zu tun???
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Geh zu nem anwalt und mache nichts ohne das er sagt es ist ok. Auf keinen fall was unterschreiben oder zahlen bis da was nachfewisen wurde. Und die anwaltskosten zurückverlangen.
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Das ist wahrscheinlich keine Anklage, sondern eine Abmahnung. Es bietet sich an, einen auf Filesharing-Angelegenheiten spezialisierten Anwalt aufzusuchen, denn die Kosten einer solchen Abmahnung können oft beträchtlich gemindert werden (die Anwaltskosten einberechnet).
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Antwort von Durchleuchter 28.07.2010
Keine Sorge, es geht grad eine Mahnwelle rum in der Hoffnung, daß ein Paar aus Angst zahlen. Das sind abzocker und gewiss nicht Sony. Ich würde es ersteinmal ignorieren und wenn ein Mahnbescheid kommt, den Wiederspruch einlegen - die sind in der Beweispflicht. Viel Erfolg!
Kommentar von GrafLukasGrafLukas 28.07.2010Nicht empfehlenswert, da es nicht nur um Kosten, sondern vermutlich auch um die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geht, und wenn man die nicht abgibt, droht eine Einstweilige Verfügung.
Kommentar von Volker13Volker13 28.07.2010Die einstweilige Verfügung ist aber bei dem genannten Sachverhalt keine objektive Maßnahme der Rechtsverfolgung. Ein Antrag diesbezüglich dürfte abgewiesen werden.
Kommentar von GrafLukasGrafLukas 28.07.2010Naja, es ist ja quasi kein Sachverhalt geschildert. Typischerweise kommt das aber in dieser Kombination. Die EV wird erlassen, wenn der Rechtsverstoß nachgewiesen wird, weil Wiederholungsgefahr besteht. Der Nachweis geht über das Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG, damit kann über die geloggte IP-Adresse der Anschlussinhaber ausfindig gemacht werden.
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Gültige Anklagen kommen nie per E-Mail. Lösch' den groben Unfug einfach. Du weisst ja wo Dein "Papierkorb" ist.
Kommentar von Stan82Stan82 28.07.2010Da steht nirgendwo, dass er eine eMail bekommen hat.
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Also als erstes würde ich das wlan netzwerk mit WPA 2 verschlüsseln... dann ist es auch nicht so leicht für andere das zu benutzen... ansonsten kommst du warscheinlich darum herum die 900 € zu zahlen weil es über deinen internetzugang geschehen ist... Ist soweit ich weiß leider laut gesetzt aktuell so dass der Inhaber des internetanschlusses haftet bei dem illegal geladen wurde...
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Erstmal nicht drauf reagieren . hast du wirklich von Sony Post bekommen oder will dich da einer abzocken - vorsicht !!! Ansonsten geh zum Anwalt, alleine kannste da nix machen.
Kommentar von Stan82Stan82 28.07.2010Aber auf keinen Fall! Wenn jemand auf eine berechtigte Abmahnung nicht reagiert kann er ganz schnell eine Klage am Hals haben - und die wird in jedem Fall teurer.
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Das wird schwierig, ich gehe davon aus, dass sie dich über deine IP ausfindig gemacht haben. Benutzt du WLAN? Ich fürchte du musst beweisen, dass ein anderer auch noch in deinem Netzwerk war. ich glaube, man kann das über den Router machen...
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tja dass hast du von illegalen downloadprogrammen. du gibst die lieder unwissentlich zum download frei. zahl lieber sonst kann es sehr sehr teuer werden
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Wenn du nichts gemacht hast, dann suche dir bei einem Anwalt Rat, der wird dir dann sicherlich sagen, dass du die Sache ignorieren sollst, bzw. denen mit einem Anwalt drohen sollst. Aber ohne grund werden die dich doch nicht angeschrieben haben..
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wie kommen die dann auf Dich?
Haben wir die Hausaufgaben nicht gemacht. Die Unterlassungserklärung ist ein Schuldanerkenntnis, was in der regel dazu führt, dass im Falle des Zuwiderhandelns die gesamte Geschichte erst teuer werden kann.
Wer hat welche Hausaufgaben nicht gemacht? Wenn man die Unterlassungserklärung nicht abgibt, riskiert man eine (kostenpflichtige) Einstweilige Verfügung! Und die setzen die auch durch.
Außerdem hat eine Unterlassungserklärung mit einem Schuldanerkenntnis überhaupt nichts zu tun. Eine Unterlassungserklärung ist die Erklärung, ein bestimmtes Verhalten zukünftig zu unterlassen. Es sagt nichts darüber aus, ob der Erstverstoß, wegem dem abgemaht wird, schuldhaft begangen wurde oder nicht. Um das klarzustellen habe ich den Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" vorgeschlagen.
Vielleicht sollten sie sich erstmal informieren oder einige Semester Jura studieren, bevor Sie hier oberlehrerhaft Begriffe, die Ihnen nur vom Hörensagen bekannt sind, durcheinanderwerfen.
Sollen die doch neverfühgung erwirken, wenn sie keine schuld nachweisen können, wirds höchstens für die teuer, alleine schon wegen den anwaltskosten der gegenseite.
Oh, die können das nachweisen... :(
Na darauf bin ich mal gespannt, den der Fragestller sagt er hat nichts getan.
Wenn, die was nachweisen kann ok, aber ich rate grade wenn man sich keiner Schuld bewusst ist nichts einzugestehen. Schließlich müssen die eine Schuld nachweisen, nicht umgehkehrt. Und aus der Frage geht auch nicht hervor das die da Beweise angeführt haben.
Richtig, die Frage ist zu kurz. Aber ich habe schon mehrere dieser Abmahn-Schreiben gesehen. Die haben immer eine IP-Adresse geloggt und können nachweisen, dass zu diesem Zeitpunkt die fragliche(n) Datei(en) im Filesharing waren - auch wenn es nur wenige Minuten sind und nur Bruchteile der Datei waren. Sonst würden die diese Abmahnung gar nicht schicken. Ich gehe mal davon aus, dass es sich um so eine Abmahnung handelt. Da gibt es dann 12 Seiten Schriftsatz plus einige Gerichtsurteile, u.a. eine Kopie des Gerichtsbeschlusses gegen den ISP wegen § 101 UrhG. Glaub mir, ich weiß, wovon ich hier rede.
Glaube ich auch, aber ich glaub auch das da mal fehler passieren oder schlicht abzocke vetrieben wird. Wenn die Beweise wie IP log haben, dann sollen sie die erstmal iffenlegen. Denn behaupten können die vieles.