Ich bin mir unsicher. Es galt mal die Aussage, daß ein Produkt, welches durch ein Prospekt eines Supermarktes geworben wird, mindestens für den Zeitraum von 3 Tagen vorrätig zu sein hat. Ich wollte heute eine Anschaffung aus einem Non-Food-Bereich tätigen, welches ab heute erst im Angebot war. Leider erklärte man mir auch in der 2. Filliale, daß es bereits ausverkauft sei. Zurück daheim riskierte ich einen Blick auf das Prospekt. GAnz klein gedruckt steht dort: alle Angaben ohne Gewähr, was dann wohl soviel heißt, wenn nix da ist, Pech gehabt??? Ich bin sauer.
Antworten (6)
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5Antwort von
pookypooky
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat vor zwei Jahren in einem Urteil (Az. OLG Stuttgart 2 U 7/05) klar gestellt, dass der Vorrat von Schnäppchenangeboten für mindestens zwei Tage reichen muss. In dem konkreten Fall ging es um Angebot von Lidl für einen Computerbildschirm beziehungsweise eine Funk-Tastatur. Die Richter erklärten es für unzulässig für diese Produkte in hervorgehobener Weise zu werben, sofern sie tatsächlich nicht in ausreichender Menge vorhanden sind. Lidl hatte in einer regionalen Tageszeitung ganzseitig die Produkte als Aktionsware beworben. Allerdings waren diese am Tage des Erscheinens bereits um neun Uhr vergriffen. Das Gericht verwies auf das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), wonach in der Regel ein Vorrat für zwei Tage angemessen sei. Dies gelte für Waren des täglichen Bedarfs, wozu auch das Angebot von Computern in Discountläden zähle.
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4Antwort von
dock69dock69
Ja, das ist blöd und mir auch schon passiert. Es gibt Gerichtsurteile, die besagen, dass die Ware 2-3 Tage vorrätig sein muss. Das ist sonst ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ("Lockvogelwerbung"). Als Endverbraucher kann man da nicht so viel machen. Abmahnen oder klagen kann wohl nur die Konkurrenz.
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4Antwort von
MikattoMikatto
deine Erfahrung hab ich auch gemacht. Teilweise waren angepriesene Produkte schon ein bis zwei Stunden nach Ladenöffnung aus.....
Dann heißt es eigentlich immer "solange Vorrat reicht"..... -
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3Antwort von
9welten Hallo, also UWG § 5 Irreführende Werbung
(5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung.
Kurzum als Kunde hat man kaum Ansprüche die man durchsetzen kann, als Mitbewerber (Konkurrent) da eher schon. Aber wann hackt die eine Krähe der anderen ein Auge aus :)
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2Antwort von
kruckerkrucker
Als am ersten Tag eines Sonderangebots bereits nach zwei Stunden die Molkereiware ausverkauft war, habe ich beim Empfangstresen darum gebeten, dieselben (teureren) Produkte der Konkurrenz zum Angebotspreis zu bekommen und nach Rücksprache mit dem Abteilungsleiter auch erhalten und vier Euro gespart.
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2Antwort von
MMCKuekenMMCKueken
Hilft dir jetzt nicht wirklich weiter, aber manche Märkte sichern sich auch schon durch den Satz ab: "Sollten bestimmte Produkte, trotz unserer sorgfältigen Planung, aufgrund unerwartet hoher Nachfrage unter Umständen schon am ersten Aktionstag ausverkauft sein, bitten wir um ihr Verständnis." So wörtlich gelesen bei aldi. Als ehemalige Verkäuferin bei Lidl weiß ich aber, dass die Angebotsware oft nicht individuell bestellt sondern nach Größe bzw. Umsatz des Marktes zugeteilt wird. Von daher ein Tipp: wenn du ein bestimmtes Stück gerne unbedingt haben möchtest, sprich doch die Mitarbeiter des Marktes einen Tag vorher an (am besten kurz vor Ladenschluß an diesem Tag) und frage, ob man dir nicht etwas zurücklegen könnte. Dürfen sie offiziell nicht, wird aber oft gemacht. Genauso wie die Praktik, die Sachen die montags ins Angebot kommen, schon Samstag mittag in den Verkaufsraum zu stellen. Aber einfach mal dumm stellen und nachfragen kostet ja nichts... :-)
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