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Anfechtung der Willenserklärung zum Kauf wegen Preisirrtum

Frage von CidHighwind CidHighwind

Hallo,

wenn Person A sich in einem Geschäft über den Preis einer Ware irrt, weil sie der Ware das Preisschild eines sehr ähnlichen anderen Produktes zuordnet, kann A dann nach der Bezahlung an der Kasse den Kauf anfechten? Und wenn Ja, wegen welcher Art von Irrtum? Hat einer eine Quelle?

Cid

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Antworten (2)

  • 0
    Antwort von micash micash

    Was willst du anfechten, wenn noch gar kein Geschäft geschlossen wurde? Sollte man nicht genügend Geld dabei haben, kann man dem Kauf nicht einwilligen - es kommt gar kein Geschäftsfall zu stande. Erst, wenn du die Ware bezahlst, hast du das Geschäft abgeschlossen. Davor noch nicht.

    Kommentar von CidHighwind CidHighwindCidHighwind

    Es geht um eine Anfechtung nach dem Bezahlen und zwar, wenn man auf dem Kassenbon den "zu hohen" Preis gesehen hat.

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    Antwort von Sushi84 Sushi84

    was spricht gegen: den betreffenden gegenstand zurückbringen/umtauschen.

    aber wenn mans nichtmal beim bezahlen checkt isses irgendwie ein fall von selbst schuld

    Kommentar von Sushi84 Sushi84Sushi84

    , wegen quelle: §119 BGB "anfechtbarkeit wegen irrtums"

    Kommentar von CidHighwind CidHighwindCidHighwind

    Also, man beobachtet ja an der Kasse nicht unbedingt jeden Preis, der gerade gescannt wird. Das Zurückgeben wurde in meinem skizzierten Fall vom Laden verweigert. Ein Umtausch wurde nur gegen Gutschein angeboten. Geld zurück wurde in dem skizzierten Fall verweigert, obwohl der Kassenbetrag 10 Minuten vorher auch bar bezahlt wurde. Und ich frage mich, was an §119 greift, wenn es greift. Was für eine Art Irrtum ist das? Und hast Du ein Beispiel, wo ein entsprechender Fall einem solchen Irrtum zugeordnet wird? Danke!

    Kommentar von Sushi84 Sushi84Sushi84

    "wenn anzunehmen ist, dass er bei kenntnis der sachlage (sinngemäß) die willenserklärung (in dem fall: ware aufs band legen) nicht abgegeben hätte.

    du hättest es also garnicht kaufen wollen unter den dir damals noch nicht bekannten umständen. das der laden dir nur nen wertgutschein und nicht das geld geben will ist sache des ladens.

    Kommentar von CidHighwind CidHighwindCidHighwind

    Also wenn die Willenserklärung anfechtbar ist und ich denke auch, dass sie das aus den von Dir genannten Gründen ist, dann auch gegen Geld zurück. Schließlich hat A ja auch Geld bezahlt und nicht etwa einen Gutschein eingelöst. Könnte ja sonstwer herkommen und immer nur Gutscheine ausgeben. Bei einer freiwilligen Rücknahme meinetwegen, aber doch nicht bei ner Anfechtung. Auch bei nem Widerruf nach Fernabnahme muss man ja Geld zurückgeben, wenn vorher Geld bezahlt wurde.

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