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An wen kann man sich wenden, wenn Gerichtsbeschluß ohne Einspruchsmöglichkeit besteht

gefragt von Rollop am 27.08.2007 um 15:22 Uhr

Habe einen Fall, wo Beklagte trotz Betruges zu seinem Gunsten entschieden wurde. Wegen Geringfügigkeit des Betrages keine Berufung eingelegt werden kann !


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demosthenes
beantwortet von demosthenes am 27. August 2007 15:36
7x
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Schlimmstenfalls musst Du eine "Nichtzulassungsbeschwerde" einlegen, aber ob sich das bei einem vergleichsweise geringen Betrag lohnt?

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 27. August 2007 15:44

meine Rede!


andreas48
beantwortet von andreas48 am 27. August 2007 15:23
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Wenn gegen das Urteil keine Berufung eingelgt werden kann, dann ist es so und daran ist auch nichts mehr zu ändern..

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 27. August 2007 15:42

Das stmmt so nicht. man kann eine Beschwerde gegen diese Entscheidung einreichen!


jheart
beantwortet von jheart am 27. August 2007 15:37
4x
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Anwalt ist gut.

Man kann nämlich den Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung bei der höheren Instanz anfechten.

Aber wenn wegen Geringfügigkeit keine Berufung zugelassen wird hat man da auch keine Chance. Die nächsthöhere Instanz wird das Berufungsverbot bestätigen.


Katzentatze
beantwortet von Katzentatze am 27. August 2007 15:26
3x
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An einen anwalt. Der wird schon wissen was da machbar ist. Wenn er sagt, das ist eben so, muss man wohl damit leben. Rechtsprechung heißt nicht immer auch Recht bekommen. Leider...


anonym
beantwortet von thomas2007 am 27. August 2007 15:38
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Ich denke das ich mal unterrichtet wurde das eine Beschwerde immer möglich ist und dann noch aussichtsreich wird wenn sie kompetent begründet wurde. Ich würde mic han die vorgesetzte Stelle bzw Dienstaufsicht wenden, schriftlich. Alternativ Landtagsabgeordnete(r) Deines Wahlbezirkes, direkt im Landtag anfragen, Petitionsauaschuss.





Indy72
beantwortet von Indy72 am 27. August 2007 16:21
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Das Gericht sieht die Sache zweierlei Art:

  1. Besteht an der Verfolgung ein öffentliches Interesse? - Wenn nein, danncwird das Verfahren ob mit oder ohne Auflagen eingestellt. weil dann die Kosten und Aufwand nicht für zu rechtfertigen eingestuft würden.

  2. Unabhängig von der Strafsache ist die Zivilsache. Den angerichteten Schaden müßte man auf alle Fälle ersätzt bekommen. Das ist bei Zivilprozessen so üblich. Problematisch ist in solchenfällen vielmehr die Bemessung des Schadens. Bei Zivilprozessen trägt jedoch der Kläger ein hohes kostenrisiko, weil falls der verurteilte Beklagte nicht zahlen kann, dann bleibt alles beim Kläger!

  3. Eine Genugtuung muss der geschädigte vor deutschen Gericht nicht kriegen! Aber er kann seine Beschwerde an höhere Instanzen wenden.




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