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Anhörung im Bußgeldverfahren / Rotlichtverstoß / Widerspruch... welche Möglichkeiten hab ich?

Frage von ProDas ProDas

Hallo,

folgender Fall:

Ich habe einen Bogen zur Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten, weil ich über eine wohl rote (ich hab natürlich nur gelb gesehen) Ampel gefahren bin. Der Bogen hat das Datum vom 18.04.2011. Ich war der Meinung ich müsse den nicht zurück schicken und tat daher nichts. Da es aber nun schon so lange her ist und ich noch keinen Bußgeldbescheid bekommen habe, komme ich langsam ins grübeln.

Frage 1. Hätte ich den Bogen (wenn auch "ich mache keine Angaben") zurück schicken müssen? 2. Kommt der Bußgeldbescheid dann trotzdem automatisch? 3. Kann es sein, dass ich nun nichts mehr bekomme oder sind so lange Zeiten normal? 4. Kommt es tatsächlich vor, dass die von sich aus das Verfahren nicht weiter verfolgen? 5. Könnte man das nun (wenn der Bescheid noch kommt) noch zum Anwalt geben? 6. Weiß zufällig noch jemand wie lange man den Führerschein abgeben muss und was der Spaß so kostet?

...Problem war, ich war an dem Tag zu doof... hab den Blitzer gesehen... war grün... also fahre ich... sehe es wird gelb... bremse... denke bin ich bescheuert und fahre weiter... bremse wieder, denke jetzt ist auch schon egal, weil schon über Linie und rolle langsam rüber... hatte bei mögl. 50 km/h max. 30 km/h... also dumm gelaufen. Jetzt frag ich mich ob man bei "dumm gelaufen" noch was retten kann. Bin ohnehin rechtschutzversichert, allerdings auch nicht auf den Führerschein angewiesen, nur ums Geld wärs halt schade.

Vielen Dank schonmal für eure Antworten!!

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Antworten (4)

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    RatgeberHelden Antwort von JotEs JotEs

    Zunächst einmal ein Lob für die Kommentare von Crack, deren Inhalte völlig korrekt sind.

    .

    Und nun meine Antworten:

    1) Mit der Zusendung des Anhörungsbogens erfüllt die Verfolgungsbehörde ihre gesetzliche Pflicht, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern (§ 55 OWiG). Durch die Anordnung der Anhörung wird zudem die dreimonatige Verfolgungsverjährungsfrist unterbrochen und es beginnt eine neue, wiederum dreimonatige Verfolgungsverjährungsfrist (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 OWiG).

    Eine Anhörung des Betroffenen erfolgt dann, wenn der Anzuhörende zur Überzeugung der Verfolgungsbehörde bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Täter ermittelt ist. Andernfalls erfolgt eine Zeugenbefragung.

    (Zu der äußerst fragwürdigen Praxis mancher Behörden, einen kombinierten Anhörungs-/Zeugenbefragungsbogen zuzusenden, sage ich hier jetzt mal nichts weiter.)

    Im Gegensatz zu einer Zeugenbefragung muss ein Anhörungsbogen nicht beantwortet werden. Er dient dazu, dem Betroffenen zu erklären, dass gegen ihn ein Bußgeldverfahren eröffnet wurde und bitet ihm die Gelgenheit, entlastende Umstände vorzutragen. Dem Betroffenen entstehen keinerlei Rechtsnachteile, wenn er den Anhörungsbogen nicht zurückschickt.

    2) Der Bußgeldbescheid wird kommen, sofern die Behörde es nicht verschlampt. Nur dann, wenn der Betroffene in seiner Anhörung derart entlastende Umstände vortragen kann, dass die Behörde von ihrer Überzeugung, er sei der Täter, abrücken muss, wird kein Bußgeldbescheid kommen.

    3) Mit der Anhörung des Betroffenen wurde die Verfolgungsverjährung unterbrochen und es begann eine neue Verfolgungsverjährungsfrist von drei Monaten. Innerhalb dieser Frist muss der Bußgeldbescheid erlassen werden, andernfalls ist die Sache verjährt. Wenn in deinem Fall also der Anhörungsbogen das Datum 18.04. trägt, dann muss der Bußgeldbescheid bis zum 18.07. (also übermorgen) erlassen worden sein. Wird er rechtzeitig erlassen, dann unterbricht er auch dann noch wirksam die Verjährung, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach seinem Erlass zugestellt wird, auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.

    Das bedeutet: Wenn du bis einschließlich 01.08. keinen Bußgeldbescheid erhalten hast, dann wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch keiner mehr kommen, bzw. falls doch noch einer kommt, wirst du dich auf Verjährung berufen können. Das wirst du dann aber auch tun müssen, denn sonst wird auch ein verspäteter Bußgeldbescheid rechtskräftig.

    4) Wenn du eine Anhörung erhältst, diese nicht beantwortest und dennoch kein Bußgeldbescheid kommt, dann hat die Behörde mit hoher Wahrscheinlichkeit geschlampt. Im Zeitalter der maschinellen Bearbeitung solcher Angelegenheiten sind das aber wohl nur noch sehr seltene Ausnahmefälle.

    5) Natürlich. Gegen den Bußgeldbescheid ist das Rechtsmittel des Einspruchs gegeben. Den Einspruch kann selbstverständlich auch ein Anwalt im Auftrage seines Mandanten verfassen und einlegen.

    6) Zu den möglichen Folgen der Ordnungswidrigkeit verweise ich gern auf die entsprechenden Kommentare von Crack.

    Kommentar von ProDas ProDas

    Ihr seid super!

    Crack hat mich sehr beruhigt, hätte nicht gedacht, dass unter einer Sekunde wahrscheinlich ist. Ich war übrigens tatsächlich nicht Halter des Fahrzeuges.

    Auch gut, dass man aus den Paragraphen etwas lesen kann... so weit hat mein Einfallsreichtum nicht gelangt^^. Also ich warte jetzt noch ganz beruhigt zwei Wochen ab und hoffe noch ein ganz kleines bissl auf Schlamperei!

    Vielen, vielen Dank für eure Mühe!! .... so und wer bekommt nun den Stern?? Ihr machts mir nicht leicht!!

    Kommentar von Crack CrackCrack

    Gib ihm JotEs.

    Seine Antworten auf diesem Gebiet sind immer mit Fachwissen fundiert, gut begründet und auch verständlich.

    Kommentar von JotEs JotEsJotEs

    Ich hätte jetzt empfohlen, ihn Crack zu geben, aber der hat neben seinen Kommentaren leider gar keinen eigenen Beitrag verfasst ...

    Kommentar von Mausi2548 Mausi2548Mausi2548

    Schade, daß man von Dir (Ja Crack: Du bist gemeint!) nur noch Kommentare zu lesen bekommt. Aber die Antworten von JotEs stehen dem in nichts nach! Für beide ein dickes DH!

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    RatgeberHelden Antwort von kosy3 kosy3
    1. Was du hättest machen müssen, steht im Bogen. Normalerweise - so kenne ich das - musst du den Bogen nicht zurückschicken, wenn du mit dem Bußgeld einverstanden bist. Denn normalerweise wird die Überweisungsaufforderung gleich mitgeschickt. Nur wenn du der Ansicht bist, dir wird Unrecht getan, solltest du dich dazu äußern und die Frist einhalten. Wenn der Bogen nicht zurückgeschickt, kann die Bußgeldstelle voraussetzen, dass du einverstanden bist.

    2. Wenn der Bußgeldbescheid bis jetzt noch nicht gekommen ist, wird dieser wohl noch kommen.

    3. Die lassen sich manchmal Zeit. In ganz seltenen Fällen kommt gar nichts mehr. Ist auch nur eine Behörde, in der Menschen arbeiten.

    4. Nein, höchstens, weil es einer in der Behörde verschusselt hat.

    5. Du kannst jederzeit um Anwalt gehen. Aber ob sich das lohnt? (http://www.gutefrage.net/tipp/kosy-these-nr-3-der-weg-zum-anwalt-will-gut-ueberl...)

    6. Das kommt darauf an. Normal sind 50€ und 3 Punkte, wenn das Rotlicht länger als 1 Sekunde leuchtete, dann 125€, 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

    Für's nächste Mal: Bei Regen ist mir mal was passiert. Ich bin auch über eine rote Ampel, weil ich sie zu spät gesehen habe und nicht gesehen habe, dass dort ein Blitzer steht. Ich bin anschließend sofort zur nächsten Polizeiwache und habe denen reumütig erzählt, dass ich wegen der nassen Straße und den Fahrzeugen hinter mir nicht mehr scharf bremsen wollte und außerdem sprang die Ampel gerade erst auf rot. Kurzum: Sie sagten, ich solle mir keine Sorgen machen. Ich habe nie mehr etwas davon gehört.

    Kommentar von Crack CrackCrack

    Auf einem Anhörungsbogen steht niemals schon das zu erwartende Bußgeld.

    Deine Bußgeldangaben sind nicht korrekt, das ist veraltet.

    Aktuell:

    Rotlichtverstoß bis 1Sek: 90€ + 23,50€ Gebühren, 3 Punkte

    Rotlichtverstoß über 1Sek: 200€ + 23,50€ Gebühren, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

    Ich bin anschließend sofort zur nächsten Polizeiwache...

    Die haben mit der Auswertung der Ampelblitzanlage nichts zu tun, Du hast einfach nur Glück gehabt.

  • 0
    Antwort von fs112 fs112
    1. Nein, du musst da nichts unternehmen, der Anhörbogen dient letztlich als Information für den Betroffenen, dass ein Bußgeldverfahren gegen ihn eröffnet wird, und bietet letztlich auch die Möglichkeit etwas entlastendes zum Fall mitzuteilen.

    2. Unternehmen, oder zurückschicken musst du da nichts.

    3. Gegen den Bußgeldbescheid könntest du bei Bedarf wieder ein Rechtsmittel einlegen, was aber eher wenig Sinn macht, wenn es so war, wie du beschrieben hast.

    4. Es ist alles noch im Zeitrahmen, warte einfach mal ab.

    5. Da du nichts über den Tatvorwurf schreibst, kann hier auch nicht darauf geantwortet werden, es gibt unterschiedliche Rotlichtverstöße, und nicht jeder hat einen Führerscheinentzug zur Folge...

    Kommentar von ProDas ProDas

    Ahh, vielen Dank! 1. - 2. ist schonmal sehr beruhigend... hab schon an meinem Verstand gezweifelt. Fast schade, dass es noch im Zeitrahmen ist.

    Etwas ganz genaues schreiben die hier nicht. ".... Ihnen wird vorgeworfen .... Ordnungswidrigkeit nach §24 StVG begangen zu haben: Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. § 37 Abs. 2, §49 StVO, §24 StVG, 132 BKat. Beweismittel Frontfoto etc. ....

    Ich dachte immer rot ist rot!?

    Ich hatte vor Jahren schonmal wg. Probezeit und echter Dramatik Widerspruch eingelegt und einfach ein riesen Glück gehabt weil der Richter so super nett war und sich echt auch nen minderschwerden Fall eingelassen hat. Aber das war echt reines Glück. Eigentlich wollt ich es hier nicht überstrapazieren und dacht mir es ist ausgleichende Gerechtigkeit, weil ichs nu nicht so drauf angewiesen bin. Ist halt die Frage ob man es probiert... zahlt ja alles die Versicherung... mhh...

    Kommentar von fs112 fs112fs112

    entscheident ist, ob die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot war, oder weniger als eine Sekunde.

    Kommentar von Crack CrackCrack

    Wenn die Angabe der Paragraphen stimmt dann wird Dir ein Rotlichtverstoß vorgeworfen der unter einer Sekunde liegt.


    TBNR.:137600

    Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat


    Wäre es ein Rotlichtverstoß über 1Sek dann hätten diese Paragraphen auf dem Anhörungsbogen gestanden:

    37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV


    http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/bkatv_36.php

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    Antwort von BuddyOverstreet BuddyOverstreet

    Du bist so knapp an der Grenze, ich glaube, die Frist ist drei Monate.

    Aufgrund einer solchen Frist wurde die Anschuldigung gegen mich fallengelassen.

    Du hast allerdings bei einem Rotlichtverstoß schlechte Karten, wegen Fotobeweis.

    Kommentar von fs112 fs112fs112

    Aufgrund einer solchen Frist wurde die Anschuldigung gegen mich fallengelassen.

    Verjährungsfrist - gilt nur dann, wenn Fahrer nicht gleich Fahrzeughalter.

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