Anhörung zur Anordnung eines Aufbauseminars!?

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Bist Du sicher das es sich hier um eine Anhörung wegen einem Aufbauseminar für Fahranfänger handelt?

Das kann eigentlich nicht sein, denn Deine Meinung ist hier leider nicht mehr gefragt. Es ist also egal was Du da rein schreibst, die Fahrerlaubnis kann Deine Einlassung überhaupt nicht mehr würdigen, denn sie ist an die rechtskräftige Entscheidung des Bußgeldbescheides gebunden. Das heißt: Du hast einen punktebewährten A-Verstoß begangen, der wurde rechtskräftig weil kein Einspruch erfolgt ist und darauf hin muss die Fahrerlaubnisbehörde Probezeitmaßnahmen ergreifen.


Siehe dazu § 2a StVG Fahrerlaubnis auf Probe

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 3 in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,

2.ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,

3.ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.


Gegen diese Entscheidung kannst Du nichts tun, denn es handelt sich um einen reinen Verwaltungsakt der die Folge der OWi ist.

Das kann eigentlich nicht sein, denn Deine Meinung ist hier leider nicht mehr gefragt.

Kurze verfahrensrechtliche Frage: Die Anordnung eines Aufbauseminars ist doch ein normaler Verwaltungsakt, also warum sollte vor dessen Erlass keine Anhörung stattfinden? Die ist doch nach § 28 Abs. 1 VwVfG sogar vorgeschrieben, bevor ein VA erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift. Ob eine Einlassung des Beteiligten bei dieser gebundenen Entscheidung der Behörde sinnvoll ist, bezweifle ich auch, aber eine unterbliebene Anhörung ist nach meinem Kenntnisstand ein formeller Fehler. Jedenfalls steht in § 28 VwVfG nichts davon, dass eine Anhörung nur vor einer Ermessensentscheidung stattfinden muss.

Da kannst du nicht viel schreiben...

Deine Fahrweise zeigt, dass ein Aufbauseminar wohl wirklich das richtige ist...

Sorry aber da hast Du keine Chance! ;-)

Was möchtest Du denn zu Deiner Entlastung äußern, was bewirken könnte, dass man von einem Fehlverhalten Deinerseits abrücken könnte?

Du hast die Sachlage bestätigt als Du bezahlt hast, vermute ich mal. Ergo, was willst Du da jetzt noch fürn Karnickel ausm Hut holen!?...

DENK NÄCHSTES MAL VORHER DRÜBER NACH! ;-)

Hier würde wohl nur ein trifftiger Grund noch helfen (Schwangere Frau ins Krankenhaus gefahren, mit ärztlichem Attest oder Geburtsurkunde).

Aber selbst dann hättest du wenig Chancen. Geh zum Seminar und achte in Zukunft auf die Geschwindigkeitsbegrenzungen.

Hier kann überhaupt kein Grund entlastend angeführt werden, das hätte man gegen den Bußgeldbescheid machen müssen, gegen die Anordnung von Probezeitmaßnahmen hat man keine Rechtsmittel mehr.

Du hast nur eine Möglichkeit:

Schreibe, dass Du an dem Seminar teilnehmen wirst !

Äußert sich das dann positiv ? Geschweige denn, bringt mir das was ?

@KiNG3liA

Du hast den Führerschein noch auf Probe ?

Das bringt Dir, dass Du den Führerschein behalten kannst und ein besseres Verständnis für die Gefahren beim Autofahren und das ist nötig bei Dir !