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Angabe vom behinderungsgrad

Frage von bunnym13 bunnym13

bin seit 21 Jahren in einer Firma tätig,habe seit einem halben Jahr 30% Behinderungsgrad.Bin ich verpflichtet meinem Arbeitgeber es mitzuteilen?Danke im Voraus für eure Antwort

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Antworten (10)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von pierrot pierrot

    Bei mir wurde ein Behinderungsgrad von 50% festgestellt und ich habe es meinem Chef sofort gesagt, weil sich arbeitsrechtlich einiges ändert. Du solltest das auch machen, da du dann gewisse Vorteile hast(mehr Urlaubstage, schwerere Kündbarkeit seitens des Betriebes). Der Chef muß dir dann eine Arbeit zuteilen, die sich mit deiner Behinderung nicht schneidet.Er muß dir was geben, was du dennoch gut mit deiner Behinderung ausführen kannst. Alles Gute und viel Glück!

    Kommentar von Drachentoeter DrachentoeterDrachentoeter

    Leider hat man bei einem GdB von 30 weder eine verbesserten Kündigungsschut noch mehr Urlaub, auch für die Schwerbehindertenquote des Betriebs bringt das nichts.

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    Antwort von Klosterfritze Klosterfritze

    Meines Wissens nach ja, denn der GdB wirkt sich auf den Kündigungsschutz aus.

    Kommentar von Pauli1965 Pauli1965Pauli1965

    bei 30 % wirkt sich da noch garnichts aus. Frühestens ab 50 %.

    Kommentar von Drachentoeter DrachentoeterDrachentoeter

    DH!

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    Antwort von Trilobit Trilobit

    Dein Arbeitgeber könnte davon sogar profitieren, indem er dadurch irgendwelche Behindertenquoten erfüllt und weniger Strafzahlungen zu leisten hat - was wiederum deinen Job sichert.

    Kommentar von Drachentoeter DrachentoeterDrachentoeter

    nein das gilt erst ab eine GdB von 50 bei 30 gilt man streng genommen noch nicht als Schwerbehinderter.

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    Antwort von pilot350 pilot350

    ja das musst du tun. schon aus dem grund heraus, dass arbeitgeber verpflichtet sind einen prozentualen anteil an behinderten personen einzustellen. Außerdem ist die Einstellung einer behinderten Person Förderungsfähig.

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    Antwort von mwdit mwdit

    Ich denke schon, rein aus versicherungstechnischen Gründen

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    Antwort von joke0163 joke0163

    §§85-92SGB 1X Die ordentliche (fristgerechte)Kündigung eines Schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des LVR-Integrationsamtes.Von dieser Regelung ausgenommen sind unter anderem die Fälle ,in denen das Arbeitsverhältnis: zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate lang ununterbrochen bestanden hat, vom Arbeitnehmer beendet wird, durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beendet wird, durch Zeitablauf oder eintretende Bedingung endet(Zeitvertrag) oder zwar wegen schlechte Witterung beendet wird aber mit der Kündigung direkt eine Wiedereinstellungszusage gegeben wird. Personen mit einem Grad von 30 bis 50 können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden,wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geiegneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.Mit einer gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen "status" wie schwerbehinderte Menschen das heisst : Arbeitgeber können finanzielle Leistungen zur Einstellung und Beschäftigung erhalten, gleichgestellte Menschen werden bei der Ermittlung der Ausgleichsabgabe auf ein Pflichtarbeitsplatz angerechnet, es können Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung in Anspruch genommen werden , der Technische Beratungsdienst und der Intergrationsfachdienst stehen zur Beratung beziehungsweise zur Betreuung zu Verfügung, es gilt der besondere Kündigungsschutz nach den SGB1X, gleichgestellte behinderte Menschen haben bei den Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung ein passives und aktives Wahlrecht. Gleichgestellte Menschen können die folgende Nachteilausgleiche nicht in Anspruch nehmen :Zusatzurlaub,unentgeltige Beförderung,vorgezogene Altersrente Wo stehts in §2 Absatz3 in Vernindung mit §68 Absätze 2 und 3 SGB1X

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    Antwort von joke0163 joke0163

    Verpflichtet bist du es nicht anzugeben .Wenn du es nicht angibst kannst du dich später nicht drauf berufen wenn was passiert,einfach eine kopie des schreiben abgeben.§0% kann man unterumständen gleichstellen lassen als hätte man 50% das heist der Arbeitgeber bekommt wenn sie das machen eine steuervergünstigung und er kann ihnen unter umständen ein angepasste Arbeitsplatz für sie einrichten der er wiederum zum Teil von der LVR erstattet bekommen kann. Behinderten kann man nicht so schnell entlassen da müssen schon schwere vergehen vorliegen aber nur wenn der Arbeitgeber das weis.Es gibt von der LVR ein Heft wo man viel drin lesen kann über dieses.schauen sie mal auf WWW.soziales.LVR.de

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    Antwort von Drachentoeter Drachentoeter

    Nein das bist du nicht, du bekommst weder mehr Urlaub noch wirst du auf die Schwerbehindertenquote des Betriebs bei einem GdB von 30 angerechnet. Die Firma hat also keine Nachteil wenn du es nicht an gibst. Solange deine Behinderung keinen Einfluss auf deine Arbeitsleistung hat besteht nicht die Notwendigkeit die Behinderung an zu geben.

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    Antwort von Hexenkueche Hexenkueche

    Erst ab 50 % interessiert es den Arbeitgeber .Z.B. bei einem Gleichstellungsantrag beim Arbeitsamt ( Antrag auf Erhöhung der Behinderungsgrade auf 50 % ) , wird der Arbeitgeber mit einbezogen . Dieser Antrag kann mit einem Behinderungsgrad von 30 % gestellt werden , und dient mitunter dem Schutz der Arbeitsstelle . Bei 30 % hast Du keine besonderen Vorzüge z.B. Urlaubstage , oder besonderen Kündigungsschutz .

    Kommentar von Drachentoeter DrachentoeterDrachentoeter

    Kleiner Hinweis bei eine Gleichstellungsantrag wird der GdB nicht erhöht, der Arbeitnehmer wird dann nur was den Kündigungsschutz betrifft mit einem Arbeitnehmer der eine GdB von 50 hat gleichgestellt.

    Kommentar von Hexenkueche HexenkuecheHexenkueche

    Ausserdem kann er bei Schwierigkeiten auf der Arbeit sich dann an das Integrationsamt wenden .

    Kommentar von Drachentoeter DrachentoeterDrachentoeter

    Das Stimmt, aber man sollte wenn es hart auf hart kommt nicht zu viel Unterstützung erwarten. Die müssen nach dem Gesetz jeder Kündigung zustimmen die nicht aufgrund der Behinderung erfolgt, insbesondere Betriebsbedingten Kündigungen können die nichts entgegen setzen. Ich habe das Spielchen bereits einmal hinter mir und kann sagen Hilfreich waren die da nicht. Wo die wirklich helfen könne ist wenn ein Arbeitsplatz behindertengerecht ausgerüstet werden muss.

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    Antwort von katti1980 katti1980

    es bringt dir vorteile es ihm mit zu teilen. du hast einen besonderen kündigungsschutz und mehr urlaubstage. dein chef kann sogar fördergelder für dich bekommen. es ist also zu deinem vorteil und auch zum vorteil deines chefs bzw der firma. teile es ihm ruhig mit. auf jeden fall kann er dich aufgrund dessen nicht kündigen.

    Kommentar von Drachentoeter DrachentoeterDrachentoeter

    Nein bei eine GdB von 30 bringt das keinen dieser Vorteile, erst ab einem Gdb von 50 bzw. wenn der Gleichstellungsantrag durch ist, aber auch dann gibt es nur einen verbesserten Kündigungsschutz.

    Kommentar von katti1980 katti1980katti1980

    finde ch persöhnlich ungerecht. aber wenn das so ist.....

    Kommentar von katti1980 katti1980katti1980

    aber danke dir für die info;) gut zu wissen.

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