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An die Rechtsexperten (Arbeitsrecht)

Frage von nanine123 nanine123

hallo ihr lieben,

folgendes:

haben einer mitarbeiterin während der probezeit fristlos gekündigt, sie war 3,5 monate bei uns und die pz dauert 6 monate. im vertrag steht fristlose kündigung innerhalb 2 tage. haben neben der fristlosen kündigung gleichzeitig die fristgerechte ausgesprochen, sofern die frsitlose wider erwarten ungültig ist!

nun hat sie einen anwalt beauftragt, dieser hat geschrieben, dass die kündigung unwirksam ist, da diese mit der unterschrift a. müller unterzeichnet ist, die arbeitnehmerin bzw deren anwalt beruft sich darauf, dass ihr diese person unbekannt ist und somit sei die kündigung unwirksam. allerdings hat die arbeitnehmein den befristeten arbeitsvertrag auch mit der a.müller abgeschlossen, (die arbbeitnehmerin, weiß genau wer das ist, dass ist nämlich die chefin, und den vertrag hat sie mit ihr persönlich geschlossen!!!) die genauso unterschrieben hat. können wir uns nicht nun auch auf diser aussage ausruhen und sagen, somit ist der arbeitsvertrag unwirksam? bzw. wurde nie geschlossen?

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Antworten (10)

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    RatgeberHelden Antwort von Kleinsorge Kleinsorge

    Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag wirksam geschlossen werden, deswegen versagt Ihre Argumentation.

    Eine Kündigung unterliegt formalen Kriterien, so muss die Kündigung durch eine Person ausgesprochen werden, die berechtigt ist zu kündigen.

    Zum anderen gilt gemäß §622 Absatz 3 BGB:

    Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Einzelvertraglich kann die Kündigungsfrist nicht weiter verkürzt werden, so dass die vereinbarte Kündigungsfrist von 2 Tagen, für die Dauer der Probezeit zumindest problematisch ist.

    Eine fristlose Kündigung, gemäß §626 BGB, ist auch innerhalb der Probezeit nur möglich wenn ausreichende Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen. Auch in der Probezeit müssen sich beide Seiten an die Kündigungsfristen halten.

    Ohne entsprechende Kündigungsgründe ist die fristlose Kündigung nicht rechtmäßig, die fristgerechte Kündigung ist wegen der zu kurzen Kündigungsfristen zumindest problematisch.

    Wenn ich Arbeitgeber wäre, würde ich eine Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen aussprechen. Zudem würde ich mich, als der betroffene Arbeitgeber, durch einen Fachanwalt für Arbetsrecht beraten lassen.

    Peter Kleinsorge

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    Antwort von ErsterSchnee ErsterSchnee

    Ein Arbeitsvertrag muß nicht schriftlich sein. In dem Moment, wo jemand am Arbeitsplatz erscheint und das Arbeiten anfängt, ohne daran gehindert zu werden, wird automatisch ein Arbeitsvertrag laut den gesetzlichen Vorgaben geschlossen.

    So gesehen könnt Ihr Euch natürlich nicht einfach zurücklehnen und abwarten. Allerdings wundere ich mich, warum Euer Anwalt das nicht weiß.

    Kommentar von nanine123 nanine123nanine123

    der brief kam heute erst und unser anwalt hat schon feierabend, mntag geht das direkt zu ihm hin, wollte mich nur mal vorab schlau machen

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    Antwort von erweh erweh

    In einer Großfirma kennt man in der Regel auch nicht den Personalchef, also ist die Argumentation beidseitig Quatsch.

    Wichtig ist nur, das der/die Unterschreibende auch das Recht hat, Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen.

    Laßt Euch ruhig verklagen, da kommt nix bei rum.

  • 1
    Antwort von bommel65 bommel65

    Der Arbeitsvertrag wird i. d. R. vom "Chef", einem Geschäftsführer oder von einer befugten Person mit dem Arbeitnehmer geschlossen.

    Der Vertrag war rechtskräftig wirksam und somit auch die Kündigung innerhalb der Probezeit.

    Die scheinbare Unkenntnis der gekündigten führt noch nicht zur Unwirksamkeit. Die Gekündigte versucht gerade sich dumm zu stellen und mittels Anwalt/Arbeitsgericht noch eine Abfindung zu bekommen.

    Da "A. Müller" befugt war zum Schließen des Arbeitsvertrages, darf sie somit auch kündigen, sofern sich die Umstände seither nicht geändert haben ...

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    Antwort von DollyPond DollyPond

    ich finde das deutet darauf hin, dass der anwalt keinen tatsächlichen grund für die unwirksamkeit der kündigung sieht und jetzt versucht er es eben so. damit wird er vor gericht aber sicher nicht recht bekommen.

    umgekehrt geht das aber nicht. wenn die mitarbeiterin über drei monate bei euch gearbeitet hat und dafür bezahlt wurde ist der arbeitsvertrag gültig, egal ob formal korrekt oder nicht. dieses "stille einverständnis" würde im zweifel ausreichen.

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    Antwort von bembelkicker bembelkicker

    zunächst mal ist eine Festlegung einer fristlosen Kündigung im Vertrag meines Wissens nach rechtswidrig. Da die Kollegin aber eh in der Probezeit ist, kann sie nicht viel gegen die Kündigung tun. Im Normalfall kann ein Arbeitsverhältnis in der Probezeit mit zwei Wochen Kündigungsfrist beidseitig gekündigt werden. Sich auf den angeblich unbekannten Namen zu versteifen ist Haarspalterei und bringt nix, es bläht nur die Kosten auf.

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    Antwort von oglala oglala
    1. die fristlose ist unwirksam da auch in Probezeit ein wichtiger Künigungsgrund nach $ 626 BGB erforderlich ist. Die Passage im Arbeitsvertrag(fristlos in den ersten 2 Tage) ist gesetzwidrig.
    2. die hilfsweise ausgesprochene ordentliche ist wirksam, da auch ohne sachlichen Grund möglich.
    3. Wenn a. müller die Chefin ist, ist sie auch kündigungsberechtigt.
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    Antwort von Wishmaster69 Wishmaster69

    Ein Arbeitsvertrag bzw. ein faktisches Arbeitsverhältnis ist alleine schon durch die Arbeitsaufnahme zustande gekommen. Dazu bedarf es keiner Schriftform. Ich verstehe allerdings die Argumentation des Anwaltes nicht. In jedem größeren Unternehmen kennt man die Unterzeichner nicht und die Schreiben haben dennoch Rechtskraft. Wenn der Anwalt die Wirksamkeit anzweifelt, kann die Chefin die Kündigung trotzdem vollziehen (Kollegin nach Hause schicken). Juristischer Beistand scheint auf alle Fälle empfehlenswert.

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    Antwort von BuddyOverstreet BuddyOverstreet

    Innerhalb der Probezeit ist die Kündigung jederzeit, ohne Angabe von Gründen möglich. Wenn eine fristlose Kündigung vorliegt, liegen i.d.R. schwerwiegende Gründe vor, die dies rechtfertigen.

    Ansonsten besteht gegenüber einer fristgerechten Kündigung eine Diskrepanz von vielleicht 14 Tagen.

    Üblicherweise bedarf es sogar, wenn der AN nach der Probezeit nicht übernommen wird, einer Kündigung.

    Ein seriöser AG wird sogar in der Kündigung erwähnen, dass der AN den Anforderungen nicht entspricht (muss er aber nicht).

    Die AN kann versuchen, mit Hilfe des Anwalts die wahren Gründe herauszufinden.

    Denn es ist leider so, dass eine fristlose Kündigung bei zukünftigen Bewerbungen immer einen Makel darstellt.

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    Antwort von onomant onomant

    Kann dir leider nicht weiterhelfen, finde die Frage aber interessant. Wenn ich es mir als Arbeitgeber leisten könnte würde ich es glatt mal drauf ankommen lassen.

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