Zunächst einmal ein Lob für die Kommentare von Crack, deren Inhalte völlig korrekt sind.
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Und nun meine Antworten:
1) Mit der Zusendung des Anhörungsbogens erfüllt die Verfolgungsbehörde ihre gesetzliche Pflicht, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern (§ 55 OWiG). Durch die Anordnung der Anhörung wird zudem die dreimonatige Verfolgungsverjährungsfrist unterbrochen und es beginnt eine neue, wiederum dreimonatige Verfolgungsverjährungsfrist (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 OWiG).
Eine Anhörung des Betroffenen erfolgt dann, wenn der Anzuhörende zur Überzeugung der Verfolgungsbehörde bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Täter ermittelt ist. Andernfalls erfolgt eine Zeugenbefragung.
(Zu der äußerst fragwürdigen Praxis mancher Behörden, einen kombinierten Anhörungs-/Zeugenbefragungsbogen zuzusenden, sage ich hier jetzt mal nichts weiter.)
Im Gegensatz zu einer Zeugenbefragung muss ein Anhörungsbogen nicht beantwortet werden. Er dient dazu, dem Betroffenen zu erklären, dass gegen ihn ein Bußgeldverfahren eröffnet wurde und bitet ihm die Gelgenheit, entlastende Umstände vorzutragen. Dem Betroffenen entstehen keinerlei Rechtsnachteile, wenn er den Anhörungsbogen nicht zurückschickt.
2) Der Bußgeldbescheid wird kommen, sofern die Behörde es nicht verschlampt. Nur dann, wenn der Betroffene in seiner Anhörung derart entlastende Umstände vortragen kann, dass die Behörde von ihrer Überzeugung, er sei der Täter, abrücken muss, wird kein Bußgeldbescheid kommen.
3) Mit der Anhörung des Betroffenen wurde die Verfolgungsverjährung unterbrochen und es begann eine neue Verfolgungsverjährungsfrist von drei Monaten. Innerhalb dieser Frist muss der Bußgeldbescheid erlassen werden, andernfalls ist die Sache verjährt. Wenn in deinem Fall also der Anhörungsbogen das Datum 18.04. trägt, dann muss der Bußgeldbescheid bis zum 18.07. (also übermorgen) erlassen worden sein. Wird er rechtzeitig erlassen, dann unterbricht er auch dann noch wirksam die Verjährung, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach seinem Erlass zugestellt wird, auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.
Das bedeutet: Wenn du bis einschließlich 01.08. keinen Bußgeldbescheid erhalten hast, dann wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch keiner mehr kommen, bzw. falls doch noch einer kommt, wirst du dich auf Verjährung berufen können. Das wirst du dann aber auch tun müssen, denn sonst wird auch ein verspäteter Bußgeldbescheid rechtskräftig.
4) Wenn du eine Anhörung erhältst, diese nicht beantwortest und dennoch kein Bußgeldbescheid kommt, dann hat die Behörde mit hoher Wahrscheinlichkeit geschlampt. Im Zeitalter der maschinellen Bearbeitung solcher Angelegenheiten sind das aber wohl nur noch sehr seltene Ausnahmefälle.
5) Natürlich. Gegen den Bußgeldbescheid ist das Rechtsmittel des Einspruchs gegeben. Den Einspruch kann selbstverständlich auch ein Anwalt im Auftrage seines Mandanten verfassen und einlegen.
6) Zu den möglichen Folgen der Ordnungswidrigkeit verweise ich gern auf die entsprechenden Kommentare von Crack.
Ihr seid super!
Crack hat mich sehr beruhigt, hätte nicht gedacht, dass unter einer Sekunde wahrscheinlich ist. Ich war übrigens tatsächlich nicht Halter des Fahrzeuges.
Auch gut, dass man aus den Paragraphen etwas lesen kann... so weit hat mein Einfallsreichtum nicht gelangt^^. Also ich warte jetzt noch ganz beruhigt zwei Wochen ab und hoffe noch ein ganz kleines bissl auf Schlamperei!
Vielen, vielen Dank für eure Mühe!! .... so und wer bekommt nun den Stern?? Ihr machts mir nicht leicht!!
Gib ihm JotEs.
Seine Antworten auf diesem Gebiet sind immer mit Fachwissen fundiert, gut begründet und auch verständlich.
Ich hätte jetzt empfohlen, ihn Crack zu geben, aber der hat neben seinen Kommentaren leider gar keinen eigenen Beitrag verfasst ...
Schade, daß man von Dir (Ja Crack: Du bist gemeint!) nur noch Kommentare zu lesen bekommt. Aber die Antworten von JotEs stehen dem in nichts nach! Für beide ein dickes DH!