Kann man ein bereits nichtiges Rechtsgeschäft noch einmal anfechten? Ein BGH Urteil wäre praktisch, bzw ein Meinungsstreit in einem Kommentar. Bitte keine Antworten im Bezug auf den Sinn dieser Frage, der existiert nämlich zweifelsohne.
Antworten (5)
-
2Antwort von
LondonerNebelLondonerNebel
Höchstrichterliche Urteiel dazu habe ich leider nicht gefunden. Aber vielleicht hilft Dir dieser Link ein Stück weiter: http://www.kleingewerbe.info/vertragsrecht/nichtige-und-anfechtbare-vertraege.ht...
Kommentar von
Zerwas91Zerwas91 hab ich leider schon durchgeschaut ;)
-
1Antwort von
hancohanco
Wieso willst Du ein Rechtsgeschäft anfechten, das eh schon nichtig ist? Das Rechtsgeschäft ist nichtig und somit nicht existent. Du kannst allerhöchstens die Nichtigkeit anfechten.
Kommentar von
Zerwas91Zerwas91 ich habe doch schon in der frage geschrieben,dass ich solche antworten nicht gebrauchen kann. es geht um den gutgläubigen erwerb. und solange der vertrag nicht angefochten wird ist es gutgläubiger erwerb, da der erwerber nicht von der nichtigkeit wusste. erst in dem moment in dem er noch zusätzlich angefochten wird handelt es sich um "bösgläubigen erwerb"
Kommentar von
hancohanco Und du solltest daran sehen, dass es unmöglich ist, eine vernünftige Auskunft zu geben, wenn die Fakten nicht bekannt sind.
Kommentar von
Zerwas91Zerwas91 andere menschen haben es ja schließlich auch geschafft. und wenn ich in meiner frage schon schreibe, dass der sinn in der frage auf jeden fall existiert komme ich mir doch blöd vor wenn sowas zurückkommt
Kommentar von
hancohanco Nein. Sie konnten auch nur ganz allgemeine Informationen raussuchen. Denn so, wie Du die Frage geschrieben hast, ergibt sie nunmal keinen Sinn.
-
-
0Antwort von
Zerwas91Zerwas91
habe jetzt eine lösung selber gefunden. laut soergel 13. auflage § 142 Rn 7 kann ein nichtiges Rechtsgeschäft angefochten werden. Danke für eure Hilfe.
-
0Antwort von
papageientulpenpapageientulpen
Nein, natürlich nicht. Nichtig ist nichtig. Welches Gericht sollte sich denn lächerlich machen und anders entscheiden?
Kommentar von
Zerwas91Zerwas91 es geht um den gutgläubigen erwerb. und solange der vertrag nicht angefochten wird ist es gutgläubiger erwerb, da der erwerber nicht von der nichtigkeit wusste. erst in dem moment in dem er noch zusätzlich angefochten wird handelt es sich um "bösgläubigen erwerb"
Dieser Satz ergibt meiner Meinung nach keinen Sinn^^ dabei war das eigentlich der interessanteste Teil:" Je nachdem, welcher Ansicht man folgt, ist die Anfechtbarkeit entweder als rechtsvernichtende Einwendung nach dem Zustandekommen des Vertrags zu prüfen" da fehlt mir das oder... naja hilfreich auf jeden fall einmal. ich habe allerdings gehört, dass es zu diesem thema ein bgh urteil geben soll.
Danke :-)))
Vielleicht findest Du hier etwas
http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Home/home_node.html
Gratuliere zum Sternchen!!! DH!!