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Angebotsfragen an Rechtsexperten

Frage von infoqueen infoqueen

Hallo,

ich sitze nun schon sehr lange verzweifelt an folgenden Fragen, könnt ihr mir weiterhelfen?:

1.) In welchen Fällen ist ein Angebot nicht verbindlich? 2.) Wie lange ist ein Großhändler an ein schriftliches Angebot über Waren gebunden, wenn es keine Fristsetzung oder Freizeichnungsklauseln gibt? 3.) Ist der Verkäufer an einen Preis gebunden, wenn die Ware einen falschen Preis enthält und es sich nicht um einen Auszeichnungsfehler handelt? 4.) Nachdem ein Angebot verschickt ist, stellt der Kaufmann fest, dass ihm bei der Ausstellung ein Fehler unterlaufen ist. Kann er das Angebot widerrufen und wie müsste dies ggf. aussehen?

Ich danke euch vielmals für eure Hilfe!

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Antworten (5)

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    Antwort von chris678 chris678

    1) In welchen Fällen ist ein Angebot nicht verbindlich? - Gem. § 145 BGB für den Fall, dass der Antragssteller die Gebundenheit ausgeschlossen hat - Wenn es von Anfang nichtig ist (z.B. Sittenwidritkeit §138 BGB, Verstoß gegen gesetzliches Verbot §134 BGB, Mangel der Ernstlichkeit §118 BGB, etc.) - Wenn es später wirksam angefochten wurde - Wenn das Angebot nicht fristgemäß angenommen oder abgelehnt wurde, § 146 BGB

    4)Widerruf des Angebots? - Bis Zugang per Widerruf (einseitige Willenserklärung) aufhebbar (§ 130 I BGB) - Nach Zugang und Annahme des ANtrags nur noch anfechtbar da Vertrag zustande gekommen durch Annahme

    2) Wie lange ist ein Großhändler an ein schriftliches Angebot gebunden... - Ich kenne jetzt keine Spezialregelung im HGB für den Fall, somit richtet sich dies nach §§ 145 ff. BGB.

    3)GEbundenheit des Verkäufers: - Versteh ich nicht, in welchen Fällen kann denn der Preis noch falsch sein, wenn nicht falsch ausgezeichnet? - Evtl. falls in Fernseh-/Prospektwerbung ein falscher Preis ausgezeichnet wurde: Hierfür haftet der Verkäufer, vgl. § 434 I 3 BGB

    4) 1) In welchen Fällen ist ein Angebot nicht verbindlich? - Gem. § 145 BGB für den Fall, dass der Antragssteller die Gebundenheit ausgeschlossen hat - Wenn es von Anfang nichtig ist (z.B. Sittenwidritkeit §138 BGB, Verstoß gegen gesetzliches Verbot §134 BGB, Mangel der Ernstlichkeit §118 BGB, etc.) - Wenn es später wirksam angefochten wurde - Wenn das Angebot nicht fristgemäß angenommen oder abgelehnt wurde, § 146 BGB

    4)Widerruf des Angebots? - Bis Zugang per Widerruf (einseitige Willenserklärung) aufhebbar (§ 130 I BGB) - Nach Zugang und Annahme des ANtrags nur noch anfechtbar da Vertrag zustande gekommen durch Annahme

    2) Wie lange ist ein Großhändler an ein schriftliches Angebot gebunden... - Ich kenne jetzt keine Spezialregelung im HGB für den Fall, somit richtet sich dies nach §§ 145 ff. BGB.

    3)GEbundenheit des Verkäufers: - Versteh ich nicht, in welchen Fällen kann denn der Preis noch falsch sein, wenn nicht falsch ausgezeichnet? - Evtl. falls in Fernseh-/Prospektwerbung ein falscher Preis ausgezeichnet wurde: Hierfür haftet der Verkäufer, vgl. § 434 I 3 BGB

    4) Widerruf des Antrags? - Bis Zugang widerrufbar gem. § 130 I BGB - Nach Zugang und ANnahme nur noch anfechtbar, da Vertrag mit ANnahme zustande gekommen

    Kommentar von chris678 chris678chris678

    Da ging bei Senden wohl was schief...

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    Antwort von TillWollheim TillWollheim

    Hallo, entscheident ist doch, ob es sich überhaupt um ein Angebot handelte!! Ein Werbeprospekt oder eine Preisauszeichnung ist kein Angebot!! Es handelt sich viel mehr um eine Invitatio ad offerendum!

    tschüß Till

    PS: Wiki: Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (lat.: Invitatio ad offerendum) ist ein Begriff des deutschen Zivilrechts und bezeichnet eine besondere Form, zum Abschluss eines Vertrages zu kommen. Im nichtjuristischen Bereich wird oft das Synonym Anpreisung benutzt. Im Gegensatz zum normalen Kaufvertrag, bei dem eine Partei initiativ ein Angebot abgibt, welches für sie bindend ist und vom anderen Teil nur noch angenommen zu werden braucht, lädt hier der Auffordernde nur zur Abgabe eines Angebots ein (Einladung zur Abgabe eines Angebots = invitatio ad offerendum). Aufgrund dieser Einladung gibt dann der Kaufinteressent seinerseits ein (für ihn bindendes) Angebot ab, welches durch den Auffordernden angenommen (dann ist der Vertrag geschlossen) oder abgelehnt werden kann

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    Antwort von paula211 paula211

    Normalerweise steht bei Angeboten immer irgendwo im Kleingedruckten: Angebot nur so lange der Vorrat reicht, Angebot freibleibend, für Druckfehler keine Haftung, keine Mitnahmegarantie, usw., usw...

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    Antwort von wolfgang1956 wolfgang1956

    a) Wenn es sittenwidrig ist

    b) Wenn der angebotene Vorrat verkauft ist?

    c) Nein, Fehler können immer bei der Auszeichnung von Waren passieren. Er darf den „handelsüblichen“ Preis verlangen.

    d) Wenn der Angebotsempfänger sich darauf einläßt, darf der Kaufmann korrigieren.

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    Antwort von bitmap bitmap

    -> http://www.juraforum.de/forum/

    ''Ich danke euch vielmals für eure Hilfe!''

    Gern geschehen. :-)

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