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Amtl. Zuschüsse oder Minijob (400€ Job) neben Ausbildung. Was ist lohnender?

Frage von Matze200982 Matze200982

Hallo!

Ich werde ab dem 01. Oktober 2009 eine Ausbildung zum Gesundheits-/ u. Krankenpfleger beginnen. Die Vergütung beträgt netto 660€ im ersten, 688€ im zweiten und 767€ im dritten Lehrjahr.

Ich bin allein lebend, mit eigener Wohnung. Eltern (Rentner) 250Km entfernt.

Daher lauten meine Fragen:

  1. Welche Zuschüsse (BaFöG, Wohngeld, Ausbildungsunterstützung, etc...) stehen mir zu, oder kann ich überhaupt beantragen?
  2. Welcher Zuschuss lohnt sich am meisten?
  3. Kann ich neben einen bereits "bewilligten" Zuschuss weitere beantragen?

Ich habe noch eine Frage:

Nach einem kurzen Check habe ich erfahren, das es sich wohl eher lohnen würde einen 400€ Job oder Minijob neben der Ausbildung zu beginnen.

  1. Muss ich bei einem Minijob Abgaben bezahlen (ähnlich Steuern?)
  2. Würde sich ein Minijob tatsächlich eher lohnen als irgendwelche Zuschüsse zu beantragen? (Was mir eigentlich auch lieber wäre.)
  3. Wo finde ich Minijobs?

Ich habe leider keine Erfahrung in solchen Dingen und bedanke mich für die Antworten.

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Antworten (4)

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    Antwort von sabrina27111985 sabrina27111985

    Also du könntest Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, wenn dies deine erste Ausbildung ist.

    Müsstest du eigentlich bekommen. Kommt natürlich drauf an, was deine Wohnung kostet (zahlen glaube ca. 200), was deine Eltern verdienen und deine Geschwister verdienen... . Solltest du dies nicht bekommen, kannst du auch mal Wohngeld versuchen zu beantragen.

    Ja einen Nebenjob kann man immer machen.

    Ich werde dir mal was rein kopieren, was ich für meine Abendschule ausarbeite. Minijobs

    1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung

    Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist § 8 SGB IV geregelt.

    „Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 € nicht übersteigt.“

    Ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei.

    Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag zur Kranken- (13%) und Rentenversicherung (15%) zu bezahlen.

    Die Ermittlung des Arbeitsentgeltes sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen.

    Gelegentliche Überschreitung der 400,00 €-Grenze

    Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 400,00 €, so tritt ab dem Tag des Überschrei-tens Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versiche-rungsfreiheit.

    Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeits-grenze führt nicht zur Versicherungspflicht.

    Gelegentlich = zwei Monate innerhalb eines Jahres

    Zusammenrechnen von Hauptbeschäftigungen und geringfügig entlohnten Beschäftigungen

    Eine Nebenbeschäftigung bis zu 400,00 € monatlich bleibt anrechnungsfrei. Mehrere Nebenbeschäftigungen, ab der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung sind mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen, so dass für diese Mini-Jobs die Zahlung pauschaler Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Rentenversi-cherung sowie die 2% ige Pauschalsteuer entfallen.

    Arbeitnehmer zahlt KV; PV; RV und die Lohnsteuer (VI).

    Steuerrechtliche Beurteilung ist im § 40 a Absatz 2 und 2a geregelt:

    „Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (einheit-liche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen …, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeits-entgeltes erheben.

    (2a) (Zusammenrechnen mehrer geringfügige Beschäftigungen) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Abs. 2 keine Beiträge … zu entrichte, kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einen Pauschsteuersatz in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts erheben.“

    1. Kurzfristige Beschäftigung

    Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist im § 8 SGB IV geregelt:

    „Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn (2) die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage beschäftigt nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im vor-aus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig aus-geübt wird und ihr Entgelt 400,00 € im Monat übersteigt.“ (darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden)

    Ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Es fallen auch keine Pauschalbeiträge in der KV und RV für den AG an.

    Der Arbeitslohn für die kurzfristige Beschäftigung unterliegt jedoch der Lohnsteuer.

    Zusammenrechnung mehrere kurzfristigen Beschäftigungen innerhalb eines Jahres

    Es sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen zusam-menzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenze von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung, in diesen Fällen ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.

    Beginnt eine Beschäftigung in einem Kalenderjahr muss man die Zeiten anrechnen die auch über dem Jahreswechsel gehen.

    Steuerrechtliche Beurteilung ist im § 40 a EStG geregelt:

    „ Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit ei-nem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohnes erheben. ² Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigen und

    1. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je Ar-beitstag nicht übersteigt oder
    2. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.“

    Prüfung der Berufsmäßigkeit

    Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzung einer geringfü-gigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist jedoch nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung er-zielte monatliche Arbeitsentgelt 400,00 € nicht überschreitet.

    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kom-mende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Aushilfsweise tä-tige Hausfrauen, Rentner; Schüler und Studenten sind in der Regel nicht berufsmäßig beschäftigt, d.h. gilt kurzfristige Beschäftigung ist möglich.

    Kurzfristige Beschäftigung liegt vor = versicherungsfrei Keine Kurzfristige Beschäftigung, da Be-rufsmäßig = versicherungspflichtig

    Ich hoffe du verstehst es. Wenn du aber noch allgemeine Fragen hast, kannst du mich ja direkt kontaktieren.

    Kommentar von Matze200982 Matze200982

    Hallo Sabrina, ich danke Dir für die ausführliche Antwort. Die Abgaben für einen Minijob sind ja nicht soooo hoch wie ich gedacht habe.

    Wohngeld werde ich beantragen, mal schauen was dabei rauskommt.

    Die Ergebnisse und den Entwicklungsweg der ganzen Geschichte werde ich dann gerne Posten.

    Gruß Matze

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    Antwort von Azubister Azubister

    Ob und wenn ja welche Zuschüsse erhalten kannst erfährst du z.B. unter dem folgenden Link. Da du weit von zuhause weg wohnst wären die Chancen prinzipiell gut, der Link führt auch zu einem Online-Rechner der BA.

    http://www.azubister.net/magazin/artikel/236/Immer-pleite-Beihilfen-und-Nebenver...

    Bei einem Minijob bist du natürlich unabhängig, es ehrt dich auch charakterlich, dass dir diese Variante lieber ist!:) Abzüge sind sehr gering, das Geld landet fast brutto bei Dir. Unter bestimmten Umständen (das sagt dir am besten der Steuerberater deines künftigen Arbeitgebers) auch ohne Abzüge. Mit deiner Ausbildung natürlich am besten was im Pflege / Betreuungsbereich? Da würde ich mich mal lokal umschauen ind Krankenhäusern, bei Ärzten, Pflegeheimen etc.

    Kommentar von Matze200982 Matze200982

    Ich bedanke mich recht herzlich für die schnelle und genaue Antwort!

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    Antwort von carnuff carnuff

    ich finde du solltest dich auf deine Ausbildung konzentrieren! Es kann sogar sein, dass du eine Erlaubnis deines Ausbildungsbetriebes braucht, um einen minijob ausüben zu können! in deiner situation würde ich Antrag auf "leistungen der Grundsicherung" stellen!

    u a. würde ich Dir diesen Ratgeber empfehlen!

    "Leitfaden Alg II / Sozialhilfe von A-Z" ISBN 978-3-932246-78-4

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    Antwort von sabrina27111985 sabrina27111985

    Am besten ist es, wenn du dir mein Zeug ausdrucken tust. Da natürlich alle meine Formatierung nicht enthalten sind.

    Hoffe du kommst ein bissl klar

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