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Angelverein (e.V.), fragen zu Jahreshaupt- Mitgliederversammlung, Verbote die ausgesprochen wurden

Frage von hoppes1981 hoppes1981

Hallo zusammen,

ich habe zwei Fragen zum Vereinsrecht. Es geht sich hier um einen Angelverein (e.V.)

Darf der Vorstand ohne Mitgliederabstimmung Verbote aussprechen die die Angelmethoden im Bezug auf den Aufbau der Rute bis hin zu den Ködern betreffen. Im konkreten Fall wurde ein Verbot des Angelns mit der Selbsthakmethode, sowie mit den Ködern Boilie und Partikel ausgesprochen, ohne das die Mitglieder eine Chance zur Meinungsäußerung oder Abstimmung hatten.

Muss jedes Vereinsmitglied über eine Jahreshauptversammlung schriftlich informiert werden? Gibt es für diese Information Fristen die eingehalten werden müssen? In diesem Fall sind mehrere (mind. 4) Personen nicht schriftlich bzw. gar nicht informiert worden, erst ein zufälliges Gespräch mit einem anderen Mitglied zeigte das die Versammlung in 3 Wochen bevor steht.

Ich wäre sehr Dankbar für aussagekräftige Antworten, vieleicht mit den Verseisen auf § und Literatur.

Mit freundlichen Grüssen

Stefan

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Antworten (3)

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    Antwort von styxjr styxjr

    Deine Fragen können nur vollständig beantwortet werden, wenn man Euere Satzung kennt. zu Punkt 1: Wo ist festgelegt, mit welchen Mitteln geangelt werden darf? Ist es in einer Vereinsordnung, dann muss in der Satzung stehen, wer sie beschließen muss. Oft reicht ein Vorstandsbeschluss. Weiter ist zu prüfen, ob es für das entsprechende Gewässer eine allgemein verbindliche Ordnung gibt, die natürliche auch für den Verein verbindlich ist. Meinungsäuserungen sind immer möglich und wenn es auf den nächsten JHV ist. zu Punkt 2: Auch hier ist die Frage, was in der Satzung steht. In vielen Satzungen ist bei der Einladung zur JHV verfügt, dass eine Veröffentlichung in einem Presseorgan, das genannt sein muss, für eine ordnungsgemäße Ladung genügt. Die schriftliche Einladung wird vor allem in größeren Vereinen nicht mehr in der Satzung stehen, da schriftlich bedeutet, dass JEDE Einladung vom zuständigen Einladenden (meist der 1. Vorsitzende) PERSÖNLICH unterschrieben sein muss, keine Kopien!!!

    Also es hift nichts, außer dem gewissenhaften Studium der Satzung. Tut mir leid, dass nicht exakter geantwortet werden kann.

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    Antwort von irdenart irdenart

    Kommt auf Eure Satzung an! Wenn da was drinsteht, dass der Vorstand Vereinsordnungen beispielsweise beschließen kann, dann sind die tatsächlich verbindlich. Die Vereinsordnung muß dann antürlich jedem Mitglied zur Kenntnis gebracht werden. Wenn bei Eurem Verein sowas per Mitgliederversammlung beschlossen werden muß, gelten solche Regelungen natürlich erst ab Beschluß der Mitgliederversammlung! Sollte das Verbot dieser speziellen Köder von außerhalb des Vereins aufgrund von Änderungen der Gesetzeslage oder z. B. Auflagen des Tier- oder Naturschutzes oder vom Eigentümer Eures Gewässers her kommen, so kann der Verein da nichts bestimmen, sondern nur seinen Mitgliedern die neue Lage bekanntgeben!

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    Antwort von lottebln67 lottebln67

    Grundsätzliches zum Vereinsrecht: Jahreshauptversammlungen müssen entsprechend der Satzung terminlich vorgegeben eingeladen werden und zwar so, wie es in der Satzung festgelegt worden ist. In der Regel muss jedes Mitglied schriftlich an die zuletzt bekannte Anschrift unter MItteilung der Tagesordnung eingeladen werden. Es gibt aber auch die Möglichkeit über eine Vereinszeitung, die muss natürlich auch jeder bekommen, einzuladen. Außerdem muss die Möglichkeit gegeben sein bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Anträge einzureichen, die dann auf der JHV behandelt werden müssen. Werden nicht alle Mitglieder eingeladen kann man sich schriftlich an das zuständige Amtsgericht wenden und dies melden. Die nicht eingeladenen Mitglieder müssen da unterschreiben. Das Amtsgericht fordert dann den Vorstand auf nachzuweisen wann und wie eingeladen worden ist. Zu der Anordnung: Ist die Anordnung aufgrund von Vorschriften der Angelbehörde getroffen, dann gibt es keinen Widerspruch. Ansonsten kann man natürlich nachfragen, denn es kann ja nicht aus Jux und Dollerei eine Anordnung getroffen werden.

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