Also du könntest Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, wenn dies deine erste Ausbildung ist.
Müsstest du eigentlich bekommen. Kommt natürlich drauf an, was deine Wohnung kostet (zahlen glaube ca. 200), was deine Eltern verdienen und deine Geschwister verdienen... . Solltest du dies nicht bekommen, kannst du auch mal Wohngeld versuchen zu beantragen.
Ja einen Nebenjob kann man immer machen.
Ich werde dir mal was rein kopieren, was ich für meine Abendschule ausarbeite. Minijobs
- Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist § 8 SGB IV geregelt.
„Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 € nicht übersteigt.“
Ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei.
Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag zur Kranken- (13%) und Rentenversicherung (15%) zu bezahlen.
Die Ermittlung des Arbeitsentgeltes sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen.
Gelegentliche Überschreitung der 400,00 €-Grenze
Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 400,00 €, so tritt ab dem Tag des Überschrei-tens Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versiche-rungsfreiheit.
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeits-grenze führt nicht zur Versicherungspflicht.
Gelegentlich = zwei Monate innerhalb eines Jahres
Zusammenrechnen von Hauptbeschäftigungen und geringfügig entlohnten Beschäftigungen
Eine Nebenbeschäftigung bis zu 400,00 € monatlich bleibt anrechnungsfrei.
Mehrere Nebenbeschäftigungen, ab der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung sind mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen, so dass für diese Mini-Jobs die Zahlung pauschaler Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Rentenversi-cherung sowie die 2% ige Pauschalsteuer entfallen.
Arbeitnehmer zahlt KV; PV; RV und die Lohnsteuer (VI).
Steuerrechtliche Beurteilung ist im § 40 a Absatz 2 und 2a geregelt:
„Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (einheit-liche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen …, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeits-entgeltes erheben.
(2a) (Zusammenrechnen mehrer geringfügige Beschäftigungen)
Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Abs. 2 keine Beiträge … zu entrichte, kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einen Pauschsteuersatz in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts erheben.“
- Kurzfristige Beschäftigung
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist im § 8 SGB IV geregelt:
„Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
(2) die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage beschäftigt nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im vor-aus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig aus-geübt wird und ihr Entgelt 400,00 € im Monat übersteigt.“ (darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden)
Ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei.
Es fallen auch keine Pauschalbeiträge in der KV und RV für den AG an.
Der Arbeitslohn für die kurzfristige Beschäftigung unterliegt jedoch der Lohnsteuer.
Zusammenrechnung mehrere kurzfristigen Beschäftigungen innerhalb eines Jahres
Es sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen zusam-menzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenze von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung, in diesen Fällen ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.
Beginnt eine Beschäftigung in einem Kalenderjahr muss man die Zeiten anrechnen die auch über dem Jahreswechsel gehen.
Steuerrechtliche Beurteilung ist im § 40 a EStG geregelt:
„ Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit ei-nem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohnes erheben. ² Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigen und
- der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je Ar-beitstag nicht übersteigt oder
- die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.“
Prüfung der Berufsmäßigkeit
Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzung einer geringfü-gigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist jedoch nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung er-zielte monatliche Arbeitsentgelt 400,00 € nicht überschreitet.
Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kom-mende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Aushilfsweise tä-tige Hausfrauen, Rentner; Schüler und Studenten sind in der Regel nicht berufsmäßig beschäftigt, d.h. gilt kurzfristige Beschäftigung ist möglich.
Kurzfristige Beschäftigung liegt vor
= versicherungsfrei
Keine Kurzfristige Beschäftigung, da Be-rufsmäßig = versicherungspflichtig
Ich hoffe du verstehst es. Wenn du aber noch allgemeine Fragen hast, kannst du mich ja direkt kontaktieren.
Hallo Sabrina, ich danke Dir für die ausführliche Antwort. Die Abgaben für einen Minijob sind ja nicht soooo hoch wie ich gedacht habe.
Wohngeld werde ich beantragen, mal schauen was dabei rauskommt.
Die Ergebnisse und den Entwicklungsweg der ganzen Geschichte werde ich dann gerne Posten.
Gruß Matze