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Anhörung nach §24 Zehntes Buch (SGB X)zur beabsichtigten Verrechnung Ihres Leistungsanspruches mit

Frage von Kampfmuck Kampfmuck

Forderungen eines anderen Leistungsträgers nach §52 Erstes Buch (SGB I ). Beziehe AGL I von mtl.825 E.Habe Unterhalt für ein Kind zu zahlen,diese Erklärung verneinte ich.Habe keine eigene Wohnung,wohne bei meinem Vater u.bezahle an Ihm mtl.270 E Miete.Habe noch einen anderen Gläubiger u.die Agentur für Arbeit will mir ab den 1.12.11. mtl.364 E von den 825 E abziehen.Habe ich einen Selbstbehalt von 770-995 E ??? Die Agentur handelt nach § 51 Abs.1 i,V.m. §54 Abs.2 u.4 SGB I . Durch einen JVA Aufenthalt habe ich u.a.auch meine damalige Wohnung verloren u.bin derzeitig froh,das ich noch bei meinem Vater Unterkunft habe. Wer kann mir weiterhelfen?

Vielen Dank im voraus.

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Antworten (1)

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    RatgeberHelden Antwort von DerHans DerHans

    Wenn du die Grundsicherung von 364,00 € plus der Kosten der Unterkunft erhältst, kann niemand etwas pfänden. Allerdings kann die auszahlende Behörde eigene Forderungen mit 10 % der Grundsicherung als Rate verrechnen.

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