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Anerkennung...Steuer?

Frage von Tessa13 Tessa13

Ich hatte zur Abschreibung einen Laptop(Arbeitsmaterial bei Softwareentwicklung) angegeben,desweiteren einen Fremdsprachenkurs.Beides wurde nicht steuerlich absetzbar anerkannt,möchte Widerspruch einlegen,habe ich Recht???Oderdas Finanzamt.Danke.

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Antworten (8)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von tergenna tergenna

    Versuchen kannst du es immer. Ob deine Einspruch (so heißt es richtig) dann angenommen oder abgelehnt wird, kann ich dir auch nicht sagen. Evtl. lohnt sich ja der Gang zum Steuerberater (kommt auf den Wert der Sachen an...). Aber mehr als ablehnen kann das Finanzamt deinen Einspruch nicht.

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    Antwort von Drachentoeter Drachentoeter

    Was machst du den Beruflich? Davon hängt nämlich ab was anerkannt wird und was nicht. Im Widerspruch solltest du begtünden warum die genannten Dinge für dein Arbeitsleben notwendig sind oder zumindest hilfreich. Grade beim Laptop solltest du schon angeben was das Teil dir berufliche bringt. Ich bin Softwareentwickler, da gibt es keine Disqusion was Computer angeht, aber ein Sprachkurs wäre für mich auch nicht so ohne weiteres Absetzbar

    Kommentar von Tessa13 Tessa13Tessa13

    ich hatte es erwähnt,SOFTWAREENTWICKLER;ALERDINGS GEHT ES UM MEINEN mANN;ISTaber letztlich egal.

    Kommentar von Drachentoeter DrachentoeterDrachentoeter

    Da habe ich mal wieder etwas überlesen. :-) Kann es sein das du eine relativ teuren Computer auf einmal ansetzen wolltest? Wenn das so ist dann musst du ihn über 3 Jahre abschreiben, vieleicht war das das Problem. Bei einem Sprachkurs kann es hilfreich sein sich vorher zu informieren ob er auch vom Finanzamt anerkannt wird, das hängt nämlich auch ein bisschen von der Schule und der Art des Kurses ab.

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    Antwort von relaxer relaxer

    Tipp: Mit dem Chef sprechen, dass er Dir eine Bescheinigung gibt (geht formlos als Brief an Dich), dass Du auch von zu Hause aus arbeitest. (Laptop vom Arbeitgeber ggfls. nicht erwähnen). Das gleiche für den Sprachkurs, dass er für Dich hilfreich ist. Das FA kann nicht prüfen, ob das wirklich so ist und schenkt dem Arbeitgeber Glauben. Dann wird es auch anerkannt. Habe ich so mit meinem PC vor Jahren auch gemacht.

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    Antwort von firstguardian firstguardian

    Als unselbständige mit zwei Halbtagsstellen kann das FA diese Aufwendungen nicht anerkennen. Die Abzugsfähigkeit stünde allenfalls Ihren beiden Arbeitgebern zu!

    "Wie manage ich zwei Halbe Stellen??? gefragt von Tessa13 am 05.09.2009 um 19:16 Uhr Ich habe die Möglichkeit an zwei verschiedenen Orten jeweils eine Halbe Stelle-1Woche um die andere arbeiten-anzunehmen.Wie bewerkstellige ich dass???Nach meien Berechnungen,verdiene ich viel ... "

    Kommentar von Tessa13 Tessa13Tessa13

    wenn sie die frage nicht verstanden haben,wieder mal nicht,so antworten sie doch einfach nicht,ist doch blos lächerlich und nervt.Was haben denn frühere Fragen mit Frage oben zu tun???Man!

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    Antwort von user175 user175

    die frage ist doch ob die o.g. Sachen notwendig für deine Einkommenserwerb sind! Stellt dein Arbeitgeber soetwas, wird dir sehr wahrscheinlich nichts anerkannt, das gleiche gilt für "unbegründete" Fortbildungen privater Natur!!

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    Antwort von laleluleila laleluleila

    Ich kann mir das echt nicht vorstellen. Bist du angestellt oder selbständig? Ich würde widersprechen. Gegebenenfalls lass dir von deinem Arbeitgeber bestätigen, dass du ohne Laptop nicht sinnvoll arbeiten kannst. Auch bei der Fremdsprache mußt du vermutlich nechweisen, dass es eine unerläßliche Fortbildungsmaßnahme ist, für die du privat aufkommen musst. Kämpf - und schenk dem Staat nix.

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    Antwort von Susi2424 Susi2424

    privat oder gewerblich ?

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    Antwort von Epiic Epiic

    Zuerst solltet Ihr den Einkommensteuerbescheid prüfen, vorallem mal auf die vorletzte Seite gucken unter Erläuterungen. Normalerweise schreibt der Finanzbeamte dort hinein warum er Ausgaben gestrichen hat. Steht nichts drin, dann besteht auch die Möglichkeit das die Ausgaben versehentlich nicht anerkannt worden sind. Hier hilft dann oft schon ein kleiner Anruf beim Finanzamt. Wurde die berufliche Veranlassung nicht ausreichend genug dargelegt, kann gegen den Bescheid Einspruch eingelegt werden (siehe Rechtsbehelfshinweise auf der letzten Seite des Bescheides). Der Nachweis der beruflichen Nutzung muss dann nachträglich erbracht werden. Werden die Kosten dann immer noch nicht anerkannt, könnte sich die Inanspruchnahme eines Steuerberaters lohnen. LG

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