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An wen kann man sich wenden, wenn Gerichtsbeschluß ohne Einspruchsmöglichkeit besteht

Frage von Rollop Rollop

Habe einen Fall, wo Beklagte trotz Betruges zu seinem Gunsten entschieden wurde. Wegen Geringfügigkeit des Betrages keine Berufung eingelegt werden kann !

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Antworten (6)

  • 7
    Antwort von demosthenes demosthenes

    Schlimmstenfalls musst Du eine "Nichtzulassungsbeschwerde" einlegen, aber ob sich das bei einem vergleichsweise geringen Betrag lohnt?

    Kommentar von Indy72 Indy72Indy72

    meine Rede!

  • 4
    Antwort von jheart jheart

    Anwalt ist gut.

    Man kann nämlich den Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung bei der höheren Instanz anfechten.

    Aber wenn wegen Geringfügigkeit keine Berufung zugelassen wird hat man da auch keine Chance. Die nächsthöhere Instanz wird das Berufungsverbot bestätigen.

  • 4
    Antwort von andreas48 andreas48

    Wenn gegen das Urteil keine Berufung eingelgt werden kann, dann ist es so und daran ist auch nichts mehr zu ändern..

    Kommentar von Indy72 Indy72Indy72

    Das stmmt so nicht. man kann eine Beschwerde gegen diese Entscheidung einreichen!

  • 3
    Antwort von thomas2007 thomas2007

    Ich denke das ich mal unterrichtet wurde das eine Beschwerde immer möglich ist und dann noch aussichtsreich wird wenn sie kompetent begründet wurde. Ich würde mic han die vorgesetzte Stelle bzw Dienstaufsicht wenden, schriftlich. Alternativ Landtagsabgeordnete(r) Deines Wahlbezirkes, direkt im Landtag anfragen, Petitionsauaschuss.

  • 3
    Antwort von Katzentatze Katzentatze

    An einen anwalt. Der wird schon wissen was da machbar ist. Wenn er sagt, das ist eben so, muss man wohl damit leben. Rechtsprechung heißt nicht immer auch Recht bekommen. Leider...

  • 2
    Antwort von Indy72 Indy72

    Das Gericht sieht die Sache zweierlei Art:

    1. Besteht an der Verfolgung ein öffentliches Interesse? - Wenn nein, danncwird das Verfahren ob mit oder ohne Auflagen eingestellt. weil dann die Kosten und Aufwand nicht für zu rechtfertigen eingestuft würden.

    2. Unabhängig von der Strafsache ist die Zivilsache. Den angerichteten Schaden müßte man auf alle Fälle ersätzt bekommen. Das ist bei Zivilprozessen so üblich. Problematisch ist in solchenfällen vielmehr die Bemessung des Schadens. Bei Zivilprozessen trägt jedoch der Kläger ein hohes kostenrisiko, weil falls der verurteilte Beklagte nicht zahlen kann, dann bleibt alles beim Kläger!

    3. Eine Genugtuung muss der geschädigte vor deutschen Gericht nicht kriegen! Aber er kann seine Beschwerde an höhere Instanzen wenden.

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